Unsere Kanzlei hat erfolgreich eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit deren Hilfe unsere Mandanten ihre Facebook-Seite zurückerhalten haben.
Was war geschehen?
Die Kontrahenten waren einmal Kooperationspartner in vertrauensvoller Zusammenarbeit – dachten unsere Mandanten. Die Partner hatten und haben jeweils einen eigenständigen Firmenauftritt mit unterschiedlichen Bezeichnungen. Geschäftspartner A hat sich jedoch hinter dem Rücken von Geschäftspartner B (unser Mandant) dessen Unternehmenskennzeichen bzw. Firmenbezeichnung als Marke vor dem Deutschen Patent- und Markenamt schützen lassen. Unser Mandant hatte dies nicht für notwendig gehalten. Tatsächlich hatte er auch durch die reine Benutzung der Firmenbezeichnung schon einen gewissen Kennzeichenschutz als Unternehmenskennzeichen erlangt, § 5 Abs. 2 MarkenG.
Als es zum Bruch der ehemaligen Partner wegen finanzieller Streitigkeiten kommt offenbart Geschäftspartner A die Markenanmeldung. Er hat sie schon seit zwei Jahren und setzt sie nun als Pfand ein. „Zahl mir einfach mein mir zustehendes Geld und ich gebe Dir Deine Marke.“ Erpressung kann man das auch nennen, ja. Rechtlich waren beide Angelegenheiten schlicht zwei verschiedene Paar Stiefel. Und durch die Aussage, unserem Mandanten seine Marke geben zu wollen, gestand er schon ein, dass ihm trotz Registrierung auf seine Person keine Rechte daran zustanden. Nachdem unser Mandant nicht darauf einging ließ A mit Hilfe der auf ihn lautenden Markenanmeldung die Facebook-Seite unseres Mandanten sperren. Sobald Facebook -bei eBay, dawanda und Co. ist es ähnlich- nämlich im Rahmen einer Beschwerde ein offizieller Nachweis von Markenrechten oder dergleichen vorgelegt wird, handelt Facebook. Im Zweifel wird das Profil oder die Seite erst einmal gesperrt, wenn ein Dritte sich nachweislich darüber beschwert, der Seiteninhaber verletze dessen Markenrechte.
So geschah es auch hier. A beschwerte sich bei Facebook unter Vorlage der Markenurkunde. Das Profil wurde gesperrt – und anschließend auch noch auf A übertragen. Der ehemalige Geschäftspartner hatte also die Facebook-Seite ganz in Piratenmanier gekapert und konnte nun die Kunden von B auf seine Angebote umleiten.
Facebook prüft Markenrechte nur oberflächlich
Nachdem unser Mandant dann Facebook gegenüber den Sachverhalt geschildert hatte, verwies Facebook darauf, dass die Beschwerde schon von A zurückgenommen werden müsse oder unser Mandant einen gerichtlichen Beschluss / Urteil vorlegen solle. Erst dann könne die Facebook-Seite wieder unserem Mandanten zur Verfügung gestellt und der ganze Vorgang rückgängig gemacht werden. Irgendwie klar, dass Facebook hier nicht in eine tiefe Prüfung des Falls einsteigt, sondern auf den Rechtsweg verweist.
Einstweilige Verfügung gegen Facebook-Seiten-Diebstahl
Der Mandant kam daraufhin zu uns. Nachdem wir A erfolglos aufgefordert hatten, die Facebook-Seite zurückzugeben und seine rechtswidrig angemeldete Marke zu löschen, erwirkten wir eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Berlin. Laut Verfügung muss nun A die Beschwerde schriftlich gegenüber Facebook zurücknehmen und die weitere Nutzung der Seite für seine Geschäftszwecke unterlassen. Grund war, dass die Marke offenbar nur bösgläubig angemeldet und in Behinderungsabsicht gegen den Wettbewerber eingesetzt wurde. Wenn also der Nutzer des Firmennamens, unser Mandant, schon allein durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr ältere Rechte an dem Kennzeichen hatte, der Markenanmelder dies weiß und dann auch noch die Marke gegen den an sich älteren Kennzeicheninhaber einsetzt. Hier war zudem noch offensichtlich, dass A die Marke nur mal angemeldet hatte, um im Zweifel ein Druckmittel zu haben. Benutzt hat er sich ansonsten nämlich nie. Im geschäftlichen Verkehr ist er nämlich stets nur unter seinem eigenen Namen aufgetreten. Dass er als die Marke nur anmeldete, um unserem Mandanten im geeigneten Moment zu schaden, lag auf der Hand. Das ist wettbewerbswidrig, § 4 Ziff. 10 UWG.
Das Landgericht Berlin hat dann konsequent auch verfügt, dass A seine Beschwerde zurücknehmen und die Nutzung der Facebook-Seite unterlassen muss. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von EUR 250.000. Das ist doch mal ein Wort!
Facebook hat daraufhin die ursprüngliche Seite wiederhergestellt. Die Kosten trägt A.
Wurde auch Ihre Facebook-Seite rechtswidrig geklaut? Sprechen Sie mit uns rechtzeitig. Wir schauen, dass wir das schnell gelöst bekommen.