VORSICHT FAKE – MISSBRAUCH UNSERES KANZLEINAMENS
VORSICHT FAKE
Heute erreichten uns unzählige Anrufe und E-Mails von Personen, denen unsere Kanzlei angebliche eine Zahlungsaufforderung zugeschickt hat.
DAS IST FAKE Weiterlesen
Mittlerweile kursieren weitere Mails mit Absender „Nitz und Lehmann“ oder “ KOLMSEE UND LEHMANN“. Alles sind Phishing-Mails. Bitte also löschen und nicht zahlen. Danke!
Heute erreichten uns unzählige Anrufe und E-Mails von Personen, denen unsere Kanzlei angebliche eine Zahlungsaufforderung zugeschickt hat.
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Dies ist ein Gastbeitrag von Dr. Jochen Notholt – comp-lex.de/
Sie fragen sich, ob Ihr IT-Unternehmen die Anforderungen des Datenschutzes nach der DSGVO einhält? In diesem Gastbeitrag verraten wir Ihnen, was Sie in Sachen DSGVO beachten müssen – und zwar ganz entspannt, mit vernünftigem Aufwand und sogar so etwas wie Spaß. Ja, tatsächlich! Mit unserer Hilfe geht das.
Wenn Sie das Thema Datenschutz in Ihrem Unternehmen mit einer entspannten und auf das Wesentliche konzentrierten Grundhaltung angehen, können Sie die weiteren Schritte schneller und einfacher umsetzen und dadurch effizient Ihre Ziele erreichen.
1. Die richtigen Dokumente: Jedes IT-Unternehmen braucht nach der DSGVO in jedem Fall:
Wie diese Dokumente zu gestalten sind und ob weitere Dokumente nötig sind, hängt davon ab, was Ihr Unternehmen genau tut und in welcher Form.
2. Dokumente richtig nutzen: Gerade bei Datenschutzhinweisen und Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung ist es wichtig, sie richtig zu nutzen. Datenschutzhinweise müssen an den richtigen Stellen stehen, AVV müssen Sie wirksam abschließen.
Immer wenn sich in Ihrem Unternehmen etwas an der Datenverarbeitung ändert, kann das Auswirkungen auf Ihre Pflichten aus der DSGVO und Ihre Datenschutz-Dokumente haben. Deshalb brauchen Sie ein „Datenschutz-Managementsystem“ – also Unternehmensprozesse, die u.a. sicherstellen, dass bei Änderungen in Ihrem Unternehmen der Datenschutz berücksichtigt ist. Dies umfasst folgende Themen:
Nach der DSGVO reicht es leider nicht aus, die Schritte 2 und 3 umzusetzen: Wenn die Aufsichtsbehörde vor der Tür steht, müssen Sie auch den Nachweis liefern können, dass Ihr Unternehmen seine Datenschutz-Pflichten erfüllt. Achten Sie also darauf, Ihre Datenschutz-Dokumente, Prozesse und Handlungen in möglichst einfacher Form zu verwalten und zu dokumentieren.
Ihre Pflichten aus der DSGVO zu erfüllen, ist kein Hexenwerk. Aber es ist auch nicht immer ganz einfach. Das Problem: Datenschutz ist ein Thema mit rechtlichen und technischen Anteilen, und von beidem sollte man zumindest ein wenig Ahnung haben.
Sie können uns als Externe Datenschutzbeauftragte bestellen; den genauen Arbeitsumfang legen wir individuell fest. Oder Sie können uns als rechtliche Experten zur Unterstützung Ihres Unternehmens hinzuziehen. Außerdem haben wir ein gutes Netzwerk an IT-Beratern, die uns beim technischen Datenschutz unterstützen können.
Sie sind der Meinung, in Ihrem Unternehmen gibt es aus rechtlicher Sicht Luft nach oben? Wir helfen Ihnen gerne, Ihr Unternehmen einfach und entspannt rechtlich professioneller zu machen.
Wenn Sie mit uns zusammenarbeiten, erleben Sie:
Sie sind neugierig geworden? Dann machen Sie den nächsten Schritt:
Dr. Jochen Notholt
Rechtsanwalt
comp/lex – Beratung im IT-Recht
Mail: jn@comp-lex.de
Tel.: +49 (0)89 41614295-2 // +49 (0)176 104 38 589
Büro: Lindwurmstr. 10, 80337 München
Burger Manufaktur, Ofen Manufaktur, Bio Manufaktur oder sogar die Manufaktur für (Crypto-) Coins. Der Begriff Manufaktur wird mittlerweile sehr inflationär genutzt. Als Markenrechtsanwälte /innen hüten wir uns davor, die Originalität der Marken zu bewerten, deren Anmeldung wir durchführen. Wir konzentrieren uns rein auf die markenrechtlichen Aspekte. Das VICE Magazin hat sich allerdings bereits im Jahr 201 9 darüber echauffiert, dass sich jeder zweite Laden „Manufaktur“ nennt (Hört bitte auf, jeden zweiten Laden „Manufaktur“ zu nennen). Die Manufaktur liegt allerdings nach wie vor im Trend. Handwerk. Nachhaltigkeit. Das sind Begriffe, mit denen sich heutzutage gut werben lässt.
„Manufaktur“ als Marke ist selten eine wirklich gute Idee. Denn eine Brotmanufaktur oder eine Fahrradmanufaktur beschreiben schlicht Orte wo eben Brote oder Fahrräder hergestellt werden. Insofern sind es beschreibende Begriffe, die nicht als Wortmarke beim Markenregister eingetragen werden können. Man muss sich dann mit einem hübschen Logo aushelfen, aber damit leben, dass andere den Begriff auch frei nutzen können. Eine starke, unterscheidungskräftige Marke ist jedenfalls etwas anderes. Von 803 beim Deutschen Patent und Markenamt eingetragenen Manufakturmarken sind nur 157 reine Wortmarken. Dieses Verhältnis zeigt schon, dass Manufakturmarken aufgrund ihrer beschreibenden Art meist als Logos angemeldet werden müssen.
Wenn Sie die Anmeldungen den Schutz einer Manufaktur Marke planen, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir haben bereits viel Erfahrung bei der Anmeldung dieser Marken. Auch wie man damit umgeht, wenn das Amt eine solche Markenanmeldung als nicht schutzfähig beanstandet. Denn – mit Ausnahme der klaren Fälle – gibt es häufig doch noch Chancen, solche Markenanmeldungen zu retten.
Aber auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht müssen Verwender von Marken oder Firmennamen, die das Wort Manufaktur enthalten, aufpassen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat jüngst entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Betrieb als Manufaktur firmiert, die von ihm hergestellten oder vertriebenen Produkte aber nicht überwiegend in Handarbeit gefertigt werden.
„Mit dem Begriff „Manufaktur“ verbindet der Verkehr im Gegensatz zur industriellen Herstellung von Produkten eine Herstellungsstätte mit langer Tradition und Handfertigung hoher Qualitäten. Die Firmierung als „Manufaktur“ ist irreführend, wenn nicht überwiegend in Handarbeit gefertigt wird.“OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.06.2021 – 6 U 46/20
Die Klägerin hat sich daran gestört, dass die Beklagte in ihrer Firmierung mit dem Begriff Manufaktur wirbt. Denn die von ihr hergestellten Blechschilder werden nur ganz untergeordnet in Handarbeit, im wesentlichen aber von Maschinen gefertigt. Die Beklagte hatte sogar im Hinblick auf die oben genannte inflationäre Verwendung des Begriffs Manufaktur auch für Unternehmen und Betriebe eingewendet, dass sich der althergebrachte Begriff der Manufaktur gewandelt hätte. Die angesprochenen Verkehrskreise würden hier nicht mehr zwingend erwarten, dass sie von Hand hergestellte Produkte erwerben. Dieser Auffassung hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt jedoch nicht angeschlossen.
Es teilt die Auffassung des Landgerichts FFM, welches sinngemäß ausgeführt hatte, „dass der maßgebliche Verkehrskreis mit dem Begriff „Manufaktur“ im Gegensatz zur industriellen Herstellung von Produkten eine Herstellungsstätte mit langer Tradition und Handfertigung hoher Qualitäten verbindet (vgl. auch KG GRUR 1976, 641 – Porzellan-Manufaktur), wie es sich auch aus dem Wort „Manufaktur“ selbst ergibt (manus = Hand und facerere = erbauen, tun, herstellen)„.
Die von der Klägerin beanstandete Firmierung der Beklagten war daher im Hinblick auf das Wort „Manufaktur“ irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 und 3 Nr. 3 UWG.
Insofern ist der Begriff Manufaktur markenrechtlich gesehen insbesondere für handwerkliche Produkte und Betriebe kein geschützter Begriff. Wettbewerbsrechtlich jedoch sollte man sich bei der Namensfindung auch mit der Frage auseinandersetzen, ob man tatsächlich eine Manufaktur ist, Produkte also überwiegend in (traditioneller) Handarbeit fertigt.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, rufen Sie uns gerne an. Wir helfen Ihnen sehr gerne weiter.
Corona macht auch vor der Verwaltung nicht Halt.
Gerichte und Ämter schützen ihre Mitarbeiter und Besucher indem sie vermehrt Aufgaben aus dem Homeoffice erledigen und den Besuch ihrer Gebäude soweit wie möglich reduzieren. Hier kann es derzeit zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommen.
Um Nachteile für Rechteinhaber und Nutzer zu vermeiden wurden teilweise Fristen pauschal verlängert. Im Folgenden ein Überblick zu den verschiedenen Ämtern und Gerichten (Stand 01.04.2020):
Alle vom DPMA gewährten Fristen in allen laufenden Schutzrechtsverfahren werden automatisch bis zum 4. Mai 2020 verlängert. Bis dahin wird nicht aufgrund des Fristablaufs entschieden. Dies betrifft insbesondere vom Amt gesetzte Fristen bei Beanstandungen oder im Widerspruchsverfahren bei Markenanmeldungen.
Gesetzlich bestimmte Fristen (wie Prioritäts-, Widerspruchs- oder Rechtsmittelfristen) können vom DPMA nicht verlängert werden. Insoweit verweist das Amt auf die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gerne sind wir Ihnen hierbei gegebenenfalls behilflich.
(Quelle: DPMA)
Alle laufenden Fristen in Verfahren vor dem EUIPO werden automatisch bis zum 1. Mai18.05.2020 (aufgrund des Feiertags auch in Spanien, faktisch bis zum 4. Mai) verlängert. Dies umfasst insbesondere, Zahlungsfristen für Anmelde- und Widerspruchsgebühren, Prioritäts-, Widerspruchs-, Verlängerungs- und Beschwerdefristen. Nicht hiervon erfasst ist zum Beispiel die Frist zur Erhebung einer Klage zum Gericht der Europäischen Union.
(Quelle: EUIPO)
Das Dienstgebäude wurde für die Öffentlichkeit geschlossen. Zwischen dem 23. März bis voraussichtlich 19. April 2020 arbeitet das Bundepatentgericht im Notbetrieb, das heißt es finden keine mündlichen Verhandlungen statt und bereits anberaumte Termine zur mündlichen Verhandlung wurden aufgehoben. Anträge, Klagen und Schriftsätze können weiterhin eingereicht werden und werden auch bearbeitet. (Quelle: BPatG)
Update 30.04.2020: Der Notbetrieb wird am 04.05.2020 beendet! (Quelle: BPatG)
Ob Termine für mündliche Verhandlungen durchgeführt werden entscheiden die jeweiligen Richter. In allen unseren aktuellen laufenden Verfahren vor den Gerichten verschiedener Bundesländer wurden die aktuellen Termine aufgehoben und teilweise ein späterer Termin bestimmt oder angefragt, ob die Angelegenheit im schriftlichen Verfahren entschieden werden können. Anträge, Klagen und Schriftsätze können weiterhin eingereicht werden und werden auch bearbeitet. Das Landgericht und Oberlandesgericht München bittet von nicht zwingend erforderlichen Besuchen der Gerichtsgebäude abzusehen.
(Quelle: LG München; Quelle: OLG München)
Bye bye Britain. Mit dem 31.01.2020 ist es nun soweit: Großbritannien verlässt endgültig die Europäische Union. Deutsche und andere nationale Marken sind davon nicht betroffen. Europäische Unionsmarken hingegen schon. Denn diese gelten für die ganze EU, also alle EU Mitgliedsstaaten. Wenn Großbritannien austritt, so haben EU Marken dort absehbar keine Schutzwirkung mehr.
Dem VICE Magazin haben wir kürzlich ein Interview gegeben. Wie sich das gehört in „lässigem VICE Sound“ ;-).
„Der Münchner Anwalt Volker Lehmann vertritt Musiker, Bands und Unternehmen in Markenstreits. Er sagt: „Wenn jemand wie Shindy oder Capital Bra schon seit Jahren unter seinem Künstlernamen Musik gemacht hat, kann niemand einfach hergehen und sagen: Ich melde jetzt mal Shindy als Marke an, und er muss mir was bezahlen oder darf keine Musik mehr machen.
Schnelles und einfaches Eintragungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Wenn alles glatt läuft, so kann eine deutsche Marke bereits in 4-6 Wochen nach Anmeldung eingetragen werden. Wir wissen aus tausendfache Erfahrung, wie Sie diese schnelle Eintragung erreichen.
Wir freuen uns, dass Herr Rechtsanwalt Benjamin Geppert nun auch zum Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ernannt wurde. Mit den Partnern, Herrn Rechtsanwalt Dennis Breuer und Herrn Rechtsanwalt Volker Lehmann, sind nun drei Rechtsanwälte unserer Kanzlei bereits Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz.
Marken müssen u.a. unterscheidungskräftig sein, um auch als Marke eingetragen werden zu können, § 8 Abs. 2 MarkenG. Der Begriff „Turnschuh“ ist für Schuhwaren rein beschreibend und kann daher nicht als Marke eingetragen werden. Für Obst wäre der Begriff „Apple“ ebenso nicht unterscheidungskräftig und daher nicht als Marke geeignet.
In der Schweiz wurde eine neue Swissness-Gesetzgebung verabschiedet. Darin wird der Schutz der Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes verstärkt. Wer demnach eine Marke anmelden möchte, die Bezug zur Schweiz aufweist, sollte sich hierüber informieren. Dabei reicht es aus, wenn man z.B. ein Zeichen wie „Swiss XY-Käse“ oder „Schweizer Art“ gestaltet bzw. das klassische Schweizerkreuz in seine Marke mit aufnimmt.
Im Folgenden haben wir die wichtigsten Kurz-Informationen zusammengestellt. Für detailliertere Fragen und Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung oder verweisen auf die Seite des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum.
Wenn Sie Fragen haben oder eine Marke anmelden wollen, können Sie sich jederzeit an uns wenden.