• ENGLISH
+49 89 666 610 89 • info@breuerlehmann.de
  • 0Einkaufswagen
Direkt online zum Fachanwalt:
Kostenfreie Erstberatung
5.0 Sterne / 134 Bewertungen5.0 Sterne / (134)Anwalt.de
  • Home
  • Kanzlei
  • Markenanmeldung
    • Deutschland / DACH
    • Europäische Union
    • International
    • Ratgeber
      • Bandnamen schützen
      • Logo schützen
      • Firmennamen schützen
      • Marken schützen
  • Markenüberwachung
  • Designschutz
    • Deutschland
    • Europa & international
  • Kontakt
  • Blog
  • Kostenfreie Erstberatung +49 89 666 610 89 • info@breuerlehmann.de
  • Menü Menü

BREXIT, Unionsmarke und Markenschutz in UK

Bye bye Britain. Mit dem 31.01.2020 ist es nun soweit: Großbritannien verlässt endgültig die Europäische Union. Deutsche und andere nationale Marken sind davon nicht betroffen. Europäische Unionsmarken hingegen schon. Denn diese gelten für die ganze EU, also alle EU Mitgliedsstaaten. Wenn Großbritannien austritt, so haben EU Marken dort absehbar keine Schutzwirkung mehr.

Was bedeutet der BREXIT für eingetragene Unionsmarken (EU)?

Bis zum 31.12.2020 gibt es eine Übergangsphase. In dieser Zeit ändert sich hinsichtlich der Unionsmarken nichts. Marken, die in dieser Zeit angemeldet und eingetragen werden, gelten in diesem Zeitraum auch für UK.

Anschließend erhalten Inhaber der ca. 1,4 Millionen eingetragenen Unionsmarken sowie 700.000 Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Designs) am Ende der Übergangsphase automatisch vergleichbare Marken, bzw. Designs mit Schutz in Großbritannien (GB). Sie sind dann Inhaber einer Unionsmark (EU) mit Schutz in den verbleibenden 27 Mitgliedsstaaten der EU und ab dem 01.01.2021 zudem Inhaber einer Marke in GB geschützt.

Dies bedeutet konkret:

– Sie verfügen über zwei Marken, einerseits die Unionsmarke mit Schutz in der EU und andererseits die nationale britische Marke mit Schutz in Großbritannien.
– Die britischen Marken werden als gleichwertige nationale Marken behandelt. Der Anmeldetag, Seniorität oder Priorität sowie das Schutzendedatum der ursprünglichen Unionsmarke bleibt erhalten.
– Für die Schaffung der britischen Marken fallen keine zusätzlichen Amtsgebühren an.
– Beide Marken müssen getrennt voneinander verlängert werden. Hierbei fallen die jeweiligen Verlängerungsgebühren der Markenämter an.
– Beide Marken können getrennt voneinander angegriffen werden.
– Nach Ende der Übergangsphase können Verletzungen in Großbritannien nur noch aufgrund einer britischen nationalen Marke verfolgt werden.

Was bedeutet der BREXIT für angemeldete, aber noch nicht eingetragene EU-Unionsmarken?

Aus Unionsmarken, die beim EUIPO bis zum 31.12.2020 angemeldet, aber noch nicht eingetragen wurden, werden nicht automatisch UK Marken hervorgehen. Hier muss der Markeninhaber innerhalb von 9 Monaten nach dem 01.01.2021 eine nationale UK Marke beantragen für die man dann die Priorität der Unionsmarke beanspruchen kann. Man muss hier jedoch aktiv werden, damit man eben in UK Markenschutz erhält.

Wir können Sie hier gerne unterstützen und werden Sie auch in dieser Zeit gesondert auf diese Voraussetzung hinweisen.

Sollten Sie kein Interesse an der britischen Marke haben können Sie hierauf auch verzichten. Gerne sind wir Ihnen auch hierbei behilflich.

Wir informieren Sie dann, wenn Ihre Unionsmarke und britische Marke zur Verlängerung anstehen. Gerne stehen wir Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung.

Markenschutz in UK ab 2021

Ab 01.01.2021 muss Markenschutz für UK auch gesondert als britische, nationale Marke zusätzlich zur EU Marke oder zur nationalen deutschen Marke beantragt werden. Wir können das für Sie im Rahmen der internationalen Registrierung umsetzen. Sprechen Sie uns einfach an!

Neueste Beiträge

  • Marke „DIGITAL ART MUSEUM“ mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig
  • “Black Friday” – 302013057574 – Marke rechtskräftig gelöscht
  • Breuer Lehmann Top-Kanzlei für Markenanmeldungen 2022: Nr. 1 im Fovea-Ranking (Germany Top 25 Filers)
  • Keine Verwechslungsgefahr zwischen “SENSEA” v. “SENSE GROUP”
  • VORSICHT FAKE – 17.05.2023 – update 25.05.2023

Kategorien

  • Abmahnradar
  • Adwords
  • Allgemein
  • Amazon
  • Design
  • Designschutz
  • DSGVO
  • eBay
  • Geschmacksmusterrecht
  • In eigener Sache
  • Internetrecht
  • Karriere
  • Markenanmeldung
  • Markenrecht
  • Meinung
  • Presse
  • Rechtsprechung
  • Steuern
  • Titelschutz
  • Unternehmenskennzeichen
  • Urheberrecht
  • Wettbewerbsrecht

Sie haben noch Fragen? Wir sind gerne für Sie da:
+49 89 666 610 89 | info@breuerlehmann.de

BREUER LEHMANN
RECHTSANWÄLTE PartmbB

Steinsdorfstraße 19
80538 München

Telefon: +49 89 666 610 89
Fax: +49 89 / 255 5131 297
info@breuerlehmann.de

BREUER LEHMANN ist Ihre Full-Service Kanzlei für Design- und Markenrecht aus München. Wir hören Ihnen zu, erklären verständlich und sind Ihr Partner für rechtliche Fragen.

Wir sind mit über 10.000 erfolgreichen Markenanmeldungen in Deutschland und der EU eine der TOP Kanzleien für Markenanmeldungen und Markenschutz: Platz 1 im Jahr 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 nach Anzahl der Markenanmeldungen in Deutschland (WTR 1000).

5.0 Sterne / 134 Bewertungen5.0 Sterne / (134)Anwalt.de

Service

  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • AGB
  • AGB Markenüberwachung

Ratgeber

  • Bandnamen schützen
  • Logo schützen
  • Firmennamen schützen
  • Marken schützen

Markenstreit unter Rappern – via VICEErreichbarkeit der Kanzlei / COVID-19 Nach oben scrollen