„Hat der Betreiber einer Internetplattform Anzeigen im Internet geschaltet, die über einen elektronischen Verweis unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn erhöhte Kontrollpflichten. Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen überprüfen.“
BGH, Urteil vom 16. 5. 2013 – I ZR 216/11 – Kinderhochstühle im Internet II; OLG Hamburg
Betreiber einer Internetplattform, die es Dritten ermöglichen dort Angebote, Auktionen oder Kleinanzeigen einzustellen waren bisher regelmäßig priviliegiert, was die Haftung für die Inhalte der Plattform angeht. Uns interessieren hier vornehmlich Markenverletzungen oder Verletzungen von Designs (Geschmacksmustern). Nach Ansicht der Rechtsprechung hat der Betreiber einer Plattform nämlich nur eine neutrale Position inne, die ihn bisher nicht dazu verpflichtet hat, aktiv nach etwa markenverletzenden Plagiaten in „seinen“ Inhalten zu stöbern und zu entfernen. Er stellt nur die Plattform dar. Die Inhalte liefern die Nutzer der Plattform.
Verlässt der Betreiber der Plattform aber seine neutrale Stellung und bindet Markenverletzungen oder Plagiate in seine Werbung (Adwords) ein, so kann er dafür haftbar gemacht werden. Im konkreten Fall hatte eBay Adwords-Anzeigen mit dem bekannten Kinderhochstuhl und dem entsprechenden Markennamen „Tripp Trapp“ geschaltet (Beispiel „Tripp-Trapp Stuhl jetzt bei eBay kaufen“ o.ä.). Problematisch war, dass der Link dann zu der Suchergebnisliste, den Angeboten bei eBay zu dem Markennamen zeigte. Dort waren nicht nur Original-Markenprodukte gelistet, sondern auch Plagiate bzw. Stühle anderer Markenhersteller.
Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfalt aufwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31; vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2010 – I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 40 = WRP 2011, 881 – Sedo; Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 19 – Alone in the Dark).
Nach diesen Maßstäben ist es der Beklagten als Betreiberin einer Internethandelsplattform grundsätzlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff. und 139 – L’Oréal/eBay; BGH, Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21 – Stiftparfüm; für einen Internetserviceprovider EuGH, Urteil vom 24. November 2011 – C-70/10, GRUR 2012, 265 Rn. 47 bis 54 – Scarlet/SABAM; für den Betreiber eines sozialen Netzwerks EuGH, Urteil vom 16. Februar 2012 – C-360/10, GRUR 2012, 382 Rn. 33 = WRP 2012, 429 – Netlog/SABAM). Wird sie allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss sie nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt (BGHZ 158, 236, 252 – Internet-Versteigerung I; BGH, Urteil vom 30. April 2008 – I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 51 = WRP 2008, 1104 – Internet-Versteigerung III; BGHZ 191, 19 Rn. 21 f. – Stiftparfüm; vgl. auch EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 119 und Rn. 141 bis 143 – L’Oréal/eBay).
Diese Maßstäbe können allerdings nur dann uneingeschränkt gelten, solange die Beklagte ihre neutrale Stellung als Betreiberin der Internetplattform nicht verlässt. Übernimmt der Plattformbetreiber dagegen eine aktive Rolle durch Schaltung von Anzeigen, die unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn regelmäßig weitergehende Prüfungspflichten.
Es kommt im Übrigen gar nicht so selten vor, dass eBay Adword-Anzeigen schaltet. Ob das automatisiert geschieht, ist nicht bekannt. Wenn aber redaktionell Adwords mit Markennamen für eBay erstellt werden, dann dies eine klare Markenverletzung darstellt, wenn dann nicht nur die Markenprodukte sondern auch Konkurrenzprodukte oder gar Plagiate beworben werden.
Im Recht der europäischen Gemeinschaftsmarken gibt es eine tolle Möglichkeit, ältere nationale Marken in europäische Marken umzuwandeln, ohne dabei den wertvollen Zeitrang, die wertvolle Priorität Ihrer Marke zu verlieren.
Umwandlung Ihrer deutschen Marke in eine europäische Gemeinschaftsmarke
Haben Sie schon eine deutsche Markenanmeldung, so können Sie diese ohne Verluste in eine europäische Gemeinschaftsmarke umwandeln. Bei Anmeldung der europäischen Marke nimmt man durch Bezug auf die ältere nationale Marke im Rahmen der so genannten Seniorität diesen älteren Zeitrang mit in die europäische Marke. Allerdings nur das Land betreffend, aus dem Ihre frühere Marke stammt. Haben Sie im Jahr 2005 eine deutsche Marke angemeldet und melden nun eine europäische Marke unter Inanspruchnahme der Seniorität an, so können Sie sich in Deutschland immer auf das Anmeldedatum in 2005 beziehen. Für die übrigen europäischen Mitgliedstaaten hat die neue EU-Marke dann den Zeitrang der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.
Sie können so die deutsche Marke „auslaufen lassen“ und nur noch mit der EU-Marke agieren. Das spart zum einen Kosten für die Verwaltung Ihres Markenportfolios und ist zum anderen auch einfacher zu überschauen, da Sie dann Ihre Marken nur noch in einem Register und nicht mehr in zwei Registern führen müssen.
Akzeptiert das europäische Harmonisierungsamt, welches zuständig für die Gemeinschaftsmarkenanmeldung ist, die beanspruchte Seniorität, so informiert es das nationale Amt hierüber.
Will man später wieder von der europäischen Marke zurück zur rein nationalen Anmeldung, der deutschen Marke aus 2005 in unserem obigen Beispiel, dann kann man die Gemeinschaftsmarke auch zurückwandeln in die nationale Marke. Die ursprüngliche Priorität für 2005 bleibt so erhalten, auch wenn die Gemeinschaftsmarke später wegfällt und die deutsche Marke zwischenzeitlich ausgelaufen ist.
Seniorität ist nicht gleich Priorität
Die Priorität bei Markenanmeldungen hingegen bedeutet, dass die Marke einen bestimmten Zeitrang hat. Diesen kann man über eine internationale Registrierung in Länder außerhalb der Basismarke (=Ihre deutsche Marke) übernehmen, wenn die Anmeldung der IR-Marke innerhalb von 6 Monaten nach Anmeldung der Basismarke erfolgt. Wenn Sie bei Anmeldung Ihrer Marke schon wissen, dass Sie den Schutz dieser ins Ausland erstrecken wollen, dann sollten Sie unbedingt diese Prioritätsfrist beachten.
Gerne unterstützen wir Sie im Rahmen der Markenanmeldung zur Beanspruchung von Seniorität und / oder Priorität.
[Foto: Bild von Birgit Kinder, DPMA DE302010041093]
Im Auftrag unserer Mandantin, Frau Birgit Kinder, haben wir einen Antrag vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gestellt, um die Marken „Test the Rest“ (Eintragung von 2010 und Eintragung von 2011) löschen zu lassen.
Die ESG East Side Gallery Merchandising GmbH hatte diese zuvor angemeldet und für zahlreiche Merchandising Artikel (Papierwaren, Schmuck, Bekleidung, Spiele etc.) als Marke schützen lassen. Die Marken erschöpfen sich in der Widergabe des berühmten Mauerbild von Birgit Kinder: der Trabant, der scheinbar die Berliner Mauer durchbricht.
Leider geschah die Anmeldung als Marke ohne Zustimmung der Künstlerin. Und leider wurde die Marken nach bisherigem Kenntnisstand nur verwendet, um Dritte abzumahnen.
Nachdem auch Dritte abgemahnt wurden, denen die Künstlerin an sich die Nutzung ihres Bildes z.B. für die Erstellung von Postern erlaubt hatte, wurde Frau Kinder erst aufmerksam auf die Markenanmeldung. Der Aufforderung an die East Side Merchandising GmbH, dies zu unterlassen und die Markenanmeldungen zurückzunehmen, kam diese nicht nach. Im Gegenteil liess sie die Künstlerin abmahnen, weil diese sich der Verwertung der Marken angeblich unrechtmäßig in den Weg stellte. Das ist paradox, da die Künstlerin niemals ihr Einverständnis gab, dass ihr eigenes Bild als Marke angemeldet wird.
