Marken müssen u.a. unterscheidungskräftig sein, um auch als Marke eingetragen werden zu können, § 8 Abs. 2 MarkenG. Der Begriff „Turnschuh“ ist für Schuhwaren rein beschreibend und kann daher nicht als Marke eingetragen werden. Für Obst wäre der Begriff „Apple“ ebenso nicht unterscheidungskräftig und daher nicht als Marke geeignet.
In der Schweiz wurde eine neue Swissness-Gesetzgebung verabschiedet. Darin wird der Schutz der Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes verstärkt. Wer demnach eine Marke anmelden möchte, die Bezug zur Schweiz aufweist, sollte sich hierüber informieren. Dabei reicht es aus, wenn man z.B. ein Zeichen wie „Swiss XY-Käse“ oder „Schweizer Art“ gestaltet bzw. das klassische Schweizerkreuz in seine Marke mit aufnimmt.
Im Folgenden haben wir die wichtigsten Kurz-Informationen zusammengestellt. Für detailliertere Fragen und Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung oder verweisen auf die Seite des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum.
Dürfen Nationalflaggen oder Nationalfarben überhaupt als Bestandteil einer eingetragenen Marke beim Markenamt eingetragen werden?
- Prinzipiell Nein. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG sind Marken von der Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt ausgeschlossen, sofern sie Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten. Tipp: Man kann einer Beanstandung hinsichtlich der Verwendung von Nationalfarben zuvorkommen, wenn man die Anmeldung der Marke in schwarz-weiss vornimmt. Ob Flagge, Wappen oder Nationalfarben dann verwendet werden dürfen, ist dann außerhalb des Markenrechts zu bestimmen. Regelmäßig muss eine Irreführung ausgeschlossen sein.
Was sind die Swissness-Kriterien?
- Die Swissness-Kriterien beziehen sich darauf, wie viel Schweiz „drin“ sein muss, damit es auch damit werben darf. Hierbei gibt es für Naturprodukte, Lebensmittel, sonstige Produkte und auch Dienstleistungen eigene Kriterien. Das Fleisch von Zuchttieren ist z.B. dann schweizerisch, „wenn die Tiere den überwiegenden Teil ihres Lebens(!) in der Schweiz verbracht haben“. Bei Dienstleistern muss der Hauptsitz in der Schweiz sein, um als schweizerisch zu gelten. Swissair, die an sich zur deutschen Lufthansa gehört, darf z.B. deswegen noch das Schweizer Kreuz führen, weil der Hauptverwaltungssitz in der Schweiz ist. Für detaillierte Informationen verweisen wir deswegen auf die Seite des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum.
Darf das Schweizerkreuz als Bestandteil einer Marke noch genutzt werden?
- Ja – Für Waren und Dienstleistungen die die Swissness-Kriterien erfüllen. Grundsätzlich wird das Schweizerkreuz als geografischer Hinweis aufgefasst.
- Aber, das Schweizerwappen (Schweizerkreuz in einem wappenähnlichen Schild) darf nur noch (mit Ausnahmen) von der Eidgenossenschaft genutzt werden.
Kann man Bezeichnungen wie „Swiss“ oder „Schweizer…“ bzw. das Schweizerkreuz als Bestandteil einer Marke eintragen lassen?
- Ja – Allerdings muss es sich um eine kombinierte Marke handeln. Das Schweizerkreuz darf z.B. nicht der einzige Bestandteil einer Marke sein, sondern muss mit einem anderen schutzfähigen Wort- oder Bildelement kombiniert werden. Damit ist die Marke dann als Ganzes schutzfähig und kann registriert werden. Hier gilt allerdings, dass in der jeweiligen Klassifikation der Marke erkennbar sein muss, dass die Marke sich nur auf Produkte und/oder Dienstleistungen bezieht, die auch aus der Schweiz stammen und den Swissness Kriterien entsprechen. Dies sollte bereits bei der Anmeldung der Marke berücksichtigt werden, um auch hier Beanstandungen des Markenamtes zu vermeiden. Gerne können wir Ihnen bei der richtigen Formulierung behilflich sein.
Gibt es weitere Voraussetzungen für den Gebrauch des Schweizerkreuzes?
- Ja – Der Gebrauch des Schweizerkreuzes darf in keinem Fall unzutreffend oder irreführend sein und nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder gegen geltendes Recht verstoßen.
Wenn Sie Fragen haben oder eine Marke anmelden wollen, können Sie sich jederzeit an uns wenden.
Auf ihrem Amazon-Account warb eine Verkäuferin mit der Verkürzung „Marke1®“ von ihrer eigentlich eingetragenen Wort-Bildmarke „Marke1 Digital Technology“ (mit dem Bildbestandteil eines Halbmondes) die unter anderem für „Installationszubehör für die Satellitentechnik“ eingetragen ist. Deswegen machte eine Klägerin einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen Irreführung geltend. Durch die irreführende Benutzung von „Marke1®“ würde der Eindruck erweckt, eine andere Begrifflichkeit wäre geschützt. Denn wenn der Zusatz ® hinzugefügt wird, könnte der Verkehr eigentlich erwarten, dass dieses Zeichen als Marke eingetragen sei. Das OLG Frankfurt widersprach der Klägerin in diesem Punkt jedoch. Es liegt nach seiner Entscheidung kein Wettbewerbsverstoß vor. Im Rahmen von Werbung kann das eingetragene Wort geringfügig abgewandelt werden. Voraussetzung ist aber, dass sich der kennzeichnende Charakter der Marke nicht verändert.
„Etwas anderes kann gelten, wenn eine bestehende Marke lediglich geringfügig abgewandelt wird. Halten sich die Abweichungen in dem Rahmen, der den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert (§ 26 Abs. 3 MarkenG), ist auch die Verwendung des ®-Symbols unschädlich (vgl. BGH a.a.O.).“
In diesem Fall, handelte es sich bei „Marke1“ um den allein prägenden Bestandteil der Marke.
„Der unauffällige Bildbestandteil in Gestalt des Halbmondes ist zu vernachlässigen. Das gleiche gilt für die zweifarbige Gestaltung des Wortes „Marke1“; für die insoweit maßgebliche Verkehrsauffassung ist es ohne Bedeutung, ob die Antragsgegnerinnen auch für diese Farbgestaltung isoliert einen markenrechtlichen Schutz beanspruchen. Die Wortkombination „…“ wird von den angesprochenen Verkehrskreisen als beschreibend für das in Rede stehende „Installationszubehör für die Satellitentechnik“ aufgefasst. Ihre Weglassung verändert deshalb den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht maßgeblich.“
Das angeklagte Unternehmen darf und durfte demnach mit der „Marke1®“ werben.
Falls Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden oder generelle Fragen zur Eintragung und Nutzung einer Marke haben, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Seite.