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Markenrecht, Meinung, Presse

Artenschutz im Markenschutz: Genießt der DFB-Adler den Markenschutz zu Recht?

Kaum hat die Nationalmannschaft mit dem 4. Weltmeistertitel den sportlichen Gipfel erreicht, beginnt der Ansturm auf die neuen Nationaltrikots mit vier Sternen. Schon droht dem DFB allerdings der Verlust seiner deutschen und europäischen Marke mit dem DFB-Adler, die auch auf der Brust des Nationaltrikots vertreten ist. Die Supermarktkette Real hat Löschungsantrag beim DPMA und HABM gegen die Marken DE 302012058725 und EM 001020338 eingereicht.

 

Vor der Fußball-Weltmeisterschaft führte Real mehrere Merchandisingartikel, die als Symbol den „Bundesadler“ trugen. Hiergegen ging der DFB vor und beantragte beim Landgericht München I eine einstweilige Verfügung aufgrund der aus seiner Sicht vorliegenden Verletzung seiner Markenrechte. Als Gegenangriff beantragt Real nun die Feststellung der Nichtigkeit der beiden Marken, die den Anspruch des DFB begründen sollen.

Real stützt den Löschungsantrag auf § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. h und i GMV. Hiernach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen enthalten. Vorliegend sollen die Marken den sogenannten Bundesadler enthalten, einen Teil des Bundeswappens. Nach der Bekanntmachung betreffend das Bundeswappen und den Bundesadler durch Bundespräsident Theodor Heuß vom 20. Januar 1950 handelt es sich beim Bundesadler um einen „einköpfigen schwarzen Adler […], den Kopf nach rechts gewendet, die Flügel offen aber mit geschlossenem Gefieder, Schnabel, Zunge und Fänge von roter Farbe.“

Zwar trifft diese Beschreibung nicht exakt auf den Adler zu, der Teil der DFB-Marken ist, jedoch reicht zur Bejahung des absoluten Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG, bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. h und i GMV bereits aus, dass es sich um eine Nachahmung des Wappens oder Hoheitszeichens handelt. Eine Ähnlichkeit, insbesondere in den charakteristischen heraldischen Merkmalen kann jedoch nicht geleugnet werden.

Fraglich dürfte jedoch sein, ob es sich um eine Nachahmung handelt. Hier könnte man argumentieren, dass sich die angemeldete Marke nicht an dem Staatswappen orientiert, sondern bereits vor der Einführung des Bundeswappens durch den DFB als Verbandsemblem verwendet wurde. Es könnten daher ältere Rechte des DFB an dem Zeichen bestehen und er DFB zur Führung des Zeichens als Marke befugt sein.

Es wäre auch möglich, dass sich der DFB die Benutzung des Bundesadlers als Marke durch die Bundesrepublik erlauben lässt oder bereits erlauben lassen hat. Hierbei ist es sicherlich nicht von Nachteil, wenn hohe Repräsentanten der Bundesrepublik sich gerne mit den Spielern in der Kabine zeigen. Zumindest im Eintragungsverfahren hat weder das DPMA noch das HABM ein Problem in dem verwendete Adler gesehen. Sicherlich wird man einen Weg finden, den DFB-Adler in seinem Bestand zu schützen. Schließlich ist Deutschland nicht nur eine Fussballnation, sondern auch im Umweltschutz immer vorne mit dabei! Vielleicht wird ja auch der DFB-Adler zum Bundesadler gemacht? Wir bleiben dran…

29. Juli 2014/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2014-07-29 11:50:372022-01-18 11:03:29Artenschutz im Markenschutz: Genießt der DFB-Adler den Markenschutz zu Recht?
Markenrecht, Presse

Ausdehnung des Schutzes geografischer Angaben

Schützt Kuckucksuhr und böhmisches Kristall: Der geografische Herkunftsschutz für den Non-Food-Bereich soll kommen

Darüber, ob auch Produkte, die nicht in die Lebensmittelbranche gehören bzw. aus dem so genannten Non-Food Bereich stammen, eine geographischen Qualitätskennzeichnung erhalten können, debattiert derzeit die EU-Kommission. Interessengruppen sind dazu aufgefordert, Ideen und Vorschläge für diese Kennzeichnung einzureichen.

Champagner, Kölsch, Lübecker Marzipan oder Bayerischer Meerrettich: Bei eindeutiger Herkunft können Produzenten ihre Lebensmittel unter geografischen Schutz stellen lassen, der für viele Verbraucher einer Qualitätsgarantie nahekommt. Dieser stellt in der Regel einen wirtschaftlichen Vorteil dar, da den Verbrauchern mit der Globalisierung Herkunft und Qualitätssicherung von Waren wichtiger geworden sind.

Bei einer positiven Entscheidung der EU-Kommission könnte der geografische Schutz Produkte wie Muranoglas, böhmisches Kristall, Aleppo Seife oder Kuckucksuhren betreffen. „Die Europäische Union verfügt über eine reichhaltige Vielfalt an Produkten, die auf der Grundlage überlieferten Knowhows mittels traditioneller Verarbeitungsmethoden hergestellt werden“, meint Michel Barnier, zuständiger Kommissar für Binnenmarkt und Dienstleistungen. „Diese Produkte sind nicht nur Ausweis europäischen Wissens und Knowhows, sondern bergen auch ein beträchtliches wirtschaftliches Potenzial, das wir vielleicht noch nicht zur Gänze nutzen.“

„Eine Ausweitung des Schutzes geografischer Angaben auf solche Produkte könnte für viele mittelständische Unternehmen und Regionen in Europa erhebliche wirtschaftliche Vorteile nach sich ziehen“, so Barnier. „Sie könnte dazu beitragen, unser einzigartiges, reichhaltiges Erbe zu bewahren und Beschäftigung und Wachstum in Europa zu fördern.“

Interessenten können der EU-Kommission noch bis zum 28. Oktober 2014 Ideen und Vorschläge im Rahmen der Konsultation einreichen.

Quelle: Europäische Kommission (zim)

28. Juli 2014/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2014-07-28 11:56:162022-01-18 11:03:29Ausdehnung des Schutzes geografischer Angaben
Markenrecht, Rechtsprechung

Geografische Herkunftsangaben

Bundespatentgericht

BPatG, Beschl. v. 21.11.2013 – 30 W (pat) 28/11

Ablehnung einer geschützten geografischen Angabe nur bei unzweifelhafter Annahme einer Gattungsbezeichnung – Bayrisch Blockmalz

§ 130 MarkenG; Artikel 3 Nr. 6, Artikel 6 Absatz I, 41 Absatz II VO (EU) Nr. 1151/2012; Artikel 3 Absatz I VO (EG) Nr. 510/2006

Tatbestand:

Die Beschwerdeführerin hat die Eintragung des Erzeugnisses Süßwaren „Echt Bay(e)risch(er) Blockmalz, Aecht Bay(e)risch(er) Blockmalz und wesensgleiche Bezeichnungen“ in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß der VO (EG) Nr. 510/2006 geführte Register geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben beim DPMA beantragt.

Das DPMA hat im Anmeldeverfahren Produktspezifikation Stellungnahmen sachkundiger und interessierter Stellen eingeholt, die sich mit der Frage auseinandergesetzt haben, ob es sich bei dem zu schützenden Namen Bezeichnung „(Echt) Bayrisch Blockmalz“ um eine geografische Angabe handle.

Nach Eingang der Stellungnahmen änderte die Beschwerdeführerin die Anmeldung dahingehend, dass sie auf die Bezeichnung „echt“ verzichtete. Beantragt wurde nunmehr die Anmeldung von Bairisch Blockmalz, Bairischer Blockmalz, Bayrisch Blockmalz, Bayrischer Blockmalz, Bayerisch Blockmalz, Bayerischer Blockmalz.

