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Alles „hygge“? – Markenschutz für fremdsprachliche Begriffe

Heutzutage finden immer mehr fremdsprachliche Begriffe – nicht nur aus dem englischen Sprachraum – Eingang in den deutschen Wortschatz. Sie sind modern, international verständlich und erfreuen sich auch bei der Markenanmeldung großer Beliebtheit.

Doch wie steht es um den Markenschutz, wenn ein solcher Begriff beschreibend ist? Ist eine Eintragung als Marke dennoch möglich?

Mit dieser Frage musste sich das für Markensachen zuständige Bundespatentgericht (BPatG) am Beispiel des dänischen Begriffs „hygge“ befassen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein fremdsprachlicher Begriff, der in Deutschland etabliert ist und dessen Bedeutung der angesprochene Verkehr kennt, auch hierzulande als beschreibend eingestuft werden kann – mit der Folge fehlender Unterscheidungskraft und damit fehlendem Markenschutz.

Ob eine Eintragung möglich ist, hängt jedoch stets vom Einzelfall und den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen ab.

Grundsatz zur Schutzfähigkeit fremdsprachlicher Begriffe:

Für die Anmeldung fremdsprachlicher Begriffe als Marke gilt der Grundsatz, dass es entscheidend auf das Verständnis der inländischen Verkehrskreise ankommt. Bei geläufigen Ausdrücken einer Welthandelssprache – insbesondere Englisch, aber auch Französisch oder Spanisch – oder einer im betreffenden Waren- und Dienstleistungsbereich üblichen Fachsprache ist regelmäßig davon auszugehen, dass beachtliche Teile des deutschen Publikums die Bedeutung erfassen können. Handelt es sich um Begriffe aus anderen Fremdsprachen, ist im Einzelfall zu prüfen, wie groß der Anteil der Verkehrskreise ist, der aufgrund schulischer Kenntnisse, beruflicher Berührungspunkte oder kultureller Nähe den Sinngehalt erkennt. Wird die beschreibende Bedeutung verstanden, fehlt der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Entscheidung „hygge“ fügt sich in diesen Grundsatz ein: Obwohl es sich um einen dänischen Begriff handelt, sah das BPatG ihn aufgrund seiner Etablierung im deutschen Sprachgebrauch und der medialen Verbreitung als verständlich an – mit der Folge, dass er für bestimmte Waren und Dienstleistungen als beschreibend und damit nicht schutzfähig eingestuft wurde.

Zurückweisung der Markenanmeldung durch das DPMA

Die Anmeldung des Wort-/Bildzeichens „hygge“ für verschiedene Klassen wurde von der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Zur Begründung führte das DPMA aus, dass der dänische Begriff im Sinne eines „positiven Lebensgefühls“ in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sei. Dies ergebe sich unter anderem aus einer umfangreichen medialen Berichterstattung bereits vor dem Anmeldezeitpunkt.

Da die angemeldeten Waren und Dienstleistungen geeignet seien, sich mit dem sogenannten Hygge-Trend zu befassen oder Teil dessen zu sein, verstehe der angesprochene Verkehrskreis die Bezeichnung lediglich als beschreibende, werbliche Anpreisung – nicht jedoch als Herkunftshinweis im markenrechtlichen Sinne.

Beschwerde gegen die Zurückweisung

Gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung legte die Anmelderin Beschwerde zum BPatG ein.

Sie machte insbesondere geltend, dass:

  • das DPMA einen zu strengen Prüfungsmaßstab angelegt habe,

  • bereits geringe Unterscheidungskraft für die Eintragung ausreiche,

  • die Bedeutung des mehrdeutigen Begriffs zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht allgemein bekannt gewesen sei,

  • und für bestimmte Waren und Dienstleistungen kein beschreibender Bezug bestehe.

Beschwerdeverfahren im Markenrecht

Gegen Entscheidungen des DPMA kann der Anmelder beim Bundespatentgericht Beschwerde einlegen. Das BPatG überprüft die Entscheidung umfassend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und kann eigene Ermittlungen durchführen.

Es entscheidet abschließend darüber, ob die Marke einzutragen ist oder ob der Markenschutz zu versagen bleibt. Gegen diese Entscheidung ist unter bestimmten Voraussetzungen noch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) möglich, die sich jedoch auf eine rechtliche Überprüfung beschränkt.

Entscheidung des BPatG zur Schutzfähigkeit von „hygge“

Das BPatG sah die Zurückweisung der Markenanmeldung teilweise als rechtmäßig an. Die Beschwerde war daher nur teilweise erfolgreich.

Zum Prüfungsmaßstab stellte das Gericht klar, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen ist. Die Prüfung darf jedoch nicht auf ein bloßes Mindestmaß reduziert werden. Eine Eintragung kommt nur in Betracht, wenn sich die Eignung des Zeichens zur Erfüllung der Herkunftsfunktion positiv feststellen lässt.

Unterscheidungskraft fehlt insbesondere dann, wenn:

  • dem Wortzeichen lediglich ein beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wird oder

  • es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr nicht als Marke, sondern nur als Sachangabe verstanden wird.

Im vorliegenden Fall kam es entscheidend darauf an, ob die beteiligten Verkehrskreise in Deutschland die Bedeutung des dänischen Begriffs erkennen konnten. Das BPatG stellte fest, dass „hygge“ bereits vor dem Anmeldezeitpunkt im Duden verzeichnet war und im deutschen Sprachgebrauch Verwendung fand. Dies wurde durch entsprechende Rechercheunterlagen belegt.

Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit verneinte das Gericht. Für eine beschreibende Wirkung sei es nicht erforderlich, dass ein Begriff eindeutig ist. Es genüge, wenn eine naheliegende beschreibende Bedeutung bestehe.

Der angesprochene Verkehr verstehe „hygge“ daher als Hinweis auf ein bestimmtes Lebensgefühl, das sich auf Produkte oder Dienstleistungen beziehen kann, die dieses Lebensgefühl vermitteln oder thematisieren.

Differenzierung nach Waren und Dienstleistungen

Das BPatG differenzierte bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit nach den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

Nicht schutzfähig war „hygge“ insbesondere für Waren und Dienstleistungen, die sich mit der beschriebenen Lebensphilosophie befassen, darüber berichten oder entsprechende Inhalte bereitstellen.

So wurden beispielsweise die in Klasse 38 beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen nicht als schutzfähig angesehen. Nach Auffassung des Gerichts wird das Publikum „hygge“ in diesem Zusammenhang als Inhaltsangabe verstehen, etwa dahingehend, dass angebotene Plattformen oder Programme thematisch dieses Lebensgefühl behandeln.

Auch der Hinweis auf Voreintragungen beim EUIPO oder vergleichbare Eintragungen in anderen Mitgliedstaaten führte zu keiner anderen Beurteilung. Entscheidungen anderer Ämter sind für das DPMA und das BPatG nicht bindend und entfalten keine Indizwirkung.

Fazit: Markenschutz für fremdsprachliche Begriffe im Einzelfall prüfen

Für eine erfolgreiche Markenanmeldung fremdsprachlicher Begriffe ist entscheidend, ob der Begriff im Inland bekannt ist und von den angesprochenen Verkehrskreisen als beschreibend verstanden wird.

Maßgeblich sind:

  • der Bekanntheitsgrad des Begriffs in Deutschland,

  • der Zeitpunkt der Anmeldung,

  • sowie die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

  • bei Welthandelssprachen ist die Zurückweisung hoch

Ein fremdsprachlicher Begriff bietet daher keinen automatischen Markenschutz. Ob eine Eintragung möglich ist, sollte stets im Vorfeld sorgfältig geprüft werden.

Wenn Sie eine Marke mit einem fremdsprachlichen Begriff anmelden möchten und unsicher sind, ob Markenschutz besteht, beraten wir Sie gerne.

Quelle: Beschluss des BPatG vom 04.08.2021, Az. 29 W (pat) 257/18

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