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Allgemein, DSGVO

Gastbeitrag: DSGVO im Unternehmen

Dies ist ein Gastbeitrag von Dr. Jochen Notholt – comp-lex.de/

In fünf einfachen Schritten zum DSGVO-konformen IT-Unternehmen!

Sie fragen sich, ob Ihr IT-Unternehmen die Anforderungen des Datenschutzes nach der DSGVO einhält? In diesem Gastbeitrag verraten wir Ihnen, was Sie in Sachen DSGVO beachten müssen – und zwar ganz entspannt, mit vernünftigem Aufwand und sogar so etwas wie Spaß. Ja, tatsächlich! Mit unserer Hilfe geht das.

Schritt 1: Haltung annehmen & Ziele angehen!

Wenn Sie das Thema Datenschutz in Ihrem Unternehmen mit einer entspannten und auf das Wesentliche konzentrierten Grundhaltung angehen, können Sie die weiteren Schritte schneller und einfacher umsetzen und dadurch effizient Ihre Ziele erreichen.

  1. Die richtige Haltung: Sie sollten sich darüber im Klaren sein, welches Ziel Sie verfolgen und worauf es Ihnen beim Thema Datenschutz besonders ankommt. Geht es Ihnen um Risikovermeidung, oder möchten Sie vor allem den Schutz der Privatsphäre von Kunden / Nutzern positiv hervorheben?
  2. Konzentration auf’s Wesentliche: Die DSGVO setzt für Unternehmen hohe bürokratische Hürden. Abhängig von Ihrer allgemeinen Haltung (s.o.) ist es gerade für kleinere Unternehmen entscheidend, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren. Das Zauberwort lautet: 80/20.
  3. Ziele definieren: Schließlich sollten Sie ermitteln, welche konkreten Ziele Sie im Zusammenhang mit dem Datenschutz erreichen wollen. Für die meisten Unternehmen geht es darum, Dokumente und Prozesse so zu verbessern, dass die Einhaltung der DSGVO kein Zufall mehr ist.

Schritt 2: Die richtigen Datenschutz-Dokumente!

1. Die richtigen Dokumente: Jedes IT-Unternehmen braucht nach der DSGVO in jedem Fall:

    • ein Verarbeitungsverzeichnis (wenn Sie Auftragsverarbeiter sind, sogar zwei) einschließlich technisch-organisatorischer Maßnahmen (TOM);
    • Datenschutzhinweise (für Website-Besucher, für Kunden / Nutzer / Geschäftspartner, für Mitarbeiter);
    • Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung (mit Ihren Dienstleistern; wenn Sie Auftragsverarbeiter sind, mit allen Kunden);
    • Verpflichtungserklärungen Ihrer Mitarbeiter auf das Datengeheimnis.

Wie diese Dokumente zu gestalten sind und ob weitere Dokumente nötig sind, hängt davon ab, was Ihr Unternehmen genau tut und in welcher Form.

2. Dokumente richtig nutzen: Gerade bei Datenschutzhinweisen und Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung ist es wichtig, sie richtig zu nutzen. Datenschutzhinweise müssen an den richtigen Stellen stehen, AVV müssen Sie wirksam abschließen.

Schritt 3: Die richtigen Prozesse einführen!

Immer wenn sich in Ihrem Unternehmen etwas an der Datenverarbeitung ändert, kann das Auswirkungen auf Ihre Pflichten aus der DSGVO und Ihre Datenschutz-Dokumente haben. Deshalb brauchen Sie ein „Datenschutz-Managementsystem“ – also Unternehmensprozesse, die u.a. sicherstellen, dass bei Änderungen in Ihrem Unternehmen der Datenschutz berücksichtigt ist. Dies umfasst folgende Themen:

  1. Anpassungen Ihrer Dokumente: Sie müssen sicherstellen, dass bei Änderungen in Ihren Geschäftsabläufen Ihre Datenschutz-Dokumente (siehe Schritt 2) womöglich anzupassen sind. Bei Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung (AVV) ist es nicht ungewöhnlich, dass Vertragspartner bestimmte Regelungen nicht akzeptieren und Änderungen wünschen. Damit müssen Sie umgehen können.
  2.  Prozesse zum Umgang mit Betroffenenanfragen: Sie müssen wissen, was zu tun ist, wenn Betroffene (also Personen, deren Daten Ihr Unternehmen verarbeitet) ihre Rechte aus der DSGVO geltend machen möchten (z.B. auf Auskunft oder Löschung).
  3. Datenschutz-Folgenabschätzungen: Immer wenn Ihr Unternehmen Dinge tun möchte, die bezogen auf den Datenschutz Risiken mit sich bringen, müssen Sie einen formalisierten Prozess durchlaufen, die sog. Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA).
  4. Prozesse zum Umgang mit Datenschutzverletzungen: Sie müssen intern regeln, wie Ihr Unternehmen im Falle von Datenschutzverletzungen (z.B. Verlust von Rechnern oder Datenträgern) seine Meldepflichten nach der DSGVO erfüllt.
  5. Löschkonzept: Für viele ein besonders unangenehmes Thema: Sie brauchen einen Unternehmensprozess zur Löschung von Daten, die das Unternehmen nicht mehr speichern darf.
  6. Schulung von Mitarbeitern: Sie müssen dafür sorgen, dass Ihre Mitarbeiter regelmäßig darüber informiert werden, was sie bei ihrer Arbeit zum Thema Datenschutz beachten müssen. (Der Umfang hängt von der Position des Mitarbeiters ab.)

Schritt 4: Einfach verwalten & dokumentieren!

Nach der DSGVO reicht es leider nicht aus, die Schritte 2 und 3 umzusetzen: Wenn die Aufsichtsbehörde vor der Tür steht, müssen Sie auch den Nachweis liefern können, dass Ihr Unternehmen seine Datenschutz-Pflichten erfüllt. Achten Sie also darauf, Ihre Datenschutz-Dokumente, Prozesse und Handlungen in möglichst einfacher Form zu verwalten und zu dokumentieren.

Schritt 5: Die richtige Unterstützung!

Ihre Pflichten aus der DSGVO zu erfüllen, ist kein Hexenwerk. Aber es ist auch nicht immer ganz einfach. Das Problem: Datenschutz ist ein Thema mit rechtlichen und technischen Anteilen, und von beidem sollte man zumindest ein wenig Ahnung haben.

    1. Brauchen Sie einen Datenschutzbeauftragten? Jedes Unternehmen muss die DSGVO einhalten, aber nicht jedes Unternehmen braucht einen Datenschutzbeauftragten (DSB). Auch wenn Sie nicht zur Bestellung eines DSB verpflichtet sind, sollten Sie einen zuverlässigen Ansprechpartner zu diesem Thema haben – entweder bei sich im Unternehmen oder außerhalb.
    2. Brauchen Sie datenschutzrechtliche Expertise? Auch wenn Sie einen Datenschutzbeauftragten haben, brauchen Sie womöglich zusätzliche Expertise. Interne und externe Datenschutzbeauftragte haben häufig technische, aber keine rechtliche Expertise.

Sie können uns als Externe Datenschutzbeauftragte bestellen; den genauen Arbeitsumfang legen wir individuell fest. Oder Sie können uns als rechtliche Experten zur Unterstützung Ihres Unternehmens hinzuziehen. Außerdem haben wir ein gutes Netzwerk an IT-Beratern, die uns beim technischen Datenschutz unterstützen können.

Wie geht es jetzt weiter?

Sie sind der Meinung, in Ihrem Unternehmen gibt es aus rechtlicher Sicht Luft nach oben? Wir helfen Ihnen gerne, Ihr Unternehmen einfach und entspannt rechtlich professioneller zu machen.
Wenn Sie mit uns zusammenarbeiten, erleben Sie:

  • Branchenkenntnis: Wir kennen Ihre Sorgen und Bedürfnisse, denn wir sind nicht nur fachlich, sondern auch auf die Besonderheiten kleinerer IT-Unternehmen spezialisiert.
  • Effizienz: Wir machen aus Mücken keine Elefanten und versuchen immer, Ihre Ziele schnell und einfach zu erreichen. Das schont Ihre Zeit und Nerven.
  • Transparenz: Sie wissen immer, wo wir stehen und welche Kosten Sie erwarten.
  • Entspannung: Wir wissen, dass viele Menschen nicht gerne mit Anwälten sprechen. Deshalb tun wir alles, was wir können, damit Ihnen das nicht so geht.