Das DPMA hat den Antrag auf Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, die beanspruchten Bezeichnungen erfüllen nicht die Voraussetzungen für den Schutz als geografische Angabe. Vielmehr handle es sich bei der Angabe „Bayrisch Blockmalz“ um eine Gattungsbezeichnung, denn die Bezeichnung sei über lange Zeit und in erheblichem Umfang auch von Herstellern außerhalb Bayerns gebraucht worden. Von den Herstellern in Bayern werde sie vorwiegend mit Zusätzen wie „Echt“ verwendet, was als lokalisierendes Merkmal zu werten sei.

Die Beschwerde richtete sich gegen die Zurückweisung durch das DPMA.

Entscheidungsgründe:

Nach Artikel 6 Absatz I VO 1151 werden Bezeichnungen dann nicht als geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Herkunftsangaben eingetragen, wenn sie, obwohl sie auf den Ort, die Region oder das Land verweisen, in dem das Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, zu einer allgemeinen Bezeichnung für ein Erzeugnis in der Union geworden sind.

1.Der Gattungscharakter einer Bezeichnung sei anhand von objektiven Kriterien festzustellen. Entscheidend sei daher, ob „die betreffende Bezeichnung in größerem Umfang für gleichartige Erzeugnisse benutzt wird, die nicht aus dem bezeichneten Gebiet stammen“. Von einer Gattungsbezeichnung sei daher im Ergebnis nur dann auszugehen, wenn die Bezeichnung nicht mehr der geographischen Ursprungsangabe dient, sondern zu einem beschreibenden Begriff für eine bestimmte Art von Produkten wurde.

2.Zwar habe es vor dem 2. Weltkrieg eine Produktion von Malzbonbons außerhalb Bayerns gegeben, diese sei jedoch vom Umfang her nicht geeignet gewesen mit Sicherheit von einer Gattungsbezeichnung zu auszugehen.

3.Zwar gäbe es auch außerhalb Bayerns Firmen, die Malzbonbons herstellen, allerdings verwenden diese bei der Aufmachung der Produkte die Farben weiß-blau bzw. Rauten und stellen dabei immer den Bezug zum ursprünglichen Herkunftsland Bayern her. Eines solchen Hinweises bedürfte es nicht, wenn es sich bei „Bayrisch Blockmalz“ um eine etablierte Gattungsbezeichnung handeln würde.

4.Die Verwendung der Zusätze „Aecht“/“echt“ verweise nicht aus sich selbst heraus auf einen Gattungscharakter der nachfolgenden Bezeichnung. Vielmehr würden diese Zusätze häufig von Ortsansässigen verwendet werden um sich vor Nachahmung zu schützen.

5.Die Tatsache, dass 68 % der Produktion von Malzbonbons in Bayern lokalisiert sei, spreche für den Schwerpunkt der Produktion in Bayern und damit für eine geografische Angabe.

6.Die eingeholten Stellungnahmen wurden nicht herangezogen, da sie sich auf die ursprüngliche Anmeldung „(Echt) Bayrisch Blockmalz“ bezögen und nicht auf die geänderte Bezeichnung Bairisch Blockmalz, Bairischer Blockmalz, Bayrisch Blockmalz, Bayrischer Blockmalz, Bayerisch Blockmalz, Bayerischer Blockmalz.

7.Die Beweislast für das Vorliegen einer Gattungsbezeichnung trage das DPMA. Daher könne die Unverwertbarkeit der Stellungnahmen auch nicht der Beschwerdeführerin zur Last geraten.

8.Belege aus Wörterbüchern und Fachliteratur, wie sie die Beschwerdegegnerin vorlegte können zwar als Indiz herangezogen werden, genügen für sich alleine jedoch nicht, um eine Gattungsbezeichnung zu begründen.

Das Verfahren wurde daher an das DPMA zur Entscheidung zurückverwiesen.

Fazit:
An das Vorliegen einer Gattungsbezeichnung sind strenge Anforderungen zu stellen. Damit steigt das Schutzniveau geographischer Angaben und Herkunftsbezeichnungen. Dies stellt eine Angleichung des Bundespatentgerichts an die schutzfreundliche Rechtsprechung des EuGH dar und verdeutlicht, dass man geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen als Teil des kulturellen Erbes schützen möchte.

