Abmahnung: E-Liquids „D’Doff“ v. Davidoff et al.
Liquids sind in aller Munde. Nicht nur sprichwörtlich. E-Zigaretten sind auf dem Vormarsch und damit geht auch schon der Konkurrenzkampf los. Ähnlich wie bei Parfümplagiaten („duftet wie Joop“/ „wie Calcin Klein“ etc.) versuchen auch Hersteller der so genannten liquids, der Flüssigkeiten für E-Zigaretten, ihre Produkte in die Nähe bereits bekannter Geschmacke und Tabakwaren zu bringen.
Chinesische Hersteller sind dabei ganz findig und nutzen Namen, die dann so ähnlich klingen wie das Vorbild.
Die Top Ten der fake-liquids aus einer der Kanzlei Breuer Lehmann vorliegenden „E-Liquid Flavor List“ eines chinesischen Herstellers liest sich wie folgt:
1. „Desert Ship“ für „Camel“ (da war einer ganz ausgefuchst…)
2. „Fortune Strike“ für „lucky strike“
3. „Congress“ für „Parliament“
4. „Ken“ für „Kent“
5. „Parmal“ für „Pall Mall“
6. „Peter“ für „Peter Stuyvesant“
7. „my seven“ für „mild seven“
8. „Dromedary Menthol“ für „Camel Menthol“
9. „Energy Cow“ für „Red Bull“
10. „Winson“ für „Winston“
Nicht zu vergessen die aus derzeitigen markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bekannte Marke Davidoff, deren Inhaberin Reemtsma Cigarettenfabrik GmbH gegen Namen wie D’Doff / D’Dov oder Dovidaf u.a. vorgeht.
Nachdem die Kosten einer solchen Abmahnung mit EUR 2744,00 von der abmahnenden Kanzlei Luther angesetzt werden, sollte man sich im Vorfeld fachkundig beraten lassen, ob denn der eigene Webshop den markenrechtlichen Anforderungen genügt oder ob man sich potentiell Abmahnungen einhandelt. Spannend bleibt, ob der chinesische Hersteller den deutschen Händlern unter die Arme greift, diese überhaupt aufklärt und im Falle der Abmahnung die Kosten übernimmt. Oder lässt er die Händler im Regen stehen?
Auf jeden Fall sollte man versuchen, den Hersteller mit in die Verantwortung zu nehmen, da doch einige Händler von E-Zigaretten und E-Liquids durch diese relativ hoch angesetzten Kosten einen Großteil ihrer Gewinne einbüßen werden.
Hinsichtlich der Kosten ist sicherlich zu sagen, dass die 1,5 Gebühr der Kollegen nach der neueren Rechtsprechung des BGH zu hoch erscheint. Der achte Senat hat hier kürzlich entschieden (BGH, Urt. v. 11.07.2012 – VIII ZR 323/11), dass ein Anwalt nicht die 1,5 Gebühr als Regelgebühr verlangen dürfe, sondern nur, wenn die Tätigkeit des Anwalts auch umfangreich oder schwierig war (Anm. zu Nr. 2300 VV RVG). Bei Abmahnungen, die mehr oder weniger schon fertig in der Schublade liegen und eine ganze Reihe von Fällen mit leichten Modifikationen bedienen, kann man davon sicher nicht sprechen.
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