Das LAG München hat zu Recht einen Antrag auf Herabsetzung des Streitwerts zurückgewiesen (§ 142 MarkenG), da es der Antragsgegner bei klarer Rechtslage durch sein (stures) Verhalten erst zu dem Verfahren hatte kommen lassen.
Was war geschehen?
Der Kläger, vertreten durch die Kanzlei Breuer Lehmann, hatte erfolgreich eine einstweilige Verfügung aus dessen Unternehmenskennzeichen (§ 5 MarkenG) gegen den Betreiber eines Online-Shops erwirkt. Dieser musste daraufhin auch seine Dawanda- und facebook-Präsenz unter dem strittigen Markennamen schließen. Eine vorherige Abmahnung hat der Beklagte -trotz nochmaligen Nachfassens- ignoriert. Statt bei der eindeutigen Rechtslage rechtzeitig einzulenken und weitere durch das anschließende Verfügungsverfahren Kosten dadurch zu vermeiden, hat der Beklagte seinerseits -sinnlos- beim DPMA eine Marke angemeldet und ist ausserdem dem Händlerbund beigetreten. Beides eindeutig zu spät.
Erst nachdem wir die einstweilige Verfügung aus Markenrecht beantragt haben und diese dann auch erlassen wurde, hat der Beklagte durch seinen Rechtsanwalt reagiert. Dieser hat gegenüber dem Gericht dann Prozesskostenhilfe beantragt (=der Staat solle erst mal für seine Prozesskosten aufkommen). Das wurde zunächst mangels Erfolsgaussichten vom Gericht zurückgewiesen. Sodann hat er sich der einstweiligen Verfügung unterworfen, zur Reduzierung seiner Kosten jedoch Antrag auf Herabsetzung des Streitwerts gestellt.
Streitwertbegünstigung im Markenrecht
In § 142 MarkenG (Streitwertbegünstigung) heisst es dazu:
Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, […] eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt.
HINWEIS: Nach dem Streitwert, der vom Gericht festgesetzt wird und in Markensachen in aller Regel 50.000 EUR aufwärts beträgt, bemessen sich die Prozesskosten. Man muss also nicht 50.000 EUR an den Gegner zahlen, sondern „nur“ die Gebühren hieraus begleichen. Das sind in dem Fall EUR 1.641,96 EUR.
Dabei ist zu beachten:
Allein die schlechte finanzielle Lage der beantragenden Partei rechtfertigt noch keine Streitwertbegünstigung (OLG Karlsruhe WRP 1981, 660; OLG Stuttgart WRP 1982, 489; KG WRP 1984, 20). Die Streitwertbegünstigung bezweckt allein eine Anpassung des Kostenrisikos an die wirtschaftliche Lage der beantragenden Partei. Wenn eine Kreditaufnahme nach den konkreten Umständen zuzumuten ist, dann fehlt es an einer erheblichen Gefährdung der wirtschaftlichen Lage (Fezer, MarkenG, § 142, Rn. 8).
Sprich: Man kann nicht einfach die Herabsetzung des Streitwerts und letztlich eine Art „Rabatt“ auf die Kosten des Rechtsstreits beantragen, nur weil man das Geld gerade nicht aus der Portokasse bezahlen kann.
„Eine Streitwertherabsetzung findet bei rechtsmißbräuchlicher Prozessführung nicht statt.“
Im hiesigen Fall kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Beklagte viel früher hätte reagieren können und müssen. Dann hätte er sich auch die weiteren Kosten (der gerichtlichen Durchsetzung) erspart. Er kann aber nicht tatenlos zusehen, wie immer mehr Kosten entstehen und dann den Antrag auf Herabsetzung des Streitwerts stellen. Diese Art und Weise der Prozessführung wertet das Gericht zu Recht als rechtsmißbräuchlich und wies den Antrag daher zurück.
Fazit: So kann es gehen. Wenn man eine markenrechtliche Abmahnung erhält, sollte man diese genau prüfen (lassen). Wenn dann die Rechtslage eindeutig ist -was ja schon selten genug der Fall ist-, sollte man dann auch die entsprechende Konsequenz(en) ziehen. Das kann auch mal bedeuten, dass man eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgibt. Besser beraten ist man aber, wenn man es nicht so weit kommen lässt!