Sie sind neugierig geworden? Dann machen Sie den nächsten Schritt:

  • Schauen Sie sich auf unser Website um: https://comp-lex.de
  • Lesen Sie unsere Blog-Beiträge: https://comp-lex.de/blog
  • Vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch: https://comp-lex.de/kontakt

Dr. Jochen Notholt
Rechtsanwalt
comp/lex – Beratung im IT-Recht
Mail: jn@comp-lex.de
Tel.: +49 (0)89 41614295-2 // +49 (0)176 104 38 589
Büro: Lindwurmstr. 10, 80337 München

10. Mai 2022/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2022-05-10 10:57:072022-05-10 10:57:07Gastbeitrag: DSGVO im Unternehmen
Allgemein, Markenrecht, Wettbewerbsrecht

Manufaktur – ein geschützter Begriff?

Burger Manufaktur, Ofen Manufaktur, Bio Manufaktur oder sogar die Manufaktur für (Crypto-) Coins. Der Begriff Manufaktur wird mittlerweile sehr inflationär genutzt. Als Markenrechtsanwälte /innen hüten wir uns davor, die Originalität der Marken zu bewerten, deren Anmeldung wir durchführen. Wir konzentrieren uns rein auf die markenrechtlichen Aspekte. Das VICE Magazin hat sich allerdings bereits im Jahr 201 9 darüber echauffiert, dass sich jeder zweite Laden „Manufaktur“ nennt (Hört bitte auf, jeden zweiten Laden „Manufaktur“ zu nennen). Die Manufaktur liegt allerdings nach wie vor im Trend. Handwerk. Nachhaltigkeit. Das sind Begriffe, mit denen sich heutzutage gut werben lässt.

Kann man den Begriff Manufaktur als Marke schützen?

„Manufaktur“ als Marke ist selten eine wirklich gute Idee. Denn eine Brotmanufaktur oder eine Fahrradmanufaktur beschreiben schlicht Orte wo eben Brote oder Fahrräder hergestellt werden. Insofern sind es beschreibende Begriffe, die nicht als Wortmarke beim Markenregister eingetragen werden können. Man muss sich dann mit einem hübschen Logo aushelfen, aber damit leben, dass andere den Begriff auch frei nutzen können. Eine starke, unterscheidungskräftige Marke ist jedenfalls etwas anderes. Von 803 beim Deutschen Patent und Markenamt eingetragenen Manufakturmarken sind nur 157 reine Wortmarken. Dieses Verhältnis zeigt schon, dass Manufakturmarken aufgrund ihrer beschreibenden Art meist als Logos angemeldet werden müssen.

Wenn Sie die Anmeldungen den Schutz einer Manufaktur Marke planen, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir haben bereits viel Erfahrung bei der Anmeldung dieser Marken. Auch wie man damit umgeht, wenn das Amt eine solche Markenanmeldung als nicht schutzfähig beanstandet. Denn – mit Ausnahme der klaren Fälle – gibt es häufig doch noch Chancen, solche Markenanmeldungen zu retten.

Firmierung mit Manufaktur wettbewerbswidrig, wenn nicht in Handarbeit hergestellt wird?

Aber auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht müssen Verwender von Marken oder Firmennamen, die das Wort Manufaktur enthalten, aufpassen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat jüngst entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Betrieb als Manufaktur firmiert, die von ihm hergestellten oder vertriebenen Produkte aber nicht überwiegend in Handarbeit gefertigt werden.

„Mit dem Begriff „Manufaktur“ verbindet der Verkehr im Gegensatz zur industriellen Herstellung von Produkten eine Herstellungsstätte mit langer Tradition und Handfertigung hoher Qualitäten. Die Firmierung als „Manufaktur“ ist irreführend, wenn nicht überwiegend in Handarbeit gefertigt wird.“OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.06.2021 – 6 U 46/20

Die Klägerin hat sich daran gestört, dass die Beklagte in ihrer Firmierung mit dem Begriff Manufaktur wirbt. Denn die von ihr hergestellten Blechschilder werden nur ganz untergeordnet in Handarbeit, im wesentlichen aber von Maschinen gefertigt. Die Beklagte hatte sogar im Hinblick auf die oben genannte inflationäre Verwendung des Begriffs Manufaktur auch für Unternehmen und Betriebe eingewendet, dass sich der althergebrachte Begriff der Manufaktur gewandelt hätte. Die angesprochenen Verkehrskreise würden hier nicht mehr zwingend erwarten, dass sie von Hand hergestellte Produkte erwerben. Dieser Auffassung hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt jedoch nicht angeschlossen.

Es teilt die Auffassung des Landgerichts FFM, welches sinngemäß ausgeführt hatte, „dass der maßgebliche Verkehrskreis mit dem Begriff „Manufaktur“ im Gegensatz zur industriellen Herstellung von Produkten eine Herstellungsstätte mit langer Tradition und Handfertigung hoher Qualitäten verbindet (vgl. auch KG GRUR 1976, 641 – Porzellan-Manufaktur), wie es sich auch aus dem Wort „Manufaktur“ selbst ergibt (manus = Hand und facerere = erbauen, tun, herstellen)„.

Die von der Klägerin beanstandete Firmierung der Beklagten war daher im Hinblick auf das Wort „Manufaktur“ irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 und 3 Nr. 3 UWG.

Fazit

Insofern ist der Begriff Manufaktur markenrechtlich gesehen insbesondere für handwerkliche Produkte und Betriebe kein geschützter Begriff. Wettbewerbsrechtlich jedoch sollte man sich bei der Namensfindung auch mit der Frage auseinandersetzen, ob man tatsächlich eine Manufaktur ist, Produkte also überwiegend in (traditioneller) Handarbeit fertigt.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, rufen Sie uns gerne an. Wir helfen Ihnen sehr gerne weiter.

21. September 2021/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2021-09-21 23:22:532022-01-18 11:02:49Manufaktur – ein geschützter Begriff?
Allgemein, Markenrecht

Verlängerung von Fristen bei Markenämtern und Gerichten

Corona macht auch vor der Verwaltung nicht Halt.

Gerichte und Ämter schützen ihre Mitarbeiter und Besucher indem sie vermehrt Aufgaben aus dem Homeoffice erledigen und den Besuch ihrer Gebäude soweit wie möglich reduzieren. Hier kann es derzeit zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommen.

Um Nachteile für Rechteinhaber und Nutzer zu vermeiden wurden teilweise Fristen pauschal verlängert. Im Folgenden ein Überblick zu den verschiedenen Ämtern und Gerichten (Stand 01.04.2020):

DPMA:

Alle vom DPMA gewährten Fristen in allen laufenden Schutzrechtsverfahren werden automatisch bis zum 4. Mai 2020 verlängert. Bis dahin wird nicht aufgrund des Fristablaufs entschieden. Dies betrifft insbesondere vom Amt gesetzte Fristen bei Beanstandungen oder im Widerspruchsverfahren bei Markenanmeldungen.
Gesetzlich bestimmte Fristen (wie Prioritäts-, Widerspruchs- oder Rechtsmittelfristen) können vom DPMA nicht verlängert werden. Insoweit verweist das Amt auf die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gerne sind wir Ihnen hierbei gegebenenfalls behilflich.
(Quelle: DPMA)

EUIPO:

Alle laufenden Fristen in Verfahren vor dem EUIPO werden automatisch bis zum 1. Mai18.05.2020 (aufgrund des Feiertags auch in Spanien, faktisch bis zum 4. Mai) verlängert. Dies umfasst insbesondere, Zahlungsfristen für Anmelde- und Widerspruchsgebühren, Prioritäts-, Widerspruchs-, Verlängerungs- und Beschwerdefristen. Nicht hiervon erfasst ist zum Beispiel die Frist zur Erhebung einer Klage zum Gericht der Europäischen Union.
(Quelle: EUIPO)

Bundespatentgericht:

Das Dienstgebäude wurde für die Öffentlichkeit geschlossen. Zwischen dem 23. März bis voraussichtlich 19. April 2020 arbeitet das Bundepatentgericht im Notbetrieb, das heißt es finden keine mündlichen Verhandlungen statt und bereits anberaumte Termine zur mündlichen Verhandlung wurden aufgehoben. Anträge, Klagen und Schriftsätze können weiterhin eingereicht werden und werden auch bearbeitet. (Quelle: BPatG)

Update 30.04.2020: Der Notbetrieb wird am 04.05.2020 beendet! (Quelle: BPatG)

Landgerichte und Oberlandesgerichte:

Ob Termine für mündliche Verhandlungen durchgeführt werden entscheiden die jeweiligen Richter. In allen unseren aktuellen laufenden Verfahren vor den Gerichten verschiedener Bundesländer wurden die aktuellen Termine aufgehoben und teilweise ein späterer Termin bestimmt oder angefragt, ob die Angelegenheit im schriftlichen Verfahren entschieden werden können. Anträge, Klagen und Schriftsätze können weiterhin eingereicht werden und werden auch bearbeitet. Das Landgericht und Oberlandesgericht München bittet von nicht zwingend erforderlichen Besuchen der Gerichtsgebäude abzusehen.
(Quelle: LG München; Quelle: OLG München)

1. April 2020/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2020-04-01 20:00:542022-01-18 11:02:50Verlängerung von Fristen bei Markenämtern und Gerichten
Allgemein, Markenrecht

BREXIT, Unionsmarke und Markenschutz in UK

Bye bye Britain. Mit dem 31.01.2020 ist es nun soweit: Großbritannien verlässt endgültig die Europäische Union. Deutsche und andere nationale Marken sind davon nicht betroffen. Europäische Unionsmarken hingegen schon. Denn diese gelten für die ganze EU, also alle EU Mitgliedsstaaten. Wenn Großbritannien austritt, so haben EU Marken dort absehbar keine Schutzwirkung mehr.

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4. Februar 2020/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2020-02-04 19:00:402022-01-18 11:02:50BREXIT, Unionsmarke und Markenschutz in UK
Allgemein, Markenrecht, Presse

Markenstreit unter Rappern – via VICE

Dem VICE Magazin haben wir kürzlich ein Interview gegeben. Wie sich das gehört in „lässigem VICE Sound“ ;-).

„Der Münchner Anwalt Volker Lehmann vertritt Musiker, Bands und Unternehmen in Markenstreits. Er sagt: „Wenn jemand wie Shindy oder Capital Bra schon seit Jahren unter seinem Künstlernamen Musik gemacht hat, kann niemand einfach hergehen und sagen: Ich melde jetzt mal Shindy als Marke an, und er muss mir was bezahlen oder darf keine Musik mehr machen.

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4. Oktober 2019/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2019-10-04 15:15:502022-01-18 11:02:50Markenstreit unter Rappern – via VICE
Allgemein

Sieben gute Gründe für eine Markenanmeldung in Deutschland

Schnelles und einfaches Eintragungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

Wenn alles glatt läuft, so kann eine deutsche Marke bereits in 4-6 Wochen nach Anmeldung eingetragen werden. Wir wissen aus tausendfache Erfahrung, wie Sie diese schnelle Eintragung erreichen.

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4. September 2019/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2019-09-04 18:37:172022-01-18 11:02:50Sieben gute Gründe für eine Markenanmeldung in Deutschland
Allgemein, In eigener Sache

Ein weiterer Fachanwalt

Wir freuen uns, dass Herr Rechtsanwalt Benjamin Geppert nun auch zum Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ernannt wurde. Mit den Partnern, Herrn Rechtsanwalt Dennis Breuer und Herrn Rechtsanwalt Volker Lehmann, sind nun drei Rechtsanwälte unserer Kanzlei bereits Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz.

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4. März 2019/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2019-03-04 11:09:422022-01-18 11:02:50Ein weiterer Fachanwalt
Allgemein

Beanstandung von Marken wegen mangelnder Schutzfähigkeit

Marken müssen u.a. unterscheidungskräftig sein, um auch als Marke eingetragen werden zu können, § 8 Abs. 2 MarkenG. Der Begriff „Turnschuh“ ist für Schuhwaren rein beschreibend und kann daher nicht als Marke eingetragen werden. Für Obst wäre der Begriff „Apple“ ebenso nicht unterscheidungskräftig und daher nicht als Marke geeignet.

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13. Februar 2019/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2019-02-13 12:22:412022-01-18 11:02:51Beanstandung von Marken wegen mangelnder Schutzfähigkeit
Allgemein, Markenrecht

Swissness: Wo Schweiz drauf steht, muss auch Schweiz drin sein.

In der Schweiz wurde eine neue Swissness-Gesetzgebung verabschiedet. Darin wird der Schutz der Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes verstärkt. Wer demnach eine Marke anmelden möchte, die Bezug zur Schweiz aufweist, sollte sich hierüber informieren. Dabei reicht es aus, wenn man z.B. ein Zeichen wie „Swiss XY-Käse“ oder „Schweizer Art“ gestaltet bzw. das klassische Schweizerkreuz in seine Marke mit aufnimmt.

Im Folgenden haben wir die wichtigsten Kurz-Informationen zusammengestellt. Für detailliertere Fragen und Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung oder verweisen auf die Seite des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum.

Dürfen Nationalflaggen oder Nationalfarben überhaupt als Bestandteil einer eingetragenen Marke beim Markenamt eingetragen werden?

  • Prinzipiell Nein. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG sind Marken von der Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt ausgeschlossen, sofern sie Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten. Tipp: Man kann einer Beanstandung hinsichtlich der Verwendung von Nationalfarben zuvorkommen, wenn man die Anmeldung der Marke in schwarz-weiss vornimmt. Ob Flagge, Wappen oder Nationalfarben dann verwendet werden dürfen, ist dann außerhalb des Markenrechts zu bestimmen. Regelmäßig muss eine Irreführung ausgeschlossen sein.

Was sind die Swissness-Kriterien?

  • Die Swissness-Kriterien beziehen sich darauf, wie viel Schweiz „drin“ sein muss, damit es auch damit werben darf. Hierbei gibt es für Naturprodukte, Lebensmittel, sonstige Produkte und auch Dienstleistungen eigene Kriterien. Das Fleisch von Zuchttieren ist z.B. dann schweizerisch, „wenn die Tiere den überwiegenden Teil ihres Lebens(!) in der Schweiz verbracht haben“. Bei Dienstleistern muss der Hauptsitz in der Schweiz sein, um als schweizerisch zu gelten. Swissair, die an sich zur deutschen Lufthansa gehört, darf z.B. deswegen noch das Schweizer Kreuz führen, weil der Hauptverwaltungssitz in der Schweiz ist. Für detaillierte Informationen verweisen wir deswegen auf die Seite des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum.

Darf das Schweizerkreuz als Bestandteil einer Marke noch genutzt werden?

  • Ja – Für Waren und Dienstleistungen die die Swissness-Kriterien erfüllen. Grundsätzlich wird das Schweizerkreuz als geografischer Hinweis aufgefasst.
  • Aber, das Schweizerwappen (Schweizerkreuz in einem wappenähnlichen Schild) darf nur noch (mit Ausnahmen) von der Eidgenossenschaft genutzt werden.

Kann man Bezeichnungen wie „Swiss“ oder „Schweizer…“ bzw. das Schweizerkreuz als Bestandteil einer Marke eintragen lassen?

  • Ja – Allerdings muss es sich um eine kombinierte Marke handeln. Das Schweizerkreuz darf z.B. nicht der einzige Bestandteil einer Marke sein, sondern muss mit einem anderen schutzfähigen Wort- oder Bildelement kombiniert werden. Damit ist die Marke dann als Ganzes schutzfähig und kann registriert werden. Hier gilt allerdings, dass in der jeweiligen Klassifikation der Marke erkennbar sein muss, dass die Marke sich nur auf Produkte und/oder Dienstleistungen bezieht, die auch aus der Schweiz stammen und den Swissness Kriterien entsprechen. Dies sollte bereits bei der Anmeldung der Marke berücksichtigt werden, um auch hier Beanstandungen des Markenamtes zu vermeiden. Gerne können wir Ihnen bei der richtigen Formulierung behilflich sein.

Gibt es weitere Voraussetzungen für den Gebrauch des Schweizerkreuzes?

  • Ja – Der Gebrauch des Schweizerkreuzes darf in keinem Fall unzutreffend oder irreführend sein und nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder gegen geltendes Recht verstoßen.

 

Wenn Sie Fragen haben oder eine Marke anmelden wollen, können Sie sich jederzeit an uns wenden.

11. Februar 2019/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2019-02-11 10:53:302022-01-18 11:02:51Swissness: Wo Schweiz drauf steht, muss auch Schweiz drin sein.
Allgemein

Streit um die Marke „Capital Bra“

Wer sich etwas für Deutschland Rap-Szene interessiert, dem wird es aufgefallen sein. Bushido zofft sich mit seinem früheren Freund Arafat Abou-Chaker. Mittendrin ist jetzt wohl auch sein letzter und wohl kürzester Zugang seines Labels „ersguterjunge“, nämlich „Capital Bra“. Offenbar auch markenrechtlich, weswegen sich Capital Bra bereits in Joker Bra umbenannt haben soll.

Markenrechtlich spielt sich der Konflikt so ab: Weiterlesen

24. Januar 2019/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2019-01-24 12:25:442022-05-01 17:28:46Streit um die Marke „Capital Bra“
Seite 1 von 41234

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