Keine Verwechslungsgefahr zwischen „SENSEA“ v. „SENSE GROUP“
Gegen die eingetragene deutsche Marke „sense group“ (DPMA 3020140074540) einer unserer Mandantinnen wendete sich die Inhaberin der älteren Marke „SENSEA“ (EUTM 011055878), indem sie Widerspruch einlegte und damit die Löschung der Marke unserer Mandantin beantragte.
Mit der Einlegung eines Widerspruchs gegen eine erfolgte Markeneintragung beim DPMA kann der Inhaber einer älteren Marke erwirken, dass die neue Marke ganz oder teilweise gelöscht wird. Regelmäßig ist dies dann der Fall, wenn die neu angemeldete Marke identisch oder ähnlich zu der älteren Marke ist und damit eine Gefahr der Verwechslung besteht.
Die Bejahung einer Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass die konkurrierenden Marken sowohl in ihrem Zeicheneindruck als auch bei den jeweils erfassten Waren und Dienstleistungen hinreichende Ähnlichkeit oder Identität aufweisen (§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG). Weiterlesen
Wortmarke, Wort-Bildmarke und Bildmarke
In der Vorbereitung zur Anmeldung einer Marke tritt häufig die Frage auf, welche Markenform man wählen soll, um den bestmöglichen Markenschutz für sein Vorhaben zu erlangen. Das hängt von ein paar Faktoren ab. Werfen wir zunächst einen kurzen Blick in die Statistik, um ein Gefühl dafür zu bekommen, wie andere ihre Marken schützen.
Die allermeisten Marken werden als Wortmarke, als Wortbildmarke oder als reine Bildmarke beim Markenamt angemeldet.
Im Jahr 2020 war die Wortmarke mit über 48.000 Markenanmeldungen die am häufigsten gewählte Markenform in Deutschland (DPMA).

Quelle: DPMA
Beim europäischen Markenamt (EUIPO) führt ebenso die Wortmarke mit insgesamt ca. 83.000 Markenanmeldungen bei den Unionsmarken in 2020 Gegenüber knapp 65.500 Wort- Bildmarken die Beliebtheitsskala an.
Die Wortmarke ist also in Deutschland wie auch in der Europäischen Union die beliebteste Markenform.
Gleichzeitig ist das Risiko, dass das Amt eine Markenanmeldung zurückweist, bei der Wortmarke am höchsten. So wurden in 2020 mehr als 13 % der Wortmarkenanmeldungen als nicht schutzfähig zurückgewiesen. Die häufigste Begründung ist, dass die eingereichte Marke beschreibend oder freihaltebedürftig sei, § 8 Abs. 2 Nr. 1 + 2 MarkenG.
Bei Wort-Bildmarken und reinen Bildmarken hingegen liegt dieses Risiko durchschnittlich nur bei ca. 2,5 %. Das ist insofern logisch, als dass es einfacher ist, ein individuelles Logo zu gestalten, das unterscheidungskräftig als, als eine neue Wortmarke zu entwickeln.
Da die Eintragungswahrscheinlichkeit einer Wort-Bildmarke im Vergleich zur reinen Wortmarke also deutlich höher ist, neigen Berater oder Kanzleien dazu, Ihren MandantInnen die Wort- Bildmarken anzuraten. Markenstrategisch ist dies in den meisten Fällen zwar der einfachere Weg, aber der markenrechtlich falsche Weg!
*Daneben gibt es auch Markenformen wie eine Farbmarke, Positionsmarke oder eine Gewährleistungsmarke. Um diese speziellen Markenformen soll es in diesem Beitrag allerdings nicht gehen.
Warum ist die Wortmarke dennoch die beliebteste Markenform?
Wortzeichen werden am besten durch Wortmarken geschützt, sind aber auch Bestandteil von Wort- Bildmarken.
Dass die Wortmarke trotz des erhöhten Risikos der Zurückweisung dennoch die beliebteste Markenform ist, liegt wohl an den deutlichen Vorteilen dieser Marke.
Die Vorteile der Wortmarke sind:
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Die Wortmarke ist durchsetzungsstark: Verwendet der Wettbewerber ein identisches oder ähnliches Wortzeichen, so können Sie gegen diese Nutzung vorgehen, egal in welcher grafischen Ausgestaltung die Gegenseite das Zeichen nutzt.
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Sie ist flexibel in der Verwendung: eingetragene Marken unterliegen einem Benutzungszwang. Sie sollten vom Markeninhaber zumindest auch so verwendet werden, wie sie einmal eingetragen wurden. In der Praxis verwendet man ein Markenzeichen immer auch in Textform, d.h. eine Wortmarke wird immer auch als Wort verwendet werden. Darüber hinaus können Sie Ihre Wortmarke als Teil eines Logos verwenden.
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Sie sparen sich Diskussionen: Wortmarken sind starke Marken. Die Gerichte müssen ihren Wortbestandteilen immer auch Unterscheidungskraft zusprechen. Daher kann die beliebte Reaktion auf markenrechtliche Abmahnungen “ mein Logo sieht aber gar nicht aus wie ihr Logo” schnell und effektiv abgewehrt werden: Solange die Gegenseite Ihre Wortmarke identisch oder ähnlich verwendet sind grafische Gestaltungen nebensächlich. Die Markenverletzung bleibt bestehen.
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Wortmarken sind beständig: in der Praxis ist es meistens so, dass sich die Wortbestandteile einer Marke nicht ändern. Die grafische Gestaltung eines Markenlogos ändert sich aber regelmäßig. Ändern Sie Ihr Logo, müssen sie ihre Wortmarke nicht neu anmelden, sie bleibt im Register unverändert eingetragen. So steigert sich der Wert der Marke von Jahr zu Jahr.
Wenn sich also der Begriff, den Sie sich als Marke erdacht haben, für eine Wortmarke eignet, so sollte primär stets die Anmeldung einer Wortmarke ins Auge gefasst werden. Im Rahmen unserer Beratung prüfen wir stets diese Voraussetzungen. Selbst Bei schwierigen Grenzfällen lohnt es sich oft, den Weg der Wortmarke einzuschlagen und gegebenenfalls über Rechtsmittel gegenüber dem Markenamt die Eintragung durchzusetzen.
Lassen Sie sich also nicht dadurch irritieren, wenn Ihnen jemand einfach dazu rät, Ihr Logo als Wort – Bildmarke anzumelden. Die Wortmarke ist regelmäßig die bessere Wahl!
Mythos Wort- Bildmarke: 2 Fliegen mit einer Klappe?
Viele meinen, eine Wortbildmarke erfasse den Schutz des Wortbestandteils als auch des Bildbestandteils. Deswegen bekämen sie ja im Rahmen der Anmeldung einer Wort-Bildmarke “mehr” als bei Anmeldung „nur“ einer Wortmarke.
Fakt ist, dass die Wortbildmarke nur den Schutz des graphisch hinterlegten Markenlogos erfasst. Ist der darin enthaltene Wortbestandteil für sich genommen unterscheidungskräftig, so wird man bei graphisch einfach gehaltenen Logos auch davon ausgehen können, dass man auch nur gegen die Verwendung des Wortbestandteil vorgehen könnte.
Dies ist in der Praxis allerdings mit einigen Fragezeichen versehen. Insbesondere bei Grenzfällen ist die Rechtslage völlig unsicher, sodass man nicht davon ausgehen kann, dass man sich aus einer Wort- Bildmarke gegen die Verwendung des Wortbestandteils wehren kann. Nachdem man erst langwierige Diskussionen mit dem Markenverletzer geführt hat, wird man bei Gericht damit konfrontiert, dass nur das Logo als Marke geschützt sei, man sich aber hinsichtlich der Unterscheidungskraft des Wortbestandteils nicht sicher sei. Man solle sich doch besser einigen mit der Gegenseite.