Überdies besteht an Bildern, die dauerhaft z.B. an öffentlichen Plätzen oder an öffentlich zugänglichen Bauwerken angebracht sind, die so genannte Panoramafreiheit, § 59 UrhG. Die Rechte des Urhebers sind dort stark eingeschränkt und er kann sein Werk nur schwerlich selber wirtschaftlich verwerten. Wie das Urteil des Bundespatentgerichts „Hooschebaa“ ( BPatG, Beschluss vom 21.08.2008 – 27 W (pat) 30/08) zeigt, ist die Anmeldung eines solchen Werkes als Marke in der Regel nicht möglich. Man spricht dann von der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung. Insbesondere natürlich auch dann, wenn sich die Marke gegen den eigentlichen Urheber oder deren Erben wendet und im Ergebnis nur zum Zwecke der Abmahnung verwendet wird.
So sehen wir das auch im vorliegen Fall des Mauerbildes „Test The Rest“ von Birgit Kinder. Das Kunstwerk hätte ohne Zustimmung der Künstlerin gar nicht als Marke eingetragen werden dürfen, da es dem Urheberrecht unterliegt. Und darüber hinaus darf ein Kunstwerk, welches der Panoramafreiheit unterliegt, nicht über den Umweg der Markenanmeldung letztlich von Dritten monopolisiert werden.
Ohne Gestattung durch den oder die Inhaber des Urheberrechts greift die Monopolisierung an der bildlichen Wiedergabe der urheberrechtlich geschützten Figur, die mit der Begründung des Markenschutzes als einem neben dem Urheberrecht stehenden eigenen Schutzrecht zwangsläufig verbunden ist, aber in die Rechte Dritter – nämlich des Inhabers oder der Inhaber des Urheberrechts – ein, was für sich genommen bereits eine Bösgläubigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG begründet.
(BPatG „Hooscheeba“)
Nicht zuletzt ist die wahre East Side Gallery mit seinen Künstlern mittlerweile ein starkes Stück deutscher Kultur- und Kunstgeschichte. Sie muss erhalten werden. Und sie muss geschützt werden, gegen solche Versuche „feindlicher Übernahmen“. Daher engagieren wir uns mit und für unsere Mandantin, die Marken löschen zu lassen, damit ihr Mauerbild „Test The Rest“ wieder frei ist. Ein Beispiel, dem weitere folgen könnten…
„Ein Puff namens Mon Cherie*“
So oder so ähnlich titeln derzeit einige Schlagzeilen, die sich mit dem Rechtsstreit des Pralinenherstellers Ferrero und dem Münchner Bordell „Mon Cherie“ befassen. Das „Mon Cherie“ hatte zum Jahresanfang in München mit Werbeplakaten für sein Etablissement u.a. mit dem Spruch „Sie lieben Obst? Hier findet Man(n) die heißesten Früchtchen der Stadt!“. Die „W&V“ hatte unter anderem darüber berichtet (Artikel). Die Nutzung des Namens „Mon Cherie“, die rot-rosa Aufmachung des Werbeplakats und der o.g. Spruch haben dem Pralienhersteller nicht gefallen, so dass er ohne Umschweife eine einstweilige Verfügung gegen die Werbung veranlasste und auch bekam. Das „Mon Cherie“ legte dagegen Widerspruch ein. Den Fall kann man nämlich auch ganz anders entscheiden.
Grundlage für den Erlass der Verfügung war § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.
„Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr […]
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.“
Markenverunglimpfung in der Rechtsprechung
Dazu gibt es Rechtsprechung. Die Marken Mars und Nivea waren einmal „Opfer“ von Scherzartikelherstellen, die Kondomverpackungen mit der Aufschrift „Mars macht mobil, bei Arbeit, Sex und Spiel“ bzw. Es tut Nivea als beim ersten Mal“ versehen haben. Weiterlesen
Die Entscheidung von eBay, keine Waren (hier Bekleidung) auf seiner Verkaufsplattform zuzulassen, die der rechten Szene zugeordnet werden, wurde vom Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigt.
Die Internetplattform eBay hat den Handel mit bestimmten, der rechtsextremen Szene zugeordneten Kleidungsmarken gesperrt. Das Unternehmen, dem diese Marken gehören, beantragte dagegen vorläufigen Rechtsschutz und ist damit in erster Instanz vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gescheitert. Weiterlesen
Ich liebe ZUMBA… Falsch! Es heißt richtig: Ich liebe das ZUMBA Fitnessprogramm!
Rechtschreibungsmäßig oder aus einem grammatikalischen Blickwinkel betrachtet, ist der Satz „Ich liebe ZUMBA“ einwandfrei. Aber was ist hier falsch?! Finde den Fehler… Weiterlesen
Registrierte europäische Gemeinschaftsmarken können nachträglich gelöscht werden, wenn sie vom europäischen Markenamt auf Antrag für nichtig erklärt wurden oder im Rahmen eines Gerichtsverfahrens die Nichtigkeitserklärung beantragt wurde. Dies kann auch nach Ablauf der 3-monatigen Widerspruchsfrist geschehen. Man kann auch von einem Löschungsantrag sprechen.
Wird ein Antrag auf Löschung der Marke gestellt, so muss man sich zwingend verteidigen, will man verhindern, dass das Amt dem Antrag ungeprüft stattgibt.
Nichtigkeitserklärung nach Ablauf der Widerspruchsfrist möglich
Gemeinschaftsmarken können auf Antrag für nichtig erklärt werden, wenn absolute oder relative Eintragungshindernisse geltend gemacht werden. Derjenige, welcher die Nichtigkeitserklärung einer europäischen Gemeinschaftsmarke beantragt muss also Gründe begründet behaupten können, dass die Marke nie hätte eingetragen werden dürfen.
Absolute Eintragungshindernisse liegen z.B. vor, wenn die Marke nicht unterscheidungskräftig ist, gegen die guten Sitten verstößt oder aus nicht schutzfähigen geographischen Angaben besteht, vgl. Art 7 GMV.
Relative Eintragungshindernisse liegen vor, wenn bereits eine identische oder eine ähnliche Marke registriert ist und die Gefahr besteht, dass das adressierte Publikum die Marken miteinander verwechseln kann, Art 8 GMV.
Lange Fristen im Löschungsverfahren vor dem HABM
Für die Stellung eines Löschungsantrags gibt es keine Fristen. Wer allerdings ein älteres Recht hat und eine jüngere Gemeinschaftsmarke fünf Jahre lang duldet, kann danach nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit aus relativen Gründen stellen (Verwirkung).
Die Kosten im Löschungsverfahren vor dem HABM?
Die Einreichung eines Antrags auf Löschung einer europäischen Gemeinschaftsmarke kostet 700 EUR Amtsgebühren zzgl. Anwalt, so man diesen durch einen Anwalt durchführen lässt.
Die Kosten trägt letztlich derjenige, welcher in einem Löschungsverfahren unterliegt. Er trägt die Gebühren und die sonstigen Kosten des anderen Beteiligten. Allerdings sind diese der Höhe nach begrenzt, d. h. es gibt Obergrenzen für den, der die Kosten tragen muss.
Wie lange dauert ein Löschungsverfahren?
Das kann man schlecht vorhersagen. Das Amt ist um eine rasche Bearbeitung bemüht, allerdings sind die Fristen im Löschungsverfahren schon relativ ausgedehnt, so dass man mit bis zu einem Jahr Bearbeitungsdauer rechnen muss.
Als Folge eines Löschungsverfahrens droht, dass die Marke ganz oder teilweise gelöscht wird.