Abmahnung Marke „Romantik Hotel“
Die Rechtsanwaltskanzlei MAS & P Rechtsanwälte verschickt im Auftrag der Romantik Hotels & Restaurants AG wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen durch die Benutzung des Zeichens “Romantik Hotel” für das Anbieten und Bewerben von Hotels im Internet. Der Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte liegt mittlerweile eine Abmahnung vor, die sich gegen eine Internetseite richtet, auf der Hotels als „Romantik Hotel“ beschrieben werden. Des Weiteren liegt uns eine Abmahnung vor, die sich gegen die Verwendung des Begriffs „Romantikhotel“ als Google-Adword sowie eine Markenanmeldung „Romantikhotel (Zusatz)“ wendet.
Die Romantik Hotels & Restaurants AG ist Inhaberin mehrerer „Romantik“-Marken. Beispielsweise ist die Wortmarke “ROMANTIK” mit dem Anmeldetag 08.01.2002 seit dem 25.09.2003 unter der Registernummer 02527109 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) für Dienstleistungen der Klassen 39 und 43, für Veranstaltung und Vermittlung von Ausflugsfahrten und Reisen, Reisebegleitung; Beförderung von Reisenden; Veranstaltung von Kreuzfahrten; Dienstleistungen von Verkehrsbüros; Autovermietung, Beherbergung und Verpflegung von Gästen, Zimmerreservierungen., eingetragen (Marke via tmdb). Mit der Abmahnung wird zur Unterlassung der Benutzung des Zeichens “Romantik Hotel” im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot, der Vermittlung und/oder der Bewerbung von Hoteldienstleistungen aufgefordert und eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung von neun Tagen gesetzt. Weiter sollen Anwaltskosten iHv. 2420 EUR aus einem Gegenstandswert von 125.000 EUR erstattet werden. Diese Abmahnung erscheint aus mehreren Gründen problematisch: Zum einen erscheint es nach unserer Auffassung naheliegend, dass die „Romantik“-Marken der Romantik Hotels & Restaurant AG überhaupt nicht eintragungsfähig sind und zu Unrecht in die Markenregister eingetragen wurden. Die Marken bestehen überwiegend aus einer Kombination des Begriffs „Romantik“ und für die Dienstleitung ohne weiteres rein beschreibende Bestandteile wie Hotels oder Reisen. Maßgeblich für die Fähigkeit auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen kann also einzig der Bestandteil „Romantik“ sein. Jedoch ist auch dieser nicht unterscheidungsfähig und rein beschreibend. Er weist lediglich auf einen sentimentalen Zustand des Gefühlsreichtums oder eine Stilepoche hin. In Bezug auf Hotels kann der Begriff „Romantik“ in beiden Bedeutungen beschreibend verwendet werden. Zum einen als ein Hotel, das sentimentale Gefühle hervorruft und zum anderen für ein Hotel das Stilelemente der Romantik aufweist. Bereits diese Eignung zur beschreibenden Verwendung führt dazu, dass ein Begriff für bestimmte Waren oder Dienstleistungen nicht eintragungsfähig ist.
Vorliegend wird diese Ansicht auch dadurch bestätigt, dass das für europäische Marken zuständige europäische Harmonisierungsamt HABM in einem Löschungsverfahren gegen die oben erwähnte Marke „ROMANTIK“ festgestellt hat, dass der Ausdruck „Romantik“ per se nicht geeignet sei, die Dienstleistungen Veranstaltung und Vermittlung von Ausflugsfahrten und Reisen, Reisebegleitung; Beförderung von Reisenden; Veranstaltung von Kreuzfahrten; Dienstleistungen von Verkehrsbüros; Beherbergung und Verpflegung von Gästen, Zimmerreservierungen nach ihrer Herkunft zu unterscheiden und dass es der Wortmarke infolgedessen am erforderlichen Minimum an Unterscheidungskraft fehle (HABM 00004065 C, Entscheidung vom 02.05.2013). Zudem hat die Löschungsabteilung festgestellt, dass die Marke auch nicht durch die Benutzung im Verkehr Unterscheidungskraft für diese Dienstleistungen erlangt hat. Die Inhaberin konnte die Verkehrsdurchsetzung im deutschsprachigen Raum auch durch die umfangreich eingereichten Unterlagen nicht nachweisen.
