“ Im Ausland hergestellt – im Inland vertrieben” – BGH, Urteil vom 28. September 2011, I ZR 23/10
Kinderwagen v. Kinderwagen – der Fall:
Die Klägerin, mit Sitz in den Niederlanden ist Inhaberin des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (Nr.: 000049655-0003) und vertreibt weltweit Babyprodukte, seit 2003 u.a. auch das Kinderwagenmodell “ZAPP” unter der Marke “Quinny”. Sie hat sich also das Design europaweit schützen lassen. Die Beklagte, eine GmbH aus Süddeutschland, ist Herstellerin von Babyaustattung und bietet ebenfalls Kinderwägen der Modelle “Fit” und ”Kiss” an.
Die Klägerin hält diese beiden Modelle für unzulässige Nachahmungen ihres eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters und beanstandet diese als wettbewerbsrechtlich unlautere Nachahmung ihres Modells “ZAPP”.
In 1. Instanz wies das LG Düsseldorf die Klage auf Unterlassung und Auskunftserteilung, sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, ab (LG Düsseldorf – 14 c O 294/08). Nach der für die Klägerin erfolgreichen Entscheidung des Berufungsgerichts (OLG Düsseldorf, WRP 2011, 614) legte die Beklagte Revision ein und beantragte erfolglos die Wiederherstellung des LG Urteils.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)
Der BGH bejahte zustimmend mit dem Berufungsgericht die Ansprüche der Klägerin als Inhaberin des als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützten Designs auf Unterlassung gem. Art. 19 I und Art 89 I a GGV. Die Modelle “Fit” und “Kiss” verletzen das eingetragene Geschmacksmuster, da für den informierten Benutzer kein “anderer Gesamteindruck” der angegriffenen Muster vom geschützten Gemeinschaftsgeschmacksmuster entstünde. Insbesondere ist hierbei nach BGH nicht auf die Vergleichbarkeit von einzelnen Merkmalen einzugehen, sondern ausschlaggebend sei allein der Vergleich des Gesamteindrucks des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit jedem Muster aus dem vorbekannten Formenschatz. Die Unterscheidungskraft einzelner Elemente ist demnach nicht ausreichend, sofern kein unterschiedlicher Gesamteindruck entsteht.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht unionsweit, da nach Art. 1 III 1 und 2 GGV das Gemeinschaftsgeschmacksmuster einheitlich ist und sich in den Wirkungen auf die gesamte Gemeinschaft erstreckt. Eine in einem Mitgliedsstaat begangene Verletzungshandlung “begründet in der Regel eine Begehungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen Union”, so der BGH.
Der Unterlassungsanspruch nach Art. 19 I GGV umfasst auch das “Herstellen und Herstellenlassen” der streitigen Modelle. Zwar konnte nicht festgestellt werden, dass die Herstellung in der europäischen Union erfolgte. Als ausreichend wurde jedoch allein die Begehungsgefahr betrachtet. Diese wiederum dadurch bejaht, dass “bei einem produzierenden Unternehmen die Frage des Produktionsstandortes bzw der Eigen- oder Auftragsausfertigung in erster Linie eine Kostenfrage ist, die sich fortlaufend ändern kann”. Daher könne von einer Begehungsgefahr innerhalb der Europäischen Union selbst dann ausgegangen werden, wenn die tatsächliche Herrstellung/ das Herstellen lassen außerhalb der europäischen Union erfolgt.
Darüber hinaus bekam die Klägerin den begehrten Schadenersatzanspruch gem. Art 89 I d GGV i.V.m § 42 II GeschmMG analog zugesprochen, soweit dieser auf im Inland begangene Verletzungshandlungen beruhte. Ebenso ein Auskunfts- und den Vernichtungsanspruch nach Art. 89 I d GGV iVm §§ 43 I, 46 GeschmMG, 242 BGB.
Zum Schutzbereich eines Geschmacksmusters
Für den Designer ist zum einen von Bedeutung ob dem eingetragenen Geschmacksmuster ein weiter oder enger Schutzbereich zukommt. Das hängt maßgeblich davon ab ob es sich bei dem Geschmacksmuster um ein “Pionier” handelt, oder vielmehr Gegenstände entworfen werden, die in fast jeder Facette bereits existieren.
Die “Vorreiterstellung” wurde bei dem hiesigen niederländischen Geschmacksmuster angenommen, da es sich nach BGH “erheblich vom vorbekannten Formenschatz absetzt”.
Die Möglichkeit des “sich absetzen vom Vorbekannten” ist wiederum umso einfacher – je größer der Gestaltungsspielraum des Entwerfers ist. Der Gestaltungsraum seinerseits hängt davon ab ob bzw. wieviele Vorgaben zu erfüllen sind. D.h. je weniger funktionale Vorgaben zu berücksichtigen sind, die von Mitbewerbern ebenfalls erfüllt werden müssen, umso größer ist der Spielraum für individuelle Innovationen.
Zum anderen muss wie in der Entscheidung auch erwähnt, berücksichtigt werden, dass nicht Unterschiede einzelner Elemente ausschlaggebend sind, sondern es ausschließlich auf den “Gesamteindruck” ankommt. Hierbei sind insbesondere die Merkmale vor Nachahmung geschützt, die das Geschmacksmuster prägen.
(mn)