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„BERMOND“ und „BELMONDO“ … Zum Verwechseln ähnlich oder nicht? … Was meinen Sie?
Zunächst ein Blick in das Markengesetz. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG kann die Eintragung einer Marke (hier: BERMOND; DE302014007065) unter anderem gelöscht werden, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang (hier: BELMONDO; UM004424198) und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.
Sollten Sie die oben gestellte Frage also jetzt schon mit einem klaren „Ja“ oder „Nein“ beantwortet haben, waren Sie vermutlich etwas vorschnell. Denn neben der Markenidentität/-ähnlichkeit müssen bei der Frage nach dem Bestehen einer Verwechslungsgefahr stets auch die Warenidentität/-ähnlichkeit sowie die Kennzeichnungskraft der älteren Marke berücksichtigt werden.
1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Unter der Kennzeichnungskraft eines Zeichens versteht man dessen Eignung, sich dem Publikum aufgrund seiner Eigenart und seines gegebenenfalls durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades als Marke einzuprägen. Das heißt als Herkunftshinweis erkannt, in Erinnerung behalten und wieder erkannt zu werden. Grundsätzlich kommt einer Marke eine normale originäre Kennzeichnungskraft zu. Sofern diese allerdings beschreibend verwendet wird, kann sich die Kennzeichnungskraft verringern. Andererseits kann sich diese erhöhen, wenn das Zeichen intensiv benutzt wird.
Ist Ihnen der Begriff „BELMONDO“ bekannt? Möglicherweise denken Sie spontan an einen nicht mehr ganz so jungen französischen Schauspieler. In Bezug auf Waren aber möglicherweise auch an Schuhe. Das Amt schätzte im Ergebnis die Kennzeichnungskraft der älteren Marke „BELMONDO“ aufgrund einer umfangreichen Benutzung für Schuhe als durchschnittlich bis leicht erhöht für Schuhe ein.
2. Warenidentität/-ähnlichkeit
Um als Herkunftshinweis dienen zu können, müssen Marken stets für bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen eingetragen werden. Jede Marke verfügt daher über ein in verschiedene Klassen aufgeteiltes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Eine Aufzählung und einen Vergleich aller von den beiden Marken erfassten Waren ersparen wir Ihnen an dieser Stelle. Im Ergebnis ist das Amt überwiegend von einer Warenidentität oder zumindest hochgradigen Ähnlichkeit ausgegangen.
3. Markenidentität/-ähnlichkeit
Es spricht bislang somit einiges dafür, das Bestehen einer Verwechslungsgefahr anzunehmen. Sollte man diese trotz der durchschnittlichen bis leicht erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Identität oder zumindest hochgradigen Ähnlichkeit zwischen den Waren dennoch verneinen wollen, sind – so das DPMA zu Recht – an den Abstand der beiden Zeichen zueinander besonders strenge Anforderungen zu stellen, da sich die Marken auf dem gleichen Markt begegnen und die gleichen Kundenkreise ansprechen.
Letzte Chance, die Meinung noch zu ändern. Sind die Unterschiede zwischen „BERMOND“ und „BELMONDO“ ausreichend um eine Verwechslunsgefahr auszuschließen?
Um diese Frage zu beantworten, werden die Zeichen anhand deren Gesamteindrucks unter drei Gesichtspunkten miteinander verglichen: Schriftbild, Klang, Sinngehalt. Eine hinreichende Übereinstimmung in einer der drei Richtungen reicht aus, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen.
a) Schriftbildliche Unterschiede
Übereinstimmungen findet das DPMA beim Schriftbild lediglich in den Anfangsbuchstaben „BE“ und dem Teil „MOND“. Vor allem die Endungen der Zeichen sind unterschiedlich und auch die Gesamtzahl der Buchstaben. Zwar nimmt der angesprochene Verkehr ein Zeichen in der Regel eher flüchtig war und unterzieht es keiner analytischen Betrachtungsweise, doch bereits auf den ersten Blick fallen die visuellen Unterschiede auf, sodass die Zeichen in dieser Hinsicht nicht verwechselbar sind.
b) Klangliche Unterschiede
Noch deutlicher werden die Unterschiede, wenn man die Zeichen einmal hintereinander ausspricht: „BER – MOND“ / „BEL – MON – DO“. Während die ältere Marke „BELMONDO“ aus drei Silben besteht, die weich ausgesprochen werden, besteht die angegriffene Marke „BERMOND“ lediglich aus zwei Silben und wird zudem kurz und dumpf ausgesprochen, also die zweite Silbe eher wie „Mont“ als wie „der Mond“. Diese findet, so das Amt weiter, in „BELMONDO“ auch keine Entsprechung, da dort das „MOND“ in zwei Silben, nämlich „MON“ und DO“, zerfällt. Auch eine klangliche Ähnlichkeit besteht damit nicht, die zu einer Verwechslungsgefahr führen könnte.
c) Begriffliche Unterschiede
Stellt sich schließlich noch die Frage, ob beiden Zeichen vielleicht eine gleiche oder ähnliche Bedeutung zukommt. Allerdings reicht hierfür, so das DPMA, nicht aus, dass es sich bei beiden Zeichen um Familiennamen handelt. Auch hier scheidet die Gefahr von Verwechslungen somit aus.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist daher im Ergebnis zu verneinen, denn trotz der Warennähe halten die Zeichen selbst einen ausreichenden Abstand zu einander und sind nicht ähnlich. Richtig lag also, wer die Eingangsfrage mit „Nein“ beantwortet hat.
4. Assoziative und mittelbare Verwechslungsgefahr
Nur der Vollständigkeit halber sei aber noch erwähnt, dass eine Verwechslungsgefahr bei unähnlichen Zeichen nicht immer ausgeschlossen sein muss.
Denn nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG genügt es für eine sog. assoziative Verwechslungsgefahr auch, dass die angegriffene Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Angenommen wurde dies von der Rechtsprechung beispielsweise bei „Blue Bull“ und der bekannten Getränke- und Lifestyle-Marke „RED BULL“. Bei „BERMOND“ und „BELMONDO“ sei dies allerdings nicht zu erwarten, so das DPMA.
Schließlich ist noch an eine sog. mittelbare Verwechslungsgefahr zu denken, die bei sog. Serienzeichen angenommen werden kann. Hierbei handelt es sich um Zeichen, bei denen der Verkehr die übereinstimmenden Bestandteile als Stamm mehrerer prioritätsälterer Zeichen des Inhabers der älteren Marke erkennt und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, ebenfalls als Zeichen dieses Inhabers wertet. Prominentes Beispiel ist der Stammbestandteil „Mc“ [gesprochen: mäc] von „McDonald’s“, der sich beispielsweise auch in „McDrive“, „McBacon“ und „McCafé“ wiederfindet. Im vorliegenden Fall bleibt es allerdings bei dem Ergebnis: keine Verwechslungsgefahr zwischen „BERMOND“ und „BELMONDO“.
Mangelnde Unterscheidungskraft: Romantik – Marke unter Beschuss Die Wortmarke ROMANTIK (eingetragen beim EUIPO unter der Nr. 002527109) ist unter Dauerbeschuss. Gegen die Marke, welche im Bereich der Veranstaltung von Reisen, im Jahre 2003 im europäischen Markenregister eingetragen wurde, ist bereits mehrfach erfolgreich ein Löschungsantrag eingereicht worden. Bereits 4 Anträge auf Löschung der Marke ROMANTIK erfolgreich: […]
Benutzen Sie Ihre Marke
Marken sind wichtige Bestandteile des wirtschaftlichen Erfolgs von Unternehmen. Sie zu schützen und zu pflegen ist essentiell und an sich gar nicht so schwer. Wenn man sich nur etwas damit beschäftigt und vielleicht auch den Rat des auf Markenrecht spezialisierten Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz beherzigt ;-).
Bei Marken ist es nicht so wie bei Domains. Einfach mal beim DPMA oder EUIPO (Unionsmarke) anmelden und eintragen lassen und fertig. Eine Marke muss auch benutzt werden. Zumindest nach Ablauf der 5-jährigen Benutzungsschonfrist von Marken. Weiterlesen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Aufwendungsersatz von Anwaltskosten aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen umsatzsteuerpflichtig ist. Die Erstattung von Anwaltskosten stellt ein Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten dar.
„Eine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig auch dann vor, wenn der Leistende im Auftrag des Leistungsempfängers für diesen eine Aufgabe übernimmt und insoweit gegen Aufwendungsersatz tätig wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. April 2002 V R 65/00, BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782, unter II.1.; vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397; vom 24. April 2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 21). Dasselbe gilt auch dann, wenn ein Unternehmer für einen anderen als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig wird und von ihm nach § 683 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 339, BStBl II 2003, 732, unter II.2.a, Rz 16).“ (BFH Urteil vom 21.12.2016, XI R 27/14)
Der BFH nimmt anschließend Bezug darauf, dass die Abmahnung, auch wenn Abgemahnte dies oftmals anders sehen, auch im Interesse des Abgemahnten erfolgen und diesem einen Vorteil verschafft:
„Das von der Zivilrechtsprechung entwickelte Institut der vorgerichtlichen Abmahnung (hierzu grundlegend Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 15. Oktober 1969 I ZR 3/68, BGHZ 52, 393, Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 1970, 243, unter II.2., Rz 13) wurde in § 12 Abs. 1 UWG nachvollzogen (so die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BTDrucks 15/1487, S. 25). Nach dieser Rechtsprechung dient die durch eine Verletzungshandlung veranlasste Abmahnung im Regelfall dem wohlverstandenen Interesse beider Parteien, da sie das Streitverhältnis auf einfache, kostengünstige Weise vorprozessual beenden und einen Rechtsstreit vermeiden soll (z.B. BGH-Urteil vom 7. Oktober 2009 I ZR 216/07, NJW Rechtsprechungs-Report 2010, 1130, unter II.1.b aa, Rz 11)“
„Mit den Abmahnungen hat die Klägerin ihren Mitbewerbern einen Weg gewiesen, sie als Gläubigerin ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH-Urteil vom 21. Januar 2010 I ZR 47/09, NJW 2010, 1208, unter II.1., Rz 8; Tehler/Humbert, UR 2007, 798, 804), und ihnen hiermit einen konkreten Vorteil verschafft, der zu einem Verbrauch i.S. des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führte (vgl. hierzu EuGH-Urteil Landboden-Agrardienste vom 18. Dezember 1997 C-384/95, EU:C:1997:627, UR 1998, 102, Rz 23; BFH-Urteile vom 7. Juli 2005 V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, unter II.1., Rz 14; vom 28. Mai 2013 XI R 32/11, BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411, Rz 49; Wüst, MwStR 2014, 668).“ (BFH Urteil vom 21.12.2016, XI R 27/14)
Für die Umsatzsteuerpflicht bei der Erstattung ihrer Rechtsverfolgungskosten ist es zudem unerheblich, ob diese auch als Schadenersatz gefordert werden könnten. Die Einordnung als Leistungsaustausch bestimmt sich nicht nach zivilrechtlichen, sondern den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben.
Fazit:
Dem Urteil liegt zwar eine wettbewerbsrechtliche Konstellation zu Grunde, die Begründung ist jedoch auch auf andere Rechtsgebiete wie dem Markenrecht übertragbar. Somit wäre bei Abmahnungen nun immer der Bruttobetrag vom Abgemahnten einzufordern und zu erstatten, unabhängig davon, ob der Abmahnende vorsteuerabzugberechtigt ist oder nicht. Fälle, in denen das Finanzamt dies in umgesetzt hat, sind uns bis dato nicht bekannt.
Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 06.05.2014 (Az: I-20 U 174/12) die Übernahme der Produktbeschreibung eines Onlineshops untersagt. Der Textklau durch einen Konkurrenten verstößt gegen das Urheberrecht.
Im zu entscheidenden Fall hatte ein Onlineshop-Betreiber den Informationstext eines Konkurrenten kopiert. Insgesamt wurden 17 Punkte eines weitgehend aus Fragen und Antworten bestehenden Textes über Roben einfach übernommen und im eigenen Shop verwendet.
Produktbeschreibungen und FAQs können Urheberschutz genießen
Das Gericht bejahte einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG. Aufgrund der Länge des Textes und der Einteilung in mehrere Rubriken sei bereits die Reihenfolge der Darstellung urheberechtlich geschützt. Auch die gewählte Sprache, mit der gezielt eine bestimmte Käuferschicht angesprochen werden soll, überrage das Handwerksmäßige deutlich. Hierdurch werde die notwendige Schöpfungshöhe erreicht im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG.
Zudem könne die Übernahme eines derart langen Textes nur vorsätzlich geschehen. Dies begründet neben dem Unterlassungsanspruch auch einen Anspruch auf Schadensersatz.
Das Urteil stärkt die Rechte derer die für ihren Onlineshop eigene Produkttexte erstellen. Diese können urheberrechtlich gegen die Kopie durch Konkurrenten geschützt sein und Konkurrenten, die ohne eigene Anstrengung einfach Texte kopieren, um sich so die Mühe zu ersparen, können auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Text eine gewisse Länge hat und nicht nur die Produkte beschreibt. Eine reine mechanisch-technische Aneinanderreihung ist nicht ausreichend, damit der Text die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht um urheberrechtlichen Schutz zu genießen.
Ob die Übernahme eines Textes urheberrechtlich untersagt werden kann ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen. Die hierbei zu beachtenden Kriterien sind, die Länge des Textes, die Reihenfolge, Gliederung und Gestaltung des Textes und die getroffene Wortwahl.
Bundespatentgericht
BPatG, Beschl. v. 21.11.2013 – 30 W (pat) 28/11
Ablehnung einer geschützten geografischen Angabe nur bei unzweifelhafter Annahme einer Gattungsbezeichnung – Bayrisch Blockmalz
§ 130 MarkenG; Artikel 3 Nr. 6, Artikel 6 Absatz I, 41 Absatz II VO (EU) Nr. 1151/2012; Artikel 3 Absatz I VO (EG) Nr. 510/2006
Tatbestand:
Die Beschwerdeführerin hat die Eintragung des Erzeugnisses Süßwaren „Echt Bay(e)risch(er) Blockmalz, Aecht Bay(e)risch(er) Blockmalz und wesensgleiche Bezeichnungen“ in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß der VO (EG) Nr. 510/2006 geführte Register geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben beim DPMA beantragt.
Das DPMA hat im Anmeldeverfahren Produktspezifikation Stellungnahmen sachkundiger und interessierter Stellen eingeholt, die sich mit der Frage auseinandergesetzt haben, ob es sich bei dem zu schützenden Namen Bezeichnung „(Echt) Bayrisch Blockmalz“ um eine geografische Angabe handle.
Nach Eingang der Stellungnahmen änderte die Beschwerdeführerin die Anmeldung dahingehend, dass sie auf die Bezeichnung „echt“ verzichtete. Beantragt wurde nunmehr die Anmeldung von Bairisch Blockmalz, Bairischer Blockmalz, Bayrisch Blockmalz, Bayrischer Blockmalz, Bayerisch Blockmalz, Bayerischer Blockmalz.
Das DPMA hat den Antrag auf Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, die beanspruchten Bezeichnungen erfüllen nicht die Voraussetzungen für den Schutz als geografische Angabe. Vielmehr handle es sich bei der Angabe „Bayrisch Blockmalz“ um eine Gattungsbezeichnung, denn die Bezeichnung sei über lange Zeit und in erheblichem Umfang auch von Herstellern außerhalb Bayerns gebraucht worden. Von den Herstellern in Bayern werde sie vorwiegend mit Zusätzen wie „Echt“ verwendet, was als lokalisierendes Merkmal zu werten sei.
Die Beschwerde richtete sich gegen die Zurückweisung durch das DPMA.
Entscheidungsgründe:
Nach Artikel 6 Absatz I VO 1151 werden Bezeichnungen dann nicht als geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Herkunftsangaben eingetragen, wenn sie, obwohl sie auf den Ort, die Region oder das Land verweisen, in dem das Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, zu einer allgemeinen Bezeichnung für ein Erzeugnis in der Union geworden sind.
1.Der Gattungscharakter einer Bezeichnung sei anhand von objektiven Kriterien festzustellen. Entscheidend sei daher, ob „die betreffende Bezeichnung in größerem Umfang für gleichartige Erzeugnisse benutzt wird, die nicht aus dem bezeichneten Gebiet stammen“. Von einer Gattungsbezeichnung sei daher im Ergebnis nur dann auszugehen, wenn die Bezeichnung nicht mehr der geographischen Ursprungsangabe dient, sondern zu einem beschreibenden Begriff für eine bestimmte Art von Produkten wurde.
2.Zwar habe es vor dem 2. Weltkrieg eine Produktion von Malzbonbons außerhalb Bayerns gegeben, diese sei jedoch vom Umfang her nicht geeignet gewesen mit Sicherheit von einer Gattungsbezeichnung zu auszugehen.
3.Zwar gäbe es auch außerhalb Bayerns Firmen, die Malzbonbons herstellen, allerdings verwenden diese bei der Aufmachung der Produkte die Farben weiß-blau bzw. Rauten und stellen dabei immer den Bezug zum ursprünglichen Herkunftsland Bayern her. Eines solchen Hinweises bedürfte es nicht, wenn es sich bei „Bayrisch Blockmalz“ um eine etablierte Gattungsbezeichnung handeln würde.
4.Die Verwendung der Zusätze „Aecht“/“echt“ verweise nicht aus sich selbst heraus auf einen Gattungscharakter der nachfolgenden Bezeichnung. Vielmehr würden diese Zusätze häufig von Ortsansässigen verwendet werden um sich vor Nachahmung zu schützen.
5.Die Tatsache, dass 68 % der Produktion von Malzbonbons in Bayern lokalisiert sei, spreche für den Schwerpunkt der Produktion in Bayern und damit für eine geografische Angabe.
6.Die eingeholten Stellungnahmen wurden nicht herangezogen, da sie sich auf die ursprüngliche Anmeldung „(Echt) Bayrisch Blockmalz“ bezögen und nicht auf die geänderte Bezeichnung Bairisch Blockmalz, Bairischer Blockmalz, Bayrisch Blockmalz, Bayrischer Blockmalz, Bayerisch Blockmalz, Bayerischer Blockmalz.
7.Die Beweislast für das Vorliegen einer Gattungsbezeichnung trage das DPMA. Daher könne die Unverwertbarkeit der Stellungnahmen auch nicht der Beschwerdeführerin zur Last geraten.
8.Belege aus Wörterbüchern und Fachliteratur, wie sie die Beschwerdegegnerin vorlegte können zwar als Indiz herangezogen werden, genügen für sich alleine jedoch nicht, um eine Gattungsbezeichnung zu begründen.
Das Verfahren wurde daher an das DPMA zur Entscheidung zurückverwiesen.
Fazit:
An das Vorliegen einer Gattungsbezeichnung sind strenge Anforderungen zu stellen. Damit steigt das Schutzniveau geographischer Angaben und Herkunftsbezeichnungen. Dies stellt eine Angleichung des Bundespatentgerichts an die schutzfreundliche Rechtsprechung des EuGH dar und verdeutlicht, dass man geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen als Teil des kulturellen Erbes schützen möchte.
Keine Kostenerstattung bei Abmahnung, wenn keine Unterlassungsklage erhoben wird
Sei es im Markenrecht, Urheberrecht, im Wettbewerbsrecht oder Designrecht: Abmahnkosten sind regelmäßig vom Verletzer zu tragen. Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn entweder die Abmahnung nicht berechtigt war. Oder wenn die Abmahnung nur erfolgte, um Kostennoten zu produzieren. Wenn es als dem Inhaber des verletzten Schutzrechts nur darum geht, dem Verletzer gegenüber eine Kostennote zu senden und die Unterlassung des strittigen Verhaltens nur „Mittel zum Zweck“ wird, dann kann ein Kostenerstattungsanspruch entfallen. Weiterlesen
Der BGH hat in seinem Urteil vom 13.11.2013 Az.: X ZR 171/12 entschieden, dass bei der Prognose zur Ermittlung des Werts eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts, sowohl der künftige Wert des Schutzrechts für den Anspruchsgläubiger als auch die Gefährdung der Realisierung dieses Werts durch den als Verletzer in Anspruch Genommenen abgeschätzt werden muss.
Leitsätze a) Die Ermittlung des Werts eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts erfordert eine Prognose, mit der sowohl der künftige Wert des Schutzrechts für den Anspruchsgläubiger als auch die Gefährdung der Realisierung dieses Werts durch den als Verletzer in Anspruch Genommenen abgeschätzt wird. b) Die Geltendmachung einer Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusterverletzung rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme, der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sei umfangreich oder schwierig. BGH, Urteil vom 13. November 2013 – X ZR 171/12
Der Wert des Schutzrechts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung seines Gegenstandes und der noch verbleibenden Laufzeit zu schätzen. Für die Einschätzung, inwieweit die Realisierung dieses Werts durch den Verletzer in Zukunft gefährdet werden könnte, ist der Umfang der begangenen Verletzungen regelmäßig der greifbarste Anhaltspunkt. Daneben können allgemein Art und Umfang der bisherigen wirtschaftlichen Tätigkeit, vorhandene betriebliche Einrichtungen und Handelsbeziehungen, personelle Ausstattung sowie Finanzkraft sowohl des Schutzrechtsinhaber als auch des Verletzers Anhaltspunkte bieten, welche Benutzungshandlungen künftige zu erwarten sind. Auch aufgrund der subjektiven Umstände auf Seiten des Verletzers, wie der Verschuldensgrad, können Rückschlüsse auf die vom Verletzer ausgehende Gefährdung der Rechte des Schutzrechtsinhabers getroffen werden.
Im vom BGH entschiedenen Fall hat, das Berufungsgericht den Gegenstandswert rechtfehlerfrei auf 10.000€ festgesetzt, nachdem der Wert bereits in der 1. Instanz von 100.000€ auf 50.000€ reduziert wurde. Maßgebliche Umstände waren hierbei, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat, bei dem nur ein einziger schutzrechtsverletzender Gegenstand angeboten wurde. Dieser vereinzelte Vorfall hat für sich genommen nur sehr geringe wirtschaftliche Bedeutung für die Verwertung des Ausschließlichkeitsrechts des Schutzrechtsinhabers, zumal keine anderen Gründe bestehen, die auf die Gefahr einer nennenswerten zukünftigen Beeinträchtigung der Rechts des Schutzinhabers hindeuten.
Desweiteren können Gebrauchsmuster- und Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutzsachen nicht allein wegen ihres Gegenstands pauschal als überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig bewertet werden. Dies gilt insbesondere, wenn weder die Schutzfähigkeit in Ansehung des Standes der Technik bzw. vorbekannter Gestaltungen zu beurteilen ist noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung aufwendige oder komplexe Prüfungen erforderlich sind.
Fazit: Das Urteil zeigt die Kriterien für die Schätzung des Gegenstandswerts bei der Verletzung gewerblichen Rechtsschutzes. In Verbindung mit der Absage an pauschal hohe Schwierigkeit und hohen Umfang in Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterverletzungen, hat es auch Bedeutung bei übertrieben hohen Phantasiestreitwerten und daraus resultierende zu hohen Abmahnkosten bei der einmaligen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten durch Verbraucher. Haben Sie eine Abmahnung mit hohen Streitwerten erhalten, so lohnt sich mindestens auch an dieser Stelle ein kritischer Blick auf die Höhe des Streitwerts und der daraus resultierenden Kosten einer Abmahnung.