Rechte am Namen eines Musikfestivals
Nach 29 Jahren am Nürburgring zieht das Festival “Rock am Ring” im nächsten Jahr um. Dass mit diesem örtlichen Wechsel wohl auch ein Namenswechsel verbunden sein wird, wurde heute vom LG Koblenz im Wege des einstweiligen Rechtsschutz entschieden.
Tatsächlicher Hintergrund: Das Musikfestival „Rock am Ring“ wurde von 1985 bis 2014 von Marek Lieberberg am Nürburgring veranstaltet. Nach der Insolvenz der Nürburgring GmbH und der Übernahme durch den Autozulieferer Capricorn kam es zu Unstimmigkeiten über den zukünftigen Anteil des Betreibers der Rennstrecke am Gewinn des Festivals. Hierauf kündigte Marek Lieberberg an, das Festival zukünftig an einem anderen Ort zu veranstalten. Nun möchte die Nürburgring GmbH dem Veranstalter per einstweiliger Verfügung untersagen lassen, ohne ihre Zustimmung ein Festival „Rock am Ring“ zu nennen (SPON). Die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG in Inhaberin der Marke DE2046294 angemeldet am 12.02.1993 in den Klassen 41 und 9 für Veranstaltung von Musikkonzerten und Unterhaltungsdarbietungen und Tonträger. Die Nürburgring GmbH ist Inhaberin der Marke DE39739614 angemeldet am 19.08.1997 in den Klassen 16, 18, 25, 28 unter anderem für Fotografien, Spielkarten, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen.
Rechtlicher Hintergrund: Auch für Veranstaltungen können Marken angemeldet werden. Zudem kann an der Bezeichnung einer Veranstaltung auch ein Titelschutz oder Schutz als Unternehmenskennzeichen bestehen. Titelschutz besteht nach der Rechtsprechung des BGH jedoch nur bei einer Reihe oder Serie von Konzertveranstaltungen. Die Veranstaltung von Konzerten, deren einzige programmatische Besonderheit ist, dass sie sich auf eine bestimmte Musikrichtung beziehen, wird vom Verkehr nicht als ein besonders bezeichnungsfähiges Werk angesehen. Solche Konzertveranstaltungen stellen eine Form der Dienstleistung dar, die allenfalls aufgrund besonderer Umstände entweder als individuelles Ereignis oder als eine einheitliche, in ihrer Gesamtheit bezeichnungsfähige Reihe oder Serie erscheinen und dann ausnahmsweise titelschutzfähig sein könnten (BGH, Urteil vom 17-05-1989 – I ZR 181/87) Wann eine Veranstaltung Titelschutz genießen kann wurde jedoch noch nicht höchstrichterlich entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009 – I ZR 183/07 Rn. 33). Ein solches älteres Recht an einem Unternehmenskennzeichen oder Werktitel setzt sich auch gegen eine spätere Markeneintragung durch. Allein durch eine Markeneintragung kann dieses einmal bestehende Recht nicht mehr beseitigt werden.
Nach Bewertung des Koblenzer Gerichts, besteht ein Recht an dem Werktitel “Rock am Ring” bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die beide Parteien verbinde und noch existiere. Demzufolge dürfe keine Seite ohne Zustimmung der anderen anderswo ein Festival mit diesem Namen veranstalten. Das Gericht geht daher davon aus, dass die besonderen Umstände für den Werktitelschutz einer Musikveranstaltung im Fall “Rock am Ring” vorliegen und die Bezeichnung von beiden Parteien gemeinsam genutzt wurde.
Fazit: Wie die gerichtliche Auseinandersetzung zeigt, ist es empfehlenswert, bereits vor der Verwendung einer Bezeichnung für eine Veranstaltung als Veranstalter eine Marke anzumelden. Wird einmal mit der Benutzung begonnen, so können möglicherweise auch Rechte Dritter entstehen, die durch eine spätere Markenanmeldung nicht mehr beseitigt werden können. Auf Grund der fehlenden höchstrichterlichen Klärung, wann ein Werktitelrecht entsteht, besteht zudem auch die Gefahr, dass überhaupt kein Schutzrecht entsteht und Mitbewerber die Bezeichnung frei nutzen können.