• ENGLISH
+49 89 666 610 89 • info@breuerlehmann.de
  • Einkaufswagen Einkaufswagen
    0Einkaufswagen
Direkt online zum Fachanwalt:
Kostenfreie Erstberatung
5.0 Sterne / 173 Bewertungen5.0 Sterne / (173)Anwalt.de
  • Home
  • Kanzlei
  • Markenanmeldung
    • Deutschland / DACH
    • Europäische Union
    • International
    • Ratgeber
      • Bandnamen schützen
      • Logo schützen
      • Firmennamen schützen
      • Marken schützen
  • Markenüberwachung
  • Designschutz
    • Deutschland
    • Europa & international
  • Blog
  • Kontakt
  • Kostenfreie Erstberatung +49 89 666 610 89 • info@breuerlehmann.de
  • Menü Menü
Allgemein, Markenrecht

Seniorität von Gemeinschaftsmarken

Im Recht der europäischen Gemeinschaftsmarken gibt es eine tolle Möglichkeit, ältere nationale Marken in europäische Marken umzuwandeln, ohne dabei den wertvollen Zeitrang, die wertvolle Priorität Ihrer Marke zu verlieren.

Umwandlung Ihrer deutschen Marke in eine europäische Gemeinschaftsmarke

Haben Sie schon eine deutsche Markenanmeldung, so können Sie diese ohne Verluste in eine europäische Gemeinschaftsmarke umwandeln. Bei Anmeldung der europäischen Marke nimmt man durch Bezug auf die ältere nationale Marke im Rahmen der so genannten Seniorität diesen älteren Zeitrang mit in die europäische Marke. Allerdings nur das Land betreffend, aus dem Ihre frühere Marke stammt. Haben Sie im Jahr 2005 eine deutsche Marke angemeldet und melden nun eine europäische Marke unter Inanspruchnahme der Seniorität an, so können Sie sich in Deutschland immer auf das Anmeldedatum in 2005 beziehen. Für die übrigen europäischen Mitgliedstaaten hat die neue EU-Marke dann den Zeitrang der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

Sie können so die deutsche Marke „auslaufen lassen“ und nur noch mit der EU-Marke agieren. Das spart zum einen Kosten für die Verwaltung Ihres Markenportfolios und ist zum anderen auch einfacher zu überschauen, da Sie dann Ihre Marken nur noch in einem Register und nicht mehr in zwei Registern führen müssen.

Akzeptiert das europäische Harmonisierungsamt, welches zuständig für die Gemeinschaftsmarkenanmeldung ist, die beanspruchte Seniorität, so informiert es das nationale Amt hierüber.

Will man später wieder von der europäischen Marke zurück zur rein nationalen Anmeldung, der deutschen Marke aus 2005 in unserem obigen Beispiel, dann kann man die Gemeinschaftsmarke auch zurückwandeln in die nationale Marke. Die ursprüngliche Priorität für 2005 bleibt so erhalten, auch wenn die Gemeinschaftsmarke später wegfällt und die deutsche Marke zwischenzeitlich ausgelaufen ist.

Seniorität ist nicht gleich Priorität

Die Priorität bei Markenanmeldungen hingegen bedeutet, dass die Marke einen bestimmten Zeitrang hat. Diesen kann man über eine internationale Registrierung in Länder außerhalb der Basismarke (=Ihre deutsche Marke) übernehmen, wenn die Anmeldung der IR-Marke innerhalb von 6 Monaten nach Anmeldung der Basismarke erfolgt. Wenn Sie bei Anmeldung Ihrer Marke schon wissen, dass Sie den Schutz dieser ins Ausland erstrecken wollen, dann sollten Sie unbedingt diese Prioritätsfrist beachten.

Gerne unterstützen wir Sie im Rahmen der Markenanmeldung zur Beanspruchung von Seniorität und / oder Priorität.

30. Oktober 2013/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2013-10-30 10:44:022022-01-18 11:03:48Seniorität von Gemeinschaftsmarken
Allgemein, Markenrecht, Rechtsprechung

Darf ich das TM-Zeichen in Deutschland verwenden?

Weiterlesen
22. Oktober 2013/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2013-10-22 21:24:212022-01-18 11:03:48Darf ich das TM-Zeichen in Deutschland verwenden?
Markenrecht, Urheberrecht

Löschungsantrag gegen Marke „Test the Rest“ von Birgit Kinder gestellt

[Foto: Bild von Birgit Kinder, DPMA DE302010041093]

Im Auftrag unserer Mandantin, Frau Birgit Kinder, haben wir einen Antrag vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gestellt, um die Marken „Test the Rest“ (Eintragung von 2010 und Eintragung von 2011) löschen zu lassen.

Die ESG East Side Gallery Merchandising GmbH hatte diese zuvor angemeldet und für zahlreiche Merchandising Artikel (Papierwaren, Schmuck, Bekleidung, Spiele etc.) als Marke schützen lassen. Die Marken erschöpfen sich in der Widergabe des berühmten Mauerbild von Birgit Kinder: der Trabant, der scheinbar die Berliner Mauer durchbricht.

Leider geschah die Anmeldung als Marke ohne Zustimmung der Künstlerin. Und leider wurde die Marken nach bisherigem Kenntnisstand nur verwendet, um Dritte abzumahnen.