Nach dieser Entscheidung des HABM einigte sich die Inhaberin mit der Antragsstellerin des Löschungsverfahrens, welche den Löschungsantrag zurücknahm. Hierdurch entsteht nun die Situation, dass die Inhaberin weiterhin Rechte aus der Marke geltend machen kann, solange diese im Register eingetragen ist. Die Gerichte die über eine Markenrechtsverletzung zu entscheiden haben, sind an die Registerlage gebunden und können die Eintragungsfähigkeit nicht prüfen. Wer sich hierauf berufen will, muss selbst ein Löschungsverfahren gegen die Marken anstrengen, aus denen die Romantik Hotels & Restaurant AG ihre Rechte herleiten will. Dafür dass alle „Romantik“- Wortmarken nicht unterscheidungsfähig sind, spricht auch der Beschluss des Bundespatentgerichts vom 26. März 2014 (Az.: 26 W (pat) 550/11). Hierin verneint er die Eintragungsfähigkeit des Zeichens „ROMANTIC“ für zahlreiche Waren, da der Begriff „ROMANTIC“ dazu dienen kann, die Stilrichtung von Waren zu beschreiben, die eine romantische Form oder ein romantisches Dekor aufweisen können. Hier geht das Bundespatentgericht einzig auf die Bedeutung des Wortes „romantisch“ beziehungsweise „Romantik“ als Stilrichtung ein und lehnt aus diesem Grund die Eintragung ab. Diese Argumentation kann auch auf die Verwendung des Begriffs „Romantik“ im Zusammenhang mit Hotels übertragen werden.
Zum anderen dürfte die Verwendung des Begriffs „Romantik“ für Hotels in den meisten Fällen beschreibend sein, da lediglich auf das Ambiente der Hotels hingewiesen wird. Eine solche beschreibende Verwendung eines Zeichens stellt keinen markenmäßigen Gebrauch dar und ist daher keine Verletzung des Markenrechts. Die Verwendung des Begriffs „Romantik Hotel“, zumal wenn sie abwechselnd mit der Bezeichnung „romantisches Hotel“ geschieht, dürfte daher keine markenmäßige Benutzung und daher keine Verletzung der Markenrecht der Romantik Hotels & Restaurants AG darstellen.
Auf Grund der weiterhin bestehenden Eintragungen der Marken der Romantik Hotels & Restaurants AG finden sich immer wieder Gerichte, die Markenrechtsverletzungen durch die Verwendung des Begriffs „Romantik Hotel“ feststellen. So wurde mit der Abmahnung ein Urteil des OLG Rostock mitübersandt, in dem in zwei Sätzen festgestellt wird, das die Verwendung des Begriffs „Romantikhotel“ eine schlagwortartige, markenmäßige Benutzung darstellt, wohingegen nur die Verwendung des Begriffes „romantisches Hotel“ beschreibend wäre. Eine Begründung dieser Unterscheidung erfolgt nicht. Das LG Frankfurt am Main geht in seinem Urteil vom 11. Juli 2007 anders als des HABM von einer Verkehrsdurchsetzung des Unternehmenskennzeichens der Romantik Hotels & Restaurants AG aus, und lässt es dahingestellt, ob die Bezeichnung originär nicht unterscheidungsfähig, da beschreibend, ist. Bei der Verwendung als Domain, geht das Gericht dann überhaupt nicht darauf ein, ob auch hier möglicherweise eine beschreibende Verwendung erfolgt ist.
Wir empfehlen daher, sich im Falle einer Abmahnung umgehend beraten zu lassen. Sollten Sie eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung der Marke “Romantik Hotels” erhalten haben, beachten Sie unbedingt die gesetzte Frist. Gerne steht Ihnen die Kanzlei Breuer Lehmann für eine erste Einschätzung zur Verfügung.