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Allgemein, Markenrecht, Presse, Unternehmenskennzeichen

Rock am Ring: wem gehören die Namensrechte?

Rechte am Namen eines Musikfestivals

Nach 29 Jahren am Nürburgring zieht das Festival “Rock am Ring” im nächsten Jahr um. Dass mit diesem örtlichen Wechsel wohl auch ein Namenswechsel verbunden sein wird, wurde heute vom LG Koblenz im Wege des einstweiligen Rechtsschutz entschieden.

Tatsächlicher Hintergrund: Das Musikfestival „Rock am Ring“ wurde von 1985 bis 2014 von Marek Lieberberg am Nürburgring veranstaltet. Nach der Insolvenz der Nürburgring GmbH und der Übernahme durch den Autozulieferer Capricorn kam es zu Unstimmigkeiten über den zukünftigen Anteil des Betreibers der Rennstrecke am Gewinn des Festivals. Hierauf kündigte Marek Lieberberg an, das Festival zukünftig an einem anderen Ort zu veranstalten. Nun möchte die Nürburgring GmbH dem Veranstalter per einstweiliger Verfügung untersagen lassen, ohne ihre Zustimmung ein Festival „Rock am Ring“ zu nennen (SPON). Die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG in Inhaberin der Marke DE2046294 angemeldet am 12.02.1993 in den Klassen 41 und 9 für Veranstaltung von Musikkonzerten und Unterhaltungsdarbietungen und Tonträger. Die Nürburgring GmbH ist Inhaberin der Marke DE39739614 angemeldet am 19.08.1997 in den Klassen 16, 18, 25, 28 unter anderem für Fotografien, Spielkarten, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen.

Rechtlicher Hintergrund: Auch für Veranstaltungen können Marken angemeldet werden. Zudem kann an der Bezeichnung einer Veranstaltung auch ein Titelschutz oder Schutz als Unternehmenskennzeichen bestehen. Titelschutz besteht nach der Rechtsprechung des BGH jedoch nur bei einer Reihe oder Serie von Konzertveranstaltungen. Die Veranstaltung von Konzerten, deren einzige programmatische Besonderheit ist, dass sie sich auf eine bestimmte Musikrichtung beziehen, wird vom Verkehr nicht als ein besonders bezeichnungsfähiges Werk angesehen. Solche Konzertveranstaltungen stellen eine Form der Dienstleistung dar, die allenfalls aufgrund besonderer Umstände entweder als individuelles Ereignis oder als eine einheitliche, in ihrer Gesamtheit bezeichnungsfähige Reihe oder Serie erscheinen und dann ausnahmsweise titelschutzfähig sein könnten (BGH, Urteil vom 17-05-1989 – I ZR 181/87) Wann eine Veranstaltung Titelschutz genießen kann wurde jedoch noch nicht höchstrichterlich entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009 – I ZR 183/07 Rn. 33). Ein solches älteres Recht an einem Unternehmenskennzeichen oder Werktitel setzt sich auch gegen eine spätere Markeneintragung durch. Allein durch eine Markeneintragung kann dieses einmal bestehende Recht nicht mehr beseitigt werden.

Nach Bewertung des Koblenzer Gerichts, besteht ein Recht an dem Werktitel “Rock am Ring” bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die beide Parteien verbinde und noch existiere. Demzufolge dürfe keine Seite ohne Zustimmung der anderen anderswo ein Festival mit diesem Namen veranstalten. Das Gericht geht daher davon aus, dass die besonderen Umstände für den Werktitelschutz einer Musikveranstaltung im Fall “Rock am Ring” vorliegen und die Bezeichnung von beiden Parteien gemeinsam genutzt wurde.

Fazit: Wie die gerichtliche Auseinandersetzung zeigt, ist es empfehlenswert, bereits vor der Verwendung einer Bezeichnung für eine Veranstaltung als Veranstalter eine Marke anzumelden. Wird einmal mit der Benutzung begonnen, so können möglicherweise auch Rechte Dritter entstehen, die durch eine spätere Markenanmeldung nicht mehr beseitigt werden können. Auf Grund der fehlenden höchstrichterlichen Klärung, wann ein Werktitelrecht entsteht, besteht zudem auch die Gefahr, dass überhaupt kein Schutzrecht entsteht und Mitbewerber die Bezeichnung frei nutzen können.

30. Juni 2014/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2014-06-30 16:12:512022-01-18 11:03:29Rock am Ring: wem gehören die Namensrechte?
Allgemein

Darf man noch Bilder vor weißem Hintergrund machen?

Das US-Patentamt (USPTO) hat Amazon ein Patent erteilt, mit dem eine bestimmter Studioaufbau, zur Erzeugung eines makellos weißen Hintergrunds für Foto- oder Filmaufnahmen, geschützt wird. Das meldet unter anderem SPIEGEL ONLINE, unter Bezugnahme auf ein amerikanisches Fotoportal.

Bedeutet das, dass Fotografen keine Bilder mehr vor weißem Hintergrund machen dürfen? Und werden Fotostudios nun von Amazon abgemahnt, wenn sie Bilder vor einem weißen Hintergrund machen?
Sicherlich nicht. Zum einen können Rechte aus dem Patent nur innerhalb der USA geltend gemacht werden. Zum anderen wurde nur ein bestimmter Aufbau, zur Erzeugung eines weißen Hintergrunds geschützt. Die Schlagzeile „Amazon lässt sich Aufnahmen vor weißem Hintergrund patentieren“ ist daher in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Andere Methoden, Aufnahmen vor einem weißen Hintergrund zu machen, so wie sie auch in dem von SPIEGEL ONLINE verwendeten Bild gezeigt werden, sind von dem Patent bereits nicht erfasst.
Fraglich ist auch, ob das Patent überhaupt hätte erteilt werden dürfen. Verschiedene in dem Artikel zitierte Quellen behaupten unter anderem, die Methode sei bereits bekannt, unter anderem aus Standardwerken zur Fotografie, und keinesfalls neu. Leider liefert jedoch keine der Quellen einen Nachweis für diese Behauptung. Sollte es sich jedoch wirklich um eine lange bekannte Methode handeln, so wurde das Patent zu Unrecht erteilt.

Wie im deutschen Patentrecht (§ 1 Abs. 1 PatG), wird auch im amerikanischen Patentrecht ein Patent für eine Erfindung nur erteilt, wenn sie neu ist. Nach § 3 Abs. 1 PatG gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Bekannte Verfahren können daher nicht patentiert werden.

Zudem ist unklar, wozu Amazon dieses Patent nutzen will und wie Rechte daraus geltend machen werden sollen. Nur anhand eines weißen Hintergrunds auf einer Aufnahme kann, aufgrund der verschiedenen Möglichkeiten diesen zu erzeugen, wohl nicht auf das Verfahren zu dessen Erzeugung geschlossen werden.

27. Juni 2014/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2014-06-27 11:38:052022-01-18 11:03:30Darf man noch Bilder vor weißem Hintergrund machen?
Allgemein, Markenrecht, Unternehmenskennzeichen

Namensfindung: der erste Schritt zur erfolgreichen Marke

Weiterlesen
27. Mai 2014/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2014-05-27 17:50:192023-10-18 10:07:11Namensfindung: der erste Schritt zur erfolgreichen Marke
Allgemein

Wertvollste Marken der Welt 2014: Apple (Platz 1), Telekom (Platz 14)

Jede Marke hat ihren Wert.

Die wertvollsten Marken der Welt hat das Beratungsunternehmen Brand Finance gekürt: An der Spitze des Rankings Brand Finance Global 500 steht Apple; als bestplatzierte deutsche Marke verdrängt die Telekom erstmals die Autoindustrie.

Jede Marke hat einen immateriellen Wert, der von dem tatsächlichen Wert des Produktes oft abweicht. Anders als bei No-Name-Produkten verknüpft der Verbraucher mit einem Markennamen beziehungsweise einem Design positive oder negative Eigenschaften. Durch die Bilanzierung von Marken ist es auch möglich, dass der Börsenwert eines Unternehmens den des Betriebsvermögens übersteigen kann.

Positiven Assoziationen sind für Marken entscheidend

Kriterien für das aktuelle Ranking des britischen Unternehmens waren unter anderem die emotionale Verknüpfung bei Konsumenten, die finanzielle Entwicklung und die Nachhaltigkeit. Laut der Studie von Brand Finance hat Apple mit der höchsten Platzierung einen Wert von 104,7 Mrd. US-Dollar, gefolgt von Samsung (78,8 Mrd. US-Dollar) und Google (68,2 Mrd. US-Dollar).

Telekom verdrängt erstmals die deutsche Autoindustrie

Der Marktwert der Telekom (Platz 14) als erstmals wertvollste deutsche Marke beträgt laut Brand Finance 30,6 Mrd. US-Dollar. Damit hängt die Telekommunikationsmarke die in den vergangenen Jahren dominante Autorindustrie ab. Bei den deutschen Marken liegt BMW (29 Mrd. Dollar)auf Platz zwei, vor Volkswagen (27 Mrd. US-Dollar) und Mercedes-Benz (24,2 Mrd. US-Dollar).

Die Platzierung der Telekom verdeutliche das globale Wachstum der Technologiebranche, so die Marktforscher. Als Begründung für die hohe Wertung der Marke führen sie den gelungenen Relaunch der Telekom beziehungsweise die Vereinheitlichung der Markenfamilie an.

Festlegung eines Markenwerts ist problematisch

Die Berechnung eines Markenwertes ist übrigens nicht unproblematisch, da über 500 Rechnungsmodelle zur Bewertung von Marken existieren. Die Unterschiede bei den Ergebnissen sind teils enorm. So hat Coca Cola nach der Studie von Brand Finance nur einen Wert von 33,7 Mrd. US-Dollar (Platz 12), während die Marke im Ranking „Best Global Brands 2013“ des amerikanischen Beratungsunternehmens Interbrand Platz 3 mit 79,2 Mrd. US-Dollar belegt. (ZIM)

Quellen: Brand Finance, Interbrand

UPDATE 21.05.2014: Google hat mit einem Wert von 158,8 Milliarden Dollar Apple als wertvollste Marke vorerst abgelöst! Apple ist mit 147,9 Milliarden Dollar nur noch die zweitwertvollste Marke der Welt.

Sie wollen auch eine wertvolle Marke etablieren? Gerne helfen wir Ihnen, Ihre Wunschmarke zu Festpreisen anzumelden. Informieren Sie sich gleich hier über unsere Festpreise zum Thema Markenanmeldung und Designschutz (link).

16. Mai 2014/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2014-05-16 20:29:582022-01-18 11:03:31Wertvollste Marken der Welt 2014: Apple (Platz 1), Telekom (Platz 14)
Allgemein, Rechtsprechung

Kosten einer Abmahnung – bitte stets prüfen lassen!

Der BGH hat in seinem Urteil vom 13.11.2013 Az.: X ZR 171/12 entschieden, dass bei der Prognose zur Ermittlung des Werts eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts, sowohl der künftige Wert des Schutzrechts für den Anspruchsgläubiger als auch die Gefährdung der Realisierung dieses Werts durch den als Verletzer in Anspruch Genommenen abgeschätzt werden muss.

Leitsätze a) Die Ermittlung des Werts eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts erfordert eine Prognose, mit der sowohl der künftige Wert des Schutzrechts für den Anspruchsgläubiger als auch die Gefährdung der Realisierung dieses Werts durch den als Verletzer in Anspruch Genommenen abgeschätzt wird. b) Die Geltendmachung einer Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusterverletzung rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme, der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sei umfangreich oder schwierig. BGH, Urteil vom 13. November 2013 – X ZR 171/12

Der Wert des Schutzrechts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung seines Gegenstandes und der noch verbleibenden Laufzeit zu schätzen. Für die Einschätzung, inwieweit die Realisierung dieses Werts durch den Verletzer in Zukunft gefährdet werden könnte, ist der Umfang der begangenen Verletzungen regelmäßig der greifbarste Anhaltspunkt. Daneben können allgemein Art und Umfang der bisherigen wirtschaftlichen Tätigkeit, vorhandene betriebliche Einrichtungen und Handelsbeziehungen, personelle Ausstattung sowie Finanzkraft sowohl des Schutzrechtsinhaber als auch des Verletzers Anhaltspunkte bieten, welche Benutzungshandlungen künftige zu erwarten sind. Auch aufgrund der subjektiven Umstände auf Seiten des Verletzers, wie der Verschuldensgrad, können Rückschlüsse auf die vom Verletzer ausgehende Gefährdung der Rechte des Schutzrechtsinhabers getroffen werden.

Im vom BGH entschiedenen Fall hat, das Berufungsgericht den Gegenstandswert rechtfehlerfrei auf 10.000€ festgesetzt, nachdem der Wert bereits in der 1. Instanz von 100.000€ auf 50.000€ reduziert wurde. Maßgebliche Umstände waren hierbei, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat, bei dem nur ein einziger schutzrechtsverletzender Gegenstand angeboten wurde. Dieser vereinzelte Vorfall hat für sich genommen nur sehr geringe wirtschaftliche Bedeutung für die Verwertung des Ausschließlichkeitsrechts des Schutzrechtsinhabers, zumal keine anderen Gründe bestehen, die auf die Gefahr einer nennenswerten zukünftigen Beeinträchtigung der Rechts des Schutzinhabers hindeuten.

Desweiteren können Gebrauchsmuster- und Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutzsachen nicht allein wegen ihres Gegenstands pauschal als überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig bewertet werden. Dies gilt insbesondere, wenn weder die Schutzfähigkeit in Ansehung des Standes der Technik bzw. vorbekannter Gestaltungen zu beurteilen ist noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung aufwendige oder komplexe Prüfungen erforderlich sind.

Fazit: Das Urteil zeigt die Kriterien für die Schätzung des Gegenstandswerts bei der Verletzung gewerblichen Rechtsschutzes. In Verbindung mit der Absage an pauschal hohe Schwierigkeit und hohen Umfang in Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterverletzungen, hat es auch Bedeutung bei übertrieben hohen Phantasiestreitwerten und daraus resultierende zu hohen Abmahnkosten bei der einmaligen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten durch Verbraucher. Haben Sie eine Abmahnung mit hohen Streitwerten erhalten, so lohnt sich mindestens auch an dieser Stelle ein kritischer Blick auf die Höhe des Streitwerts und der daraus resultierenden Kosten einer Abmahnung.

12. Mai 2014/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2014-05-12 17:45:312022-01-18 11:03:31Kosten einer Abmahnung – bitte stets prüfen lassen!
Allgemein, Markenrecht

Seniorität von Gemeinschaftsmarken

Im Recht der europäischen Gemeinschaftsmarken gibt es eine tolle Möglichkeit, ältere nationale Marken in europäische Marken umzuwandeln, ohne dabei den wertvollen Zeitrang, die wertvolle Priorität Ihrer Marke zu verlieren.

Umwandlung Ihrer deutschen Marke in eine europäische Gemeinschaftsmarke

Haben Sie schon eine deutsche Markenanmeldung, so können Sie diese ohne Verluste in eine europäische Gemeinschaftsmarke umwandeln. Bei Anmeldung der europäischen Marke nimmt man durch Bezug auf die ältere nationale Marke im Rahmen der so genannten Seniorität diesen älteren Zeitrang mit in die europäische Marke. Allerdings nur das Land betreffend, aus dem Ihre frühere Marke stammt. Haben Sie im Jahr 2005 eine deutsche Marke angemeldet und melden nun eine europäische Marke unter Inanspruchnahme der Seniorität an, so können Sie sich in Deutschland immer auf das Anmeldedatum in 2005 beziehen. Für die übrigen europäischen Mitgliedstaaten hat die neue EU-Marke dann den Zeitrang der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

Sie können so die deutsche Marke „auslaufen lassen“ und nur noch mit der EU-Marke agieren. Das spart zum einen Kosten für die Verwaltung Ihres Markenportfolios und ist zum anderen auch einfacher zu überschauen, da Sie dann Ihre Marken nur noch in einem Register und nicht mehr in zwei Registern führen müssen.

Akzeptiert das europäische Harmonisierungsamt, welches zuständig für die Gemeinschaftsmarkenanmeldung ist, die beanspruchte Seniorität, so informiert es das nationale Amt hierüber.

Will man später wieder von der europäischen Marke zurück zur rein nationalen Anmeldung, der deutschen Marke aus 2005 in unserem obigen Beispiel, dann kann man die Gemeinschaftsmarke auch zurückwandeln in die nationale Marke. Die ursprüngliche Priorität für 2005 bleibt so erhalten, auch wenn die Gemeinschaftsmarke später wegfällt und die deutsche Marke zwischenzeitlich ausgelaufen ist.

Seniorität ist nicht gleich Priorität

Die Priorität bei Markenanmeldungen hingegen bedeutet, dass die Marke einen bestimmten Zeitrang hat. Diesen kann man über eine internationale Registrierung in Länder außerhalb der Basismarke (=Ihre deutsche Marke) übernehmen, wenn die Anmeldung der IR-Marke innerhalb von 6 Monaten nach Anmeldung der Basismarke erfolgt. Wenn Sie bei Anmeldung Ihrer Marke schon wissen, dass Sie den Schutz dieser ins Ausland erstrecken wollen, dann sollten Sie unbedingt diese Prioritätsfrist beachten.

Gerne unterstützen wir Sie im Rahmen der Markenanmeldung zur Beanspruchung von Seniorität und / oder Priorität.

30. Oktober 2013/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2013-10-30 10:44:022022-01-18 11:03:48Seniorität von Gemeinschaftsmarken
Allgemein, Markenrecht, Rechtsprechung

Darf ich das TM-Zeichen in Deutschland verwenden?

Weiterlesen
22. Oktober 2013/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2013-10-22 21:24:212022-01-18 11:03:48Darf ich das TM-Zeichen in Deutschland verwenden?
Allgemein, Markenrecht, Meinung

Richtige Benutzung von Marken – ZUMBA

Ich liebe ZUMBA… Falsch! Es heißt richtig: Ich liebe das ZUMBA Fitnessprogramm!
Rechtschreibungsmäßig oder aus einem grammatikalischen Blickwinkel betrachtet, ist der Satz „Ich liebe ZUMBA“ einwandfrei. Aber was ist hier falsch?! Finde den Fehler…
Weiterlesen

23. Mai 2013/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2013-05-23 09:14:582022-01-18 11:03:49Richtige Benutzung von Marken – ZUMBA
Allgemein, Markenrecht

Männer und Frauen in der Wiener Klassifikation

Die so genannte Wiener Klassifikation dient der Klassifizierung registrierter Bildmarken. Anders als bei der Nizzaer Klassifikation bestimmt sie allerdings nicht den Schutzumfang von Marken, sondern dient vor allem einem praktischen Zweck: die Auffindbarkeit von Bildmarken soll erleichtert werden. Internationale Standards wie eben die Wiener Klassifikation verschlagworten sozusagen registrierte Bildmarken, so dass sie im Fall von Markenrecherchen besser auffindbar sind. Durch solche Markenrecherchen lassen sich letztlich Markenstreitigkeiten im Vorfeld erkennen und vermeiden.

Die Bildmarken werden so in 29 Kategorien, 145 Abschnitte und 1709 Unterabschnitte eingeteilt.

So nüchtern das Thema, umso amüsanter das dort zu findende Bild, was mittelbar über Männer und Frauen gezeichnet wird. In der zweiten Kategorie „Menschen“ findet sich -natürlich- auch die Unterteilung u.a. in Männer und Frauen.

Für Männer finden sich so in den Unterabschnitten:

2.1 Männer
2.1.1 Köpfe, Büsten
* 2.1.2 Bewaffnete Männer oder Waffen oder Uniform tragende Männer
* 2.1.3 Religiöse Figuren, eine Robe oder Toga tragende Männer
* 2.1.4 Männer in Volks~ oder historischen Trachten
* 2.1.5 Männer im Smoking oder Anzug
* 2.1.7 Harlekins, Clowns, Pierrots, karnevalistisch verkleidete oder groteske bzw.
komische Gestalten, Zwerge, Zauberer (Magier, Hexenmeister)
* 2.1.8 Akrobaten, Athleten, Tänzer, Jongleure, nackte Männer, Sport treibende
Männer (ausgenommen 2.1.2, 2.1.12, 2.1.14, 2.1.20 und 2.1.21)
* 2.1.9 Musikanten, Männer mit Musikinstrumenten, Dirigenten
* 2.1.11 Metzger, Köche, Kellner, Konditoren
* 2.1.12 Matrosen, Seeleute, Fischer, Piraten
* 2.1.13 Bauern, Feldarbeiter
* 2.1.14 Taucher, Froschmänner
* 2.1.15 Männer anderer Berufe
Anmerkung: Einschließlich Astronauten
* 2.1.20 Männer auf oder mit einem Pferd, Maulesel oder Esel
* 2.1.21 Männer auf oder mit Tieren (ausgenommen 2.1.20)
* 2.1.22 Allegorische oder mythologische männliche Gestalten
* 2.1.26 Höhlenmenschen
* 2.1.30 Andere Männer

Frauen sind wie folgt klassifiziert:

2.3 Frauen
* 2.3.1 Köpfe, Büsten
* 2.3.3 Nonnen, Krankenschwestern
* 2.3.4 Frauen in Volks~ oder historischen Trachten
* 2.3.5 Nackte Frauen, Frauen in Unterwäsche, im Badeanzug oder in anderer
leichter Bekleidung
* 2.3.7 Frauen im Abendkleid
Wiener Klassifikation – 7. Ausgabe (gültig ab 01.01.2013) 21 Liste der Kategorien, Abschnitte und Unterabschnitte mit erläuternden Anmerkungen

* 2.3.8 Frauen beim Sport, Tänzerinnen, Majoretten
* 2.3.9 Frauen im Kimono, Sari, Dschellaba
* 2.3.10 Frauen in Stadtkleidung
* 2.3.11 Frauen beim Kochen oder bei der Hausarbeit, Kellnerinnen
* 2.3.12 Landarbeit verrichtende Frauen
* 2.3.13 Frauen beim Nähen, Spinnen oder Stricken
* 2.3.14 Frauen mit Schreibmaschine oder andere Büroarbeit verrichtende Frauen
* 2.3.15 Frauen anderer Berufe
Anmerkung: Einschließlich Astronautinnen
* 2.3.20 Frauen auf oder mit einem Pferd, Maulesel oder Esel
* 2.3.21 Frauen auf oder mit Tieren (ausgenommen 2.3.20)
* 2.3.22 Allegorische oder mythologische Frauengestalten, Hexen, komische Frauen
* 2.3.26 Musikerinnen, Frauen mit Musikinstrumenten, Dirigentinnen
* 2.3.30 Andere Frauen

Bei Frauen finden sich hier überwiegend Unterabschnitte, die sich auf das Aussehen der Frau beziehen („in anderer leichter Bekleidung“, Frauen im Abendkleid)oder auf häusliche arbeiten (Kochen, Hausarbeit, Nähen…). Wenn Sie denn einen Beruf ausüben, dann ist es die „Büroarbeit“ und die „Schreibmaschine“, die hier prägend sind. Den Beruf der Astronautin hingegen traut man ihnen allerdings auch noch zu.

Männern hingegen werden immerhin über 20 Berufe und berufsverwandte Begriffe zugeordnet. Der „nackte Mann“ kommt zwar auch vor, aber die berufliche Betätigung dominiert doch ganz deutlich.

Die Schlussfolgerung mag jeder für sich ziehen. Interessant ist es schon, wie sich traditionelle, aber wohl überholte, Geschlechterrollen in den verschiedensten Bereichen einfach nicht ändern lassen wollen.

Die gesamte Wiener Klassifikation finden Sie >>hier.<<

25. Februar 2013/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2013-02-25 13:02:212022-01-18 11:03:50Männer und Frauen in der Wiener Klassifikation
Allgemein, Urheberrecht

Fotoklau im Internet – Urheberrechtliche Abmahnung

1. Schutz von Bildern im Internet vor Urheberrechtsverletzungen

„Bilderklau“ im Internet wird man rein technisch gesehen meist kaum verhindern können. Ein Schutz kann lediglich in geschlossenen Bereichen, der eine Authentifizierung erfordert, erreicht werden. Jedoch werden Bilder ins Internet gestellt, gerade damit sie von jedermann gesehen werden können.

a. Technischer Schutz von Abbildungen im Internet

Mit Hilfe eines JavaScriptes oder dem Darüberlegen einer transparenten Grafik kann man das Speichern eines Bildes mit Hilfe der rechten Maustaste verhindern. Allerdings ist dies nur für den Schutz vor weniger versierten Nutzern geeignet, da das Bild im Quellcode der Website gespeichert ist und somit ausgelesen werden kann.

Eine weitere Möglichkeit ist das Einfügen eines Wasserzeichens oder eines Copyright-Hinweises auf der Fotoaufnahme. Mit diesen Mitteln kann zwar nicht verhindert werden, das ein Bild unberechtigter Weise verwendet wird, dem potentiellen Bilderdieb wird es damit allerdings erschwert die Aufnahme für eigene Zwecke weiter zu verwenden. Hierzu kann auch der Hinweis auf einen Prioritätsnachweis dienen.

Schließlich besteht noch die Möglichkeit die Bildqualität mit Hilfe eines Grafikprogramms spezielle für die Nutzung des Fotos im Internet zu reduzieren. Dieser Qualitätsverlust ist beim Betrachten des Bildes im Internet kaum sichtbar, wirkt sich jedoch enorm auf die Druckqualität aus.
Weiterlesen

23. Januar 2013/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2013-01-23 15:53:502022-01-18 11:03:50Fotoklau im Internet – Urheberrechtliche Abmahnung
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