Die Wortbildmarke hat also gegenüber der Wortmarke deutliche Nachteile:
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Häufig bleibt unklar, ob auch der Wortbestandteil seiner Marke vom Markenschutz erfasst ist. Die Wort-Bildmarke ist daher nicht so durchsetzungsstark.
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Wird das Logo im Laufe der Zeit angepasst und aufgefrischt muss die alte Marke aufgegeben werden und eine neue Markenanmeldung angestoßen werden: Das hat zum einen unnötige Kosten zur Folge; zum anderen muss eine alte Markeneintragung aufgegeben werden, was markenrechtlich nachteilig ist;
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wird das Markenlogo nicht mehr In der Form genutzt, wie es beim Amt hinterlegt wurde, so kann die Marke mangels Nichtbenutzung gelöscht werden.
Diese gravierenden Nachteile haben Sie durch die Anmeldung einer Wortmarke nicht. Beschreibende Wortbestandteile können Sie zwar durch die „Krücke“ der Wort-Bildmarke als Marke anmelden. Geschützt sind die beschreibenden Wortbestandteilde deswegen nicht!
Was ist nun also die beste Markenform für Ihr Vorhaben?
Primär raten wir zur Wortmarke, wenn der Wortbestandteil für sich genommen als Wortmarke angemeldet werden kann. In den allermeisten Fällen geht es dabei um die Frage, ob ein Begriff in Bezug auf die von der Marke beanspruchten Waren und / oder Dienstleistungen unterscheidungskräftig und nicht beschreibend ist. Den Begriff „Coach“ kann man nicht mehr für Beratungsdienstleistungen schützen. Auch nicht den Begriff „Teehaus Ortsname“ für ein Lokal.
Allseits bekannte Beispiele für Wortmarken sind:
PUMA, Adidas, Nestlé, Tesla, Daimler, Boss, Joop uvm.
Ist der Wortbestandteil für sich genommen nicht unterscheidungskräftig, so muss man auf die Anmeldung einer Wort-Bildmarke zurückgreifen.
Beispiele:

Registernummer DPMA: DE302010000100
DPMA Register: DE302015063644Allgemeine Begriffe wie „Immobilien, Finanzierungen, Vorsorge“, aber auch „Finanzkanzlei“, welche die angebotenen Dienstleistungen beschreiben in Verbindung mit einem Ortsnamen kann man nicht als Wortmarke schützen. Es muss also eine Wort- Bildmarke her.
HotGames Logo
Marke für Spiele: 30 2008 018 53 92 DPMA
Auch hier liegt eine eher werbeübliche Aussage vor im Sinne von „Top Spiele“ für Computerspiele. Solche Begriffe kann man ebenso nicht über eine Wortmarke monopolisieren.
Solche Zeichen müssen also als Wort- Bildmarken geschützt werden, damit man eine eingetragene Marke erhält. Man darf sich dann nicht täuschen lassen: die beschreibenden Wortbestandteile sind auch über den Schutz als Wort- Bildmarke nicht geschützt. Man wird nur die Verwendung eines identischen oder ähnlichen Logos untersagen können. Jedenfalls kann man nach aussen kommunizieren, man habe eine geschützte Marke.
Kombination aus Wortmarken und Wort-Bildmarken / Bildmarken
Soll neben dem reinen Wort auch ein Bildbestandteil geschützt werden, so empfehlen wir, parallel zur Wortmarke die Wort- Bildmarke oder noch besser – wenn das Wort vom Bild getrennt werden kann – eine zusätzliche Bildmarke anzumelden.
Sie sind dann in der Verwendung der Marken – zusammen oder getrennt – flexibel, die Wortmarke bleibt durchsetzungsstark und Ihr Logo kann auch gegen Verwendungen mit anderen Wortbestandteilen durchgesetzt werden. Viele bekannte Markeninhaber verfolgen diese gute Markenstrategie bereits.
Beispiele für eine Kombination aus Wort- Bildmarken bzw. Bildmarken und Wortmarken:
a. Deutsche Bank
Bildmarke Deutsche Bank
Registernummer DPMA DE30017598
Die Deutsche Bank AG hat zu ihrer Bildmarke, welche optisch klar vom Wortbestandteil getrennt werden kann, die Wortmarke „Deutsche Bank“ (DE2902587) ,eingetragen.
b. Postbank
Die Postbank hat sogar die Wortmarke, die Wort-Bildmarke und die Bildmarke geschützt:
- Wortmarke: Postbank – Registernummer DPMA: DE30451775
- Wort-Bildmarke: Registernummer DPMA: DE30451738
- Bildmarke: Registernummer DPMA: DE30451737
Bildmarke Postbank
c. PUMA SE
- Unionswortmarke Nr. 017971686 “PUMA”
- Unionsmarke Nr. 018086771 (Wort-Bildmarke)
Deutsche Bildmarke Nr. 3020180220629
Puma Bildmarke
Bildmarke Nr. 3020180220629
Fazit und Empfehlung
Im Ergebnis wird man sagen können, dass die Wortmarke der Wort- Bildmarke regelmäßig vorzuziehen ist. Soll auch ein Bildbestandteil mit geschützt werden, so bietet es sich an, die Wort-Bildmarke oder die Bildmarke zusätzlich zur Wortmarke zu schützen. Damit sind Sie als Markeninhaber markenrechtlich am besten aufgestellt und am flexibelsten in der Verwendung Ihrer Marke.
Sollten Sie uns mit dem Schutz Ihrer Marke beauftragen, so schauen sich unsere spezialisierten Fachanwälte Ihre Situation individuell an und besprechen die richtige Markenstrategie zum bestmöglichen Markenschutz für Ihre Unternehmung.
Abmahnung durch die CrossFit LLC – Sportlich geht anders!
Der Kanzlei Breuer Lehmann liegt eine Abmahnung der Kanzlei Bird & Bird vom 13.09.2021 mit dem Vorwurf einer Markenrechtsverletzung durch ein eBay-Angebot mit der Bezeichnung “Crossfit” für Fitnessprodukte in der Artikelüberschrift / und -beschreibung.
Mit der Abmahnung werden folgende Forderungen erhoben:
- sofortiger Verkaufsstopp des Angebots;
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 10.000,00 €;
- Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen (in der Regel Auskunft zu Anzahl der verkauften Produkte, Umsätzen und Gewinn, der mit dem Verkauf erzielt wurde);
- Ersatz aller Schäden, die aufgrund der Rechtsverletzung entstanden sind oder noch entstehen werden;
- Erstattung der Anwaltskosten iHv. 3.744,50 € (1,5 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 250.000 €).
Das Unternehmen CrossFit LLC bietet laut der Abmahnung unter der Bezeichnung “CROSSFIT” ein Fitness-Programm an, dass an Fitness-Studios lizenziert wird. Die Abmahnung stützt sich auf zwei Deutsche Marken:
- Deutsche Marke DE 30 2015 035 251 „CROSSFIT“ mit Priorität vom 20.04.2015, eingetragen am 08.06.2015, geschützt unter anderem für “Turn- und Sportartikel” in Klasse 28;
- Deutsche Marke DE 30 2017 032 826 „CROSSFIT“ mit Priorität vom 18.12.2017, eingetragen am 05.03.2018, geschützt unter anderem für “Turn- und Sportartikel” in Klasse 28.
Unsere erste Einschätzung zur Crossfit-Abmahnung:
Zu Abmahnungen der CrossFit LLC gegen Angebote von Sportartikeln oder Fitnesskursen finden sich zahlreiche Berichte. Weiter ist zu lesen, dass es sich bei „CROSSFIT“ um eine Art Gattungsbegriff handeln würde (vgl. z. B. https://www.alternative-gesundheit.de/neue-fitness-trends-fuer-ein-ganzheitliches-workout.html), also um eine Bezeichnung, die markenrechtlich nicht monopolisierbar sei. Sich hierauf zu stützen und auf die Abmahnung nicht zu reagieren, kann gefährlich sein.
Denn Tatsache ist, dass zu Gunsten des abmahnenden Unternehmens u. a. die deutsche Wortmarke DE30 2017 032 826 eingetragen ist, die für eine Vielzahl verschiedener Waren und Dienstleistungen Schutz genießt, u. a. für Nahrungsergänzungsmittel, Bekleidungsstücke, alkoholfreie Getränke, Turn- und Sportartikel sowie sportliche Aktivitäten (vgl. https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020170328265/DE). Aus rechtlicher Sicht ist ein Verletzungsgericht grundsätzlich erst einmal an diese Eintragung gebunden. Zudem befindet sich die Marke noch bis Juli 2023 in der sog. Benutzungsschonfrist, was dem Rechteinhaber ein Vorgehen aus der Marke erheblich erleichtert.
Die Forderung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR ist unüblich hoch und sollte in keinem Fall akzeptiert werden!
Crossfit-Abmahnung erhalten – was tun?
Ruhe bewahren! Nichts unterschreiben! Unsere Empfehlung: Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne vorherige anwaltliche Prüfung die vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit der Vertragsstrafe. Sie verpflichten sich sonst zu mehr als nötig.
Fristen beachten! Nehmen Sie die Abmahnung ernst und beachten Sie die gesetzte Frist. Ein Untätigbleiben kann zu einer einstweiligen Verfügung / Klage führen und unnötig hohe Kosten verursachen.
Unsere kostenlose Erstberatung nutzen: Schicken Sie uns die vollständige Abmahnung (mit den Anlagen) für eine Ersteinschätzung zu (info @ breuerlehmann.de)
Wie geht es dann weiter?
Wir prüfen, ob die Abmahnung begründet ist und wie Sie sich gegen die Abmahnung verteidigen können. Als auf das Markenrecht spezialisierte Rechtsanwältinnen & Rechtsanwälte und Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz verfügen wir über Erfahrungen aus zahlreichen Abmahnungen.
Nach der Prüfung melden wir uns bei Ihnen und Sie erhalten unsere erste Einschätzung. Weiter teilen wir Ihnen unsere Kosten mit, wenn Sie uns mit der Vertretung gegen die Abmahnung beauftragen möchten. In der Regel können wir einen pauschalen Festpreis anbieten.
Wenn Sie uns beauftragen, werden wir sofort für Sie tätig. Wenn Sie uns nicht beauftragen, entstehen Ihnen keine Kosten.
Burger Manufaktur, Ofen Manufaktur, Bio Manufaktur oder sogar die Manufaktur für (Crypto-) Coins. Der Begriff Manufaktur wird mittlerweile sehr inflationär genutzt. Als Markenrechtsanwälte /innen hüten wir uns davor, die Originalität der Marken zu bewerten, deren Anmeldung wir durchführen. Wir konzentrieren uns rein auf die markenrechtlichen Aspekte. Das VICE Magazin hat sich allerdings bereits im Jahr 201 9 darüber echauffiert, dass sich jeder zweite Laden „Manufaktur“ nennt (Hört bitte auf, jeden zweiten Laden „Manufaktur“ zu nennen). Die Manufaktur liegt allerdings nach wie vor im Trend. Handwerk. Nachhaltigkeit. Das sind Begriffe, mit denen sich heutzutage gut werben lässt.
Kann man den Begriff Manufaktur als Marke schützen?
„Manufaktur“ als Marke ist selten eine wirklich gute Idee. Denn eine Brotmanufaktur oder eine Fahrradmanufaktur beschreiben schlicht Orte wo eben Brote oder Fahrräder hergestellt werden. Insofern sind es beschreibende Begriffe, die nicht als Wortmarke beim Markenregister eingetragen werden können. Man muss sich dann mit einem hübschen Logo aushelfen, aber damit leben, dass andere den Begriff auch frei nutzen können. Eine starke, unterscheidungskräftige Marke ist jedenfalls etwas anderes. Von 803 beim Deutschen Patent und Markenamt eingetragenen Manufakturmarken sind nur 157 reine Wortmarken. Dieses Verhältnis zeigt schon, dass Manufakturmarken aufgrund ihrer beschreibenden Art meist als Logos angemeldet werden müssen.
Wenn Sie die Anmeldungen den Schutz einer Manufaktur Marke planen, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir haben bereits viel Erfahrung bei der Anmeldung dieser Marken. Auch wie man damit umgeht, wenn das Amt eine solche Markenanmeldung als nicht schutzfähig beanstandet. Denn – mit Ausnahme der klaren Fälle – gibt es häufig doch noch Chancen, solche Markenanmeldungen zu retten.
Firmierung mit Manufaktur wettbewerbswidrig, wenn nicht in Handarbeit hergestellt wird?
Aber auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht müssen Verwender von Marken oder Firmennamen, die das Wort Manufaktur enthalten, aufpassen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat jüngst entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Betrieb als Manufaktur firmiert, die von ihm hergestellten oder vertriebenen Produkte aber nicht überwiegend in Handarbeit gefertigt werden.
„Mit dem Begriff „Manufaktur“ verbindet der Verkehr im Gegensatz zur industriellen Herstellung von Produkten eine Herstellungsstätte mit langer Tradition und Handfertigung hoher Qualitäten. Die Firmierung als „Manufaktur“ ist irreführend, wenn nicht überwiegend in Handarbeit gefertigt wird.“OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.06.2021 – 6 U 46/20
Die Klägerin hat sich daran gestört, dass die Beklagte in ihrer Firmierung mit dem Begriff Manufaktur wirbt. Denn die von ihr hergestellten Blechschilder werden nur ganz untergeordnet in Handarbeit, im wesentlichen aber von Maschinen gefertigt. Die Beklagte hatte sogar im Hinblick auf die oben genannte inflationäre Verwendung des Begriffs Manufaktur auch für Unternehmen und Betriebe eingewendet, dass sich der althergebrachte Begriff der Manufaktur gewandelt hätte. Die angesprochenen Verkehrskreise würden hier nicht mehr zwingend erwarten, dass sie von Hand hergestellte Produkte erwerben. Dieser Auffassung hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt jedoch nicht angeschlossen.
Es teilt die Auffassung des Landgerichts FFM, welches sinngemäß ausgeführt hatte, „dass der maßgebliche Verkehrskreis mit dem Begriff „Manufaktur“ im Gegensatz zur industriellen Herstellung von Produkten eine Herstellungsstätte mit langer Tradition und Handfertigung hoher Qualitäten verbindet (vgl. auch KG GRUR 1976, 641 – Porzellan-Manufaktur), wie es sich auch aus dem Wort „Manufaktur“ selbst ergibt (manus = Hand und facerere = erbauen, tun, herstellen)„.
Die von der Klägerin beanstandete Firmierung der Beklagten war daher im Hinblick auf das Wort „Manufaktur“ irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 und 3 Nr. 3 UWG.
Fazit
Insofern ist der Begriff Manufaktur markenrechtlich gesehen insbesondere für handwerkliche Produkte und Betriebe kein geschützter Begriff. Wettbewerbsrechtlich jedoch sollte man sich bei der Namensfindung auch mit der Frage auseinandersetzen, ob man tatsächlich eine Manufaktur ist, Produkte also überwiegend in (traditioneller) Handarbeit fertigt.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, rufen Sie uns gerne an. Wir helfen Ihnen sehr gerne weiter.
Im Rahmen zweier einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG und OLG München haben wir für eine Mandantin durchgesetzt, dass ein Wettbewerber nicht weiter den Markennamen unserer Mandantin im Rahmen einer Adwords-Werbeanzeige verwenden darf.
Der Wettbewerber hatte eine Werbeanzeige wie folgt geschaltet:

Hinweis: mit „MANDANT“ ist die eingetragene Marke unseres Mandanten gemeint. Mit „Wettbewerber“ ist die Marke und Domain des Wettbewerbers gemeint, der die Anzeige geschaltet hat.
Die Anzeige wurde geschaltet, nachdem der potentielle Kunde die Marke unseres Mandanten in die Google-Suche eingegeben hatte. Er suchte also unseren Kunden und bekam daraufhin diese Anzeige des Wettbewerbers zu sehen.
Dass einem Markeninhaber eine solche Anzeige nicht gefällt, versteht sich von selbst. Es fühlt sich so an, als ob vor dem eigenen Ladengeschäft der Wettbewerbe steht und die Kunden, die schon in das Geschäft eintreten wollten, umleitet in den eigenen Laden.
Im Auftrag unseres Mandanten haben wir daraufhin den Wettbewerber aufgrund einer Markenverletzung und aber auch wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt. Der Wettbewerber sah dies anders und hat keine Unterlassungserklärung abgegeben.
Daraufhin haben wir eine einstweilige Verfügung vor dem LG München erwirkt. Der Wettbewerber darf nun nicht mehr die Werbung unter Verwendung der Marken unseres Mandanten schalten.
In einem Parallelfall hat das Landgericht München die einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Erst das Oberlandesgericht München hat in einem nun rechtskräftigen Beschluss unserem Antrag aus wettbewerbsrechtlichen Gründen stattgegeben. Merke: es lohnt sich, gegen zunächst negative Entscheidungen eines erstinstanzlichen Gerichts vorzugehen.
Denn bei einer solchen Anzeige handelt es sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts – und auch nach unserer Argumentation – um einen Fall der vergleichenden Werbung. Die Gestaltung der Werbeanzeige lasse den Wettbewerber durch Nutzung des Markennamens erkennen. Und sie verdeutliche, dass das eigene Angebot gleichwertig oder sogar besser als das Angebot unseres Mandanten sei.
Insofern ist hier eine vergleichende Werbung in Form eines „verkappten“ Vergleichs gegeben.
Nachdem der Vergleich aber nicht auf objektive Kriterien gestützt ist, sei er unlauter im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Wir meinen, dass auch in markenrechtlicher Hinsicht eine Verletzung der Markenrechte unserer Mandantin vorlag. Die Werbefunktion der Marke wird zum einen ausgenutzt. Zum anderen wird durch Schaltung einer solchen Anzeige ganz bewusst die Herkunftstäuschung des potentiellen Nutzers herbeigeführt. Er sucht nach einer bestimmten Marke und bekommt dann eine kurze Werbeanzeige gezeigt, die gleich 2x in Fettschrift die gesuchte Marke beinhaltet.
Im Parallelfall hat auch das Landgericht München, jedoch eine andere Kammer als der zuvor genannte Fall, dies auch so gesehen und die Verfügung aufgrund von Verletzung der Markenrechte erlassen.
Wettbewerbsrechtlich ist anzumerken, dass die Benutzung fremder Marken für das Angebot z.B. kompatibler Produkte (Ersatzteile, Zubehör etc.) erlaubt ist, § 23 MarkenG, aber das „notwendige Maß“ nicht überschreiten darf. Im Fall „keine Vorwerk Vertretung“, BGH, Urt. v. 28.6.2018 – I ZR 236/16 (OLG Köln), durfte der Wettbewerber die entsprechende Domain unter Nutzung des fremden Markennamens nicht weiter verwenden und eine kurz gehaltene Werbeanzeige mit der dreimaligen Nennung des fremden Markennamens nicht weiter schalten.
Jedenfalls ist es wichtig zu wissen, dass nicht jede Nennung fremder Marken in Werbeanzeigen erlaubt ist. Vor allem nicht solche zugegeben dreisten Fälle wie der hier vorliegende Fall, in welchem auch noch dafür geworben wird, zur Konkurrenz zu wechseln. Das LG München und im Ergebnis auch das Oberlandesgericht München haben dieser Praxis zum Glück eine klare Absage erteilt.
Wenn Sie Ihre Marken oder Firmennamen in der Werbeanzeige eines Wettbewerbers finden, melden Sie sich bei uns. Wir prüfen den Fall und setzen Ihre Rechte gerne durch.
Entscheidungen:
Oberlandesgericht München, Beschluss vom 04.12.2020, 29 W 1708/20.
LG München I, Beschluss vom 16.10.2020, 4 HK O 13426/20
Corona macht auch vor der Verwaltung nicht Halt.
Gerichte und Ämter schützen ihre Mitarbeiter und Besucher indem sie vermehrt Aufgaben aus dem Homeoffice erledigen und den Besuch ihrer Gebäude soweit wie möglich reduzieren. Hier kann es derzeit zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommen.
Um Nachteile für Rechteinhaber und Nutzer zu vermeiden wurden teilweise Fristen pauschal verlängert. Im Folgenden ein Überblick zu den verschiedenen Ämtern und Gerichten (Stand 01.04.2020):
DPMA:
Alle vom DPMA gewährten Fristen in allen laufenden Schutzrechtsverfahren werden automatisch bis zum 4. Mai 2020 verlängert. Bis dahin wird nicht aufgrund des Fristablaufs entschieden. Dies betrifft insbesondere vom Amt gesetzte Fristen bei Beanstandungen oder im Widerspruchsverfahren bei Markenanmeldungen.
Gesetzlich bestimmte Fristen (wie Prioritäts-, Widerspruchs- oder Rechtsmittelfristen) können vom DPMA nicht verlängert werden. Insoweit verweist das Amt auf die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gerne sind wir Ihnen hierbei gegebenenfalls behilflich.
(Quelle: DPMA)
EUIPO:
Alle laufenden Fristen in Verfahren vor dem EUIPO werden automatisch bis zum 1. Mai18.05.2020 (aufgrund des Feiertags auch in Spanien, faktisch bis zum 4. Mai) verlängert. Dies umfasst insbesondere, Zahlungsfristen für Anmelde- und Widerspruchsgebühren, Prioritäts-, Widerspruchs-, Verlängerungs- und Beschwerdefristen. Nicht hiervon erfasst ist zum Beispiel die Frist zur Erhebung einer Klage zum Gericht der Europäischen Union.
(Quelle: EUIPO)
Bundespatentgericht:
Das Dienstgebäude wurde für die Öffentlichkeit geschlossen. Zwischen dem 23. März bis voraussichtlich 19. April 2020 arbeitet das Bundepatentgericht im Notbetrieb, das heißt es finden keine mündlichen Verhandlungen statt und bereits anberaumte Termine zur mündlichen Verhandlung wurden aufgehoben. Anträge, Klagen und Schriftsätze können weiterhin eingereicht werden und werden auch bearbeitet. (Quelle: BPatG)
Update 30.04.2020: Der Notbetrieb wird am 04.05.2020 beendet! (Quelle: BPatG)
Landgerichte und Oberlandesgerichte:
Ob Termine für mündliche Verhandlungen durchgeführt werden entscheiden die jeweiligen Richter. In allen unseren aktuellen laufenden Verfahren vor den Gerichten verschiedener Bundesländer wurden die aktuellen Termine aufgehoben und teilweise ein späterer Termin bestimmt oder angefragt, ob die Angelegenheit im schriftlichen Verfahren entschieden werden können. Anträge, Klagen und Schriftsätze können weiterhin eingereicht werden und werden auch bearbeitet. Das Landgericht und Oberlandesgericht München bittet von nicht zwingend erforderlichen Besuchen der Gerichtsgebäude abzusehen.
(Quelle: LG München; Quelle: OLG München)
Bye bye Britain. Mit dem 31.01.2020 ist es nun soweit: Großbritannien verlässt endgültig die Europäische Union. Deutsche und andere nationale Marken sind davon nicht betroffen. Europäische Unionsmarken hingegen schon. Denn diese gelten für die ganze EU, also alle EU Mitgliedsstaaten. Wenn Großbritannien austritt, so haben EU Marken dort absehbar keine Schutzwirkung mehr.