Ethikbank, was ist das eigentlich? Das Bundespatentgericht in Markensachen meint in einer neueren Entscheidung zum einen, es sei eine Bank, ein Institut das also Geldgeschäfte macht. Zum anderen meint es auch, dass der Begriff „Ethik“ dann darauf hindeute, dass die Bank und die sie repräsentierenden Personen, nach ethischen Grundsätzen handeln. Da wird es dann schon problematisch, ob eine solche Annahme überhaupt auf Banken zutreffen kann (Vorsicht: politisch provokant!). Denn letztlich hatte die für Markenanmeldungen zuständige Kammer des Bundespatentgerichts nicht darüber zu entscheiden, was eine Ethikbank ist und ob eine Bank überhaupt nach ethischