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Allgemein, Markenrecht, Presse

Markenstreit unter Rappern – via VICE

Dem VICE Magazin haben wir kürzlich ein Interview gegeben. Wie sich das gehört in „lässigem VICE Sound“ ;-).

„Der Münchner Anwalt Volker Lehmann vertritt Musiker, Bands und Unternehmen in Markenstreits. Er sagt: „Wenn jemand wie Shindy oder Capital Bra schon seit Jahren unter seinem Künstlernamen Musik gemacht hat, kann niemand einfach hergehen und sagen: Ich melde jetzt mal Shindy als Marke an, und er muss mir was bezahlen oder darf keine Musik mehr machen.

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4. Oktober 2019/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2019-10-04 15:15:502022-01-18 11:02:50Markenstreit unter Rappern – via VICE
Markenrecht, Presse

DPMA: in 2015 wurden 69 130 Marken angemeldet

Im Jahr 2015 wurden in Deutschland 69 130 Marken angemeldet und 65 676 Marken eingetragen. Der Trend zur eingetragenen eigenen Marke ist damit ungebrochen. 615 deutsche Marken haben wir als Kanzlei zur Anmeldung gebracht, was uns mittlerweile auf Platz 1 der Kanzleien mit den meisten Markenanmeldungen befördert hat (Worlds leading trademark professionals)

Pressemittelung DPMA (Auszug):

„69 130 nationale Marken wurden im Jahr 2015 in Deutschland neu angemeldet, 3,8 Prozent mehr als im Vorjahr. Der Aufwärtstrend der letzten Jahre hat sich damit fortgesetzt. 46 484 Marken wurden 2015 ins Markenregister eingetragen, also mehr als 180 neue Marken pro Arbeitstag.

Auch im vergangenen Jahr stammten die meisten Markenanmeldungen aus Nordrhein-Westfalen (14 794). Mit 205 Anmeldungen pro 100 000 Einwohner ist Hamburg in relativen Zahlen das kreativste Bundesland. Den ersten Platz der Unternehmen und Institutionen mit den meisten Markeneintragungen belegt 2015 die Bayer Intellectual Property GmbH mit 97 Eintragungen, gefolgt von der Merck KGaA mit 84 Eintragungen und der Merz Pharma GmbH & Co. KGaA mit 71 Eintragungen.

Zum Jahresende waren beim Deutschen Patent- und Markenamt 797 223 nationale Marken eingetragen.

Bei den internationalen Marken (IR-Marken) ist die Nachfrage gegenüber 2014 noch deutlicher angestiegen: 4 528 Marken und damit 11,4 Prozent mehr als im Vorjahr wurden im Jahr 2015 beim DPMA angemeldet.
Insgesamt betrachtet haben die Anmeldungen von nationalen und internationalen Marken beim DPMA im zurückliegenden Jahr um 4,2 Prozent zugenommen.
Im Aufwärtstrend liegt auch die Nutzung unserer Online-Anmeldewege: 60,0 Prozent der nationalen Anmeldungen wurden 2015 elektronisch getätigt (2014: 52,5 Prozent).“

Die Infografik zur Statistik finden Sie hier: Infografik Markenanmeldung Deutschland 2015

9. März 2016/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2016-03-09 16:54:132022-01-18 11:03:13DPMA: in 2015 wurden 69 130 Marken angemeldet
Markenrecht, Meinung, Presse

Artenschutz im Markenschutz: Genießt der DFB-Adler den Markenschutz zu Recht?

Kaum hat die Nationalmannschaft mit dem 4. Weltmeistertitel den sportlichen Gipfel erreicht, beginnt der Ansturm auf die neuen Nationaltrikots mit vier Sternen. Schon droht dem DFB allerdings der Verlust seiner deutschen und europäischen Marke mit dem DFB-Adler, die auch auf der Brust des Nationaltrikots vertreten ist. Die Supermarktkette Real hat Löschungsantrag beim DPMA und HABM gegen die Marken DE 302012058725 und EM 001020338 eingereicht.

 

Vor der Fußball-Weltmeisterschaft führte Real mehrere Merchandisingartikel, die als Symbol den „Bundesadler“ trugen. Hiergegen ging der DFB vor und beantragte beim Landgericht München I eine einstweilige Verfügung aufgrund der aus seiner Sicht vorliegenden Verletzung seiner Markenrechte. Als Gegenangriff beantragt Real nun die Feststellung der Nichtigkeit der beiden Marken, die den Anspruch des DFB begründen sollen.

Real stützt den Löschungsantrag auf § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. h und i GMV. Hiernach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen enthalten. Vorliegend sollen die Marken den sogenannten Bundesadler enthalten, einen Teil des Bundeswappens. Nach der Bekanntmachung betreffend das Bundeswappen und den Bundesadler durch Bundespräsident Theodor Heuß vom 20. Januar 1950 handelt es sich beim Bundesadler um einen „einköpfigen schwarzen Adler […], den Kopf nach rechts gewendet, die Flügel offen aber mit geschlossenem Gefieder, Schnabel, Zunge und Fänge von roter Farbe.“

Zwar trifft diese Beschreibung nicht exakt auf den Adler zu, der Teil der DFB-Marken ist, jedoch reicht zur Bejahung des absoluten Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG, bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. h und i GMV bereits aus, dass es sich um eine Nachahmung des Wappens oder Hoheitszeichens handelt. Eine Ähnlichkeit, insbesondere in den charakteristischen heraldischen Merkmalen kann jedoch nicht geleugnet werden.

Fraglich dürfte jedoch sein, ob es sich um eine Nachahmung handelt. Hier könnte man argumentieren, dass sich die angemeldete Marke nicht an dem Staatswappen orientiert, sondern bereits vor der Einführung des Bundeswappens durch den DFB als Verbandsemblem verwendet wurde. Es könnten daher ältere Rechte des DFB an dem Zeichen bestehen und er DFB zur Führung des Zeichens als Marke befugt sein.

Es wäre auch möglich, dass sich der DFB die Benutzung des Bundesadlers als Marke durch die Bundesrepublik erlauben lässt oder bereits erlauben lassen hat. Hierbei ist es sicherlich nicht von Nachteil, wenn hohe Repräsentanten der Bundesrepublik sich gerne mit den Spielern in der Kabine zeigen. Zumindest im Eintragungsverfahren hat weder das DPMA noch das HABM ein Problem in dem verwendete Adler gesehen. Sicherlich wird man einen Weg finden, den DFB-Adler in seinem Bestand zu schützen. Schließlich ist Deutschland nicht nur eine Fussballnation, sondern auch im Umweltschutz immer vorne mit dabei! Vielleicht wird ja auch der DFB-Adler zum Bundesadler gemacht? Wir bleiben dran…

29. Juli 2014/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2014-07-29 11:50:372022-01-18 11:03:29Artenschutz im Markenschutz: Genießt der DFB-Adler den Markenschutz zu Recht?
Markenrecht, Presse

Ausdehnung des Schutzes geografischer Angaben

Schützt Kuckucksuhr und böhmisches Kristall: Der geografische Herkunftsschutz für den Non-Food-Bereich soll kommen

Darüber, ob auch Produkte, die nicht in die Lebensmittelbranche gehören bzw. aus dem so genannten Non-Food Bereich stammen, eine geographischen Qualitätskennzeichnung erhalten können, debattiert derzeit die EU-Kommission. Interessengruppen sind dazu aufgefordert, Ideen und Vorschläge für diese Kennzeichnung einzureichen.

Champagner, Kölsch, Lübecker Marzipan oder Bayerischer Meerrettich: Bei eindeutiger Herkunft können Produzenten ihre Lebensmittel unter geografischen Schutz stellen lassen, der für viele Verbraucher einer Qualitätsgarantie nahekommt. Dieser stellt in der Regel einen wirtschaftlichen Vorteil dar, da den Verbrauchern mit der Globalisierung Herkunft und Qualitätssicherung von Waren wichtiger geworden sind.

Bei einer positiven Entscheidung der EU-Kommission könnte der geografische Schutz Produkte wie Muranoglas, böhmisches Kristall, Aleppo Seife oder Kuckucksuhren betreffen. „Die Europäische Union verfügt über eine reichhaltige Vielfalt an Produkten, die auf der Grundlage überlieferten Knowhows mittels traditioneller Verarbeitungsmethoden hergestellt werden“, meint Michel Barnier, zuständiger Kommissar für Binnenmarkt und Dienstleistungen. „Diese Produkte sind nicht nur Ausweis europäischen Wissens und Knowhows, sondern bergen auch ein beträchtliches wirtschaftliches Potenzial, das wir vielleicht noch nicht zur Gänze nutzen.“

„Eine Ausweitung des Schutzes geografischer Angaben auf solche Produkte könnte für viele mittelständische Unternehmen und Regionen in Europa erhebliche wirtschaftliche Vorteile nach sich ziehen“, so Barnier. „Sie könnte dazu beitragen, unser einzigartiges, reichhaltiges Erbe zu bewahren und Beschäftigung und Wachstum in Europa zu fördern.“

Interessenten können der EU-Kommission noch bis zum 28. Oktober 2014 Ideen und Vorschläge im Rahmen der Konsultation einreichen.

Quelle: Europäische Kommission (zim)

28. Juli 2014/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2014-07-28 11:56:162022-01-18 11:03:29Ausdehnung des Schutzes geografischer Angaben
Allgemein, Markenrecht, Presse, Unternehmenskennzeichen

Rock am Ring: wem gehören die Namensrechte?

Rechte am Namen eines Musikfestivals

Nach 29 Jahren am Nürburgring zieht das Festival “Rock am Ring” im nächsten Jahr um. Dass mit diesem örtlichen Wechsel wohl auch ein Namenswechsel verbunden sein wird, wurde heute vom LG Koblenz im Wege des einstweiligen Rechtsschutz entschieden.

Tatsächlicher Hintergrund: Das Musikfestival „Rock am Ring“ wurde von 1985 bis 2014 von Marek Lieberberg am Nürburgring veranstaltet. Nach der Insolvenz der Nürburgring GmbH und der Übernahme durch den Autozulieferer Capricorn kam es zu Unstimmigkeiten über den zukünftigen Anteil des Betreibers der Rennstrecke am Gewinn des Festivals. Hierauf kündigte Marek Lieberberg an, das Festival zukünftig an einem anderen Ort zu veranstalten. Nun möchte die Nürburgring GmbH dem Veranstalter per einstweiliger Verfügung untersagen lassen, ohne ihre Zustimmung ein Festival „Rock am Ring“ zu nennen (SPON). Die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG in Inhaberin der Marke DE2046294 angemeldet am 12.02.1993 in den Klassen 41 und 9 für Veranstaltung von Musikkonzerten und Unterhaltungsdarbietungen und Tonträger. Die Nürburgring GmbH ist Inhaberin der Marke DE39739614 angemeldet am 19.08.1997 in den Klassen 16, 18, 25, 28 unter anderem für Fotografien, Spielkarten, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen.

Rechtlicher Hintergrund: Auch für Veranstaltungen können Marken angemeldet werden. Zudem kann an der Bezeichnung einer Veranstaltung auch ein Titelschutz oder Schutz als Unternehmenskennzeichen bestehen. Titelschutz besteht nach der Rechtsprechung des BGH jedoch nur bei einer Reihe oder Serie von Konzertveranstaltungen. Die Veranstaltung von Konzerten, deren einzige programmatische Besonderheit ist, dass sie sich auf eine bestimmte Musikrichtung beziehen, wird vom Verkehr nicht als ein besonders bezeichnungsfähiges Werk angesehen. Solche Konzertveranstaltungen stellen eine Form der Dienstleistung dar, die allenfalls aufgrund besonderer Umstände entweder als individuelles Ereignis oder als eine einheitliche, in ihrer Gesamtheit bezeichnungsfähige Reihe oder Serie erscheinen und dann ausnahmsweise titelschutzfähig sein könnten (BGH, Urteil vom 17-05-1989 – I ZR 181/87) Wann eine Veranstaltung Titelschutz genießen kann wurde jedoch noch nicht höchstrichterlich entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009 – I ZR 183/07 Rn. 33). Ein solches älteres Recht an einem Unternehmenskennzeichen oder Werktitel setzt sich auch gegen eine spätere Markeneintragung durch. Allein durch eine Markeneintragung kann dieses einmal bestehende Recht nicht mehr beseitigt werden.

Nach Bewertung des Koblenzer Gerichts, besteht ein Recht an dem Werktitel “Rock am Ring” bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die beide Parteien verbinde und noch existiere. Demzufolge dürfe keine Seite ohne Zustimmung der anderen anderswo ein Festival mit diesem Namen veranstalten. Das Gericht geht daher davon aus, dass die besonderen Umstände für den Werktitelschutz einer Musikveranstaltung im Fall “Rock am Ring” vorliegen und die Bezeichnung von beiden Parteien gemeinsam genutzt wurde.

Fazit: Wie die gerichtliche Auseinandersetzung zeigt, ist es empfehlenswert, bereits vor der Verwendung einer Bezeichnung für eine Veranstaltung als Veranstalter eine Marke anzumelden. Wird einmal mit der Benutzung begonnen, so können möglicherweise auch Rechte Dritter entstehen, die durch eine spätere Markenanmeldung nicht mehr beseitigt werden können. Auf Grund der fehlenden höchstrichterlichen Klärung, wann ein Werktitelrecht entsteht, besteht zudem auch die Gefahr, dass überhaupt kein Schutzrecht entsteht und Mitbewerber die Bezeichnung frei nutzen können.

30. Juni 2014/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2014-06-30 16:12:512022-01-18 11:03:29Rock am Ring: wem gehören die Namensrechte?
Markenrecht, Presse

Markenverunglimpfung? Ferrero verklagt „Mon Cherie“

„Ein Puff namens Mon Cherie*“

So oder so ähnlich titeln derzeit einige Schlagzeilen, die sich mit dem Rechtsstreit des Pralinenherstellers Ferrero und dem Münchner Bordell „Mon Cherie“ befassen. Das „Mon Cherie“ hatte zum Jahresanfang in München mit Werbeplakaten für sein Etablissement u.a. mit dem Spruch „Sie lieben Obst? Hier findet Man(n) die heißesten Früchtchen der Stadt!“. Die „W&V“ hatte unter anderem darüber berichtet (Artikel). Die Nutzung des Namens „Mon Cherie“, die rot-rosa Aufmachung des Werbeplakats und der o.g. Spruch haben dem Pralienhersteller nicht gefallen, so dass er ohne Umschweife eine einstweilige Verfügung gegen die Werbung veranlasste und auch bekam. Das „Mon Cherie“ legte dagegen Widerspruch ein. Den Fall kann man nämlich auch ganz anders entscheiden.

Grundlage für den Erlass der Verfügung war § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.

„Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr […]
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.“

Markenverunglimpfung in der Rechtsprechung

Dazu gibt es Rechtsprechung. Die Marken Mars und Nivea waren einmal „Opfer“ von Scherzartikelherstellen, die Kondomverpackungen mit der Aufschrift „Mars macht mobil, bei Arbeit, Sex und Spiel“ bzw. Es tut Nivea als beim ersten Mal“ versehen haben. Weiterlesen

14. August 2013/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2013-08-14 09:51:162022-01-18 11:03:48Markenverunglimpfung? Ferrero verklagt „Mon Cherie“

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