23. Juli 2014/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2014-07-23 10:24:472022-01-18 11:03:29Geografische Herkunftsangaben
Allgemein, Markenrecht

Verwendung des (R) – Symbols für Marken

Das Symbol „R im Kreis“ sollte erst dann verwendet werden, wenn die Marke im Markenregister eingetragen wurde und auch nur solange sie eingetragen ist (Ende der Schutzfrist einer Marke beachten!). Wird das „R im Kreis“ verwendet, obwohl eine Marke nicht (mehr) eingetragen ist, kann dies ein wettbewerbswidriger Verstoß sein, der zu unterlassen ist.

Wie sollte das (R)-Symbol verwendet werden?

Dabei sollte dieses Zeichen exakt hinter der Marke gesetzt, die auch tatsächlich eingetragen ist, um eine Irreführung zu vermeiden. Denn die Verkehrskreise gehen davon aus, dass es eine eingetragene Marke genau dieses Inhalts gibt, wenn hinter der Marke das Zeichen „R im Kreis“ angebracht ist (BGH, Urt. v. 26.02.2009 I ZR 219/06, Rn. 15; Thermoroll).
Erlaubt sind nur geringfügige Abweichungen, die, wenn sie den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern (§ 26 Abs. 3 MarkenG). Das setzt indessen voraus, dass der Verkehr in der benutzten Form noch die eingetragene Marke sieht (vgl. BGH, Urt. v. 28.8.2003 – I ZR 293/00, GRUR 2003, 1047, 1048 = WRP 2003, 1439 – Kellogg’s/Kelly’s).

Das heißt, dass grundsätzlich nur die angemeldete Form geschützt ist. Allerdings soll dem Markeninhaber ein gewisser Gestaltungsspielraum gewährt werden. Die Rechtsprechung beurteilt den Schutzumfang einer Marke entsprechend der Frage, welche Benutzung rechtserhaltend ist. Man unterscheidet daher zwischen unschädlichen und schädlichen Benutzungsformen. Allerdings lassen sich in der Rechtsprechung keine klaren Kriterien herausarbeiten. Die Gerichte entscheiden stark einzelfallbezogen nach dem Gesamtbild der Marke. Zu unterscheiden ist weiter, welcher Teil der Marke verändert wird, der Wortbestandteil oder der Bildbestandteil.

Kann ich mein Markenlogo auch verändert verwenden?

Unschädlich ist die Veränderung des Wortbestandteils durch Abweichung von der angemeldeten Groß- und Kleinschreibung (Réa/REA; BiP/BIP) oder ein abweichender Schrifttyp (Normalschrift statt eingetragener Konturschrift). Abweichungen in der Buchstabenfolge können unschädlich sein, wenn das Wort nach der Veränderung noch immer die gleiche Bedeutung hat und gleich ausgesprochen wird. Dasselbe gilt bei Buchstabenverdoppelung oder –austausch (KURANT/CURANT). Weiter ist z.B. der Wegfall eines Bindestrichs oder das Hinzufügen oder Weglassen eine Genitiv oder Plural –s unschädlich.
Bei Veränderungen innerhalb Wort-Bildzeichen sind geringfügige graphische Änderung unschädlich (heller Hintergrund statt grauer Hintergrund; modernisierte Teekannendarstellung) oder die Umkehr des schwarz/weiß Verhältnisses, ebenso die farbliche Ausgestaltung einer in schwarz/weiß angemeldeten Marke. Allerdings ist ein strengerer Maßstab anzuwenden, wenn die Schutzfähigkeit des Zeichens auf der bildlichen Ausgestaltung des Schriftzugs beruht. Schädlich ist beispielsweise die spiegelbildliche oder gedrehte Darstellung des an sich selben Bildelements oder das Hinzufügen von graphischen Bestandteilen, die eine zur Veränderung des Gesamteindrucks führen.

Im Zweifel sollte man dies prüfen lassen und eine neue Marke (Wort-Bildmarke) anmelden lassen.

22. Juli 2014/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2014-07-22 17:40:082022-01-18 11:03:29Verwendung des (R) – Symbols für Marken

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