Nachdem auch Dritte abgemahnt wurden, denen die Künstlerin an sich die Nutzung ihres Bildes z.B. für die Erstellung von Postern erlaubt hatte, wurde Frau Kinder erst aufmerksam auf die Markenanmeldung. Der Aufforderung an die East Side Merchandising GmbH, dies zu unterlassen und die Markenanmeldungen zurückzunehmen, kam diese nicht nach. Im Gegenteil liess sie die Künstlerin abmahnen, weil diese sich der Verwertung der Marken angeblich unrechtmäßig in den Weg stellte. Das ist paradox, da die Künstlerin niemals ihr Einverständnis gab, dass ihr eigenes Bild als Marke angemeldet wird.

Überdies besteht an Bildern, die dauerhaft z.B. an öffentlichen Plätzen oder an öffentlich zugänglichen Bauwerken angebracht sind, die so genannte Panoramafreiheit, § 59 UrhG. Die Rechte des Urhebers sind dort stark eingeschränkt und er kann sein Werk nur schwerlich selber wirtschaftlich verwerten. Wie das Urteil des Bundespatentgerichts „Hooschebaa“ ( BPatG, Beschluss vom 21.08.2008 – 27 W (pat) 30/08) zeigt, ist die Anmeldung eines solchen Werkes als Marke in der Regel nicht möglich. Man spricht dann von der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung. Insbesondere natürlich auch dann, wenn sich die Marke gegen den eigentlichen Urheber oder deren Erben wendet und im Ergebnis nur zum Zwecke der Abmahnung verwendet wird.

So sehen wir das auch im vorliegen Fall des Mauerbildes „Test The Rest“ von Birgit Kinder. Das Kunstwerk hätte ohne Zustimmung der Künstlerin gar nicht als Marke eingetragen werden dürfen, da es dem Urheberrecht unterliegt. Und darüber hinaus darf ein Kunstwerk, welches der Panoramafreiheit unterliegt, nicht über den Umweg der Markenanmeldung letztlich von Dritten monopolisiert werden.

Ohne Gestattung durch den oder die Inhaber des Urheberrechts greift die Monopolisierung an der bildlichen Wiedergabe der urheberrechtlich geschützten Figur, die mit der Begründung des Markenschutzes als einem neben dem Urheberrecht stehenden eigenen Schutzrecht zwangsläufig verbunden ist, aber in die Rechte Dritter – nämlich des Inhabers oder der Inhaber des Urheberrechts – ein, was für sich genommen bereits eine Bösgläubigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG begründet.

(BPatG „Hooscheeba“)

Nicht zuletzt ist die wahre East Side Gallery mit seinen Künstlern mittlerweile ein starkes Stück deutscher Kultur- und Kunstgeschichte. Sie muss erhalten werden. Und sie muss geschützt werden, gegen solche Versuche „feindlicher Übernahmen“. Daher engagieren wir uns mit und für unsere Mandantin, die Marken löschen zu lassen, damit ihr Mauerbild „Test The Rest“ wieder frei ist. Ein Beispiel, dem weitere folgen könnten…

14. Oktober 2013/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/uploads/DE302010041093.jpg 640 640 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2013-10-14 20:30:452022-01-18 11:03:48Löschungsantrag gegen Marke „Test the Rest“ von Birgit Kinder gestellt

Neueste Beiträge

  • KMU Fonds 2025: Jetzt Förderung der EU für Markenanmeldungen und Designschutz in Höhe von bis zu 700 EUR für Marken- und Designschutz erhalten.
  • Werkstudent / Studentische Aushilfe im Backoffice (m/w/d), Festanstellung, Voll- oder Teilzeit
  • Markenrechtsstreit „RAVENS“ vs. Harburger Turnerbund: DPMA weist Widerspruch zurück
  • Streit um urheberrechtlichen Schutz des USM Haller Regals – Werkeigenschaft des Designklassikers?
  • Stellenangebot Refa / Pafa / Assistenz / Quereinsteiger (m/w/d)

Kategorien

  • Abmahnradar
  • Adwords
  • Allgemein
  • Amazon
  • Design
  • Designschutz
  • DSGVO
  • eBay
  • Geschmacksmusterrecht
  • In eigener Sache
  • Internetrecht
  • Karriere
  • Markenanmeldung
  • Markenrecht
  • Meinung
  • Presse
  • Rechtsprechung
  • Steuern
  • Titelschutz
  • Unternehmenskennzeichen
  • Urheberrecht
  • Wettbewerbsrecht

Sie haben noch Fragen? Wir sind gerne für Sie da:
+49 89 666 610 89 | info@breuerlehmann.de

BREUER LEHMANN
RECHTSANWÄLTE PartmbB

Steinsdorfstraße 19
80538 München

Telefon: +49 89 666 610 89
Fax: +49 89 / 255 5131 297
info@breuerlehmann.de

BREUER LEHMANN ist Ihre Full-Service Kanzlei für Design- und Markenrecht aus München. Wir hören Ihnen zu, erklären verständlich und sind Ihr Partner für rechtliche Fragen.

Wir sind mit über 12.000 erfolgreichen Markenanmeldungen in Deutschland und der EU eine der TOP Kanzleien für Markenanmeldungen und Markenschutz: Platz 1 im Jahr 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 nach Anzahl der Markenanmeldungen in Deutschland (WTR 1000).

5.0 Sterne / 173 Bewertungen5.0 Sterne / (173)Anwalt.de

Service

  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • AGB
  • AGB Markenüberwachung

Ratgeber

  • Bandnamen schützen
  • Logo schützen
  • Firmennamen schützen
  • Marken schützen

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen