BREXIT, Unionsmarke und Markenschutz in UK
Bye bye Britain. Mit dem 31.01.2020 ist es nun soweit: Großbritannien verlässt endgültig die Europäische Union. Deutsche und andere nationale Marken sind davon nicht betroffen. Europäische Unionsmarken hingegen schon. Denn diese gelten für die ganze EU, also alle EU Mitgliedsstaaten. Wenn Großbritannien austritt, so haben EU Marken dort absehbar keine Schutzwirkung mehr.
Was bedeutet der BREXIT für eingetragene Unionsmarken (EU)?
Bis zum 31.12.2020 gibt es eine Übergangsphase. In dieser Zeit ändert sich hinsichtlich der Unionsmarken nichts. Marken, die in dieser Zeit angemeldet und eingetragen werden, gelten in diesem Zeitraum auch für UK.
Anschließend erhalten Inhaber der ca. 1,4 Millionen eingetragenen Unionsmarken sowie 700.000 Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Designs) am Ende der Übergangsphase automatisch vergleichbare Marken, bzw. Designs mit Schutz in Großbritannien (GB). Sie sind dann Inhaber einer Unionsmark (EU) mit Schutz in den verbleibenden 27 Mitgliedsstaaten der EU und ab dem 01.01.2021 zudem Inhaber einer Marke in GB geschützt.
Dies bedeutet konkret:
– Sie verfügen über zwei Marken, einerseits die Unionsmarke mit Schutz in der EU und andererseits die nationale britische Marke mit Schutz in Großbritannien.
– Die britischen Marken werden als gleichwertige nationale Marken behandelt. Der Anmeldetag, Seniorität oder Priorität sowie das Schutzendedatum der ursprünglichen Unionsmarke bleibt erhalten.
– Für die Schaffung der britischen Marken fallen keine zusätzlichen Amtsgebühren an.
– Beide Marken müssen getrennt voneinander verlängert werden. Hierbei fallen die jeweiligen Verlängerungsgebühren der Markenämter an.
– Beide Marken können getrennt voneinander angegriffen werden.
– Nach Ende der Übergangsphase können Verletzungen in Großbritannien nur noch aufgrund einer britischen nationalen Marke verfolgt werden.
Was bedeutet der BREXIT für angemeldete, aber noch nicht eingetragene EU-Unionsmarken?
Aus Unionsmarken, die beim EUIPO bis zum 31.12.2020 angemeldet, aber noch nicht eingetragen wurden, werden nicht automatisch UK Marken hervorgehen. Hier muss der Markeninhaber innerhalb von 9 Monaten nach dem 01.01.2021 eine nationale UK Marke beantragen für die man dann die Priorität der Unionsmarke beanspruchen kann. Man muss hier jedoch aktiv werden, damit man eben in UK Markenschutz erhält.
Wir können Sie hier gerne unterstützen und werden Sie auch in dieser Zeit gesondert auf diese Voraussetzung hinweisen.
Sollten Sie kein Interesse an der britischen Marke haben können Sie hierauf auch verzichten. Gerne sind wir Ihnen auch hierbei behilflich.
Wir informieren Sie dann, wenn Ihre Unionsmarke und britische Marke zur Verlängerung anstehen. Gerne stehen wir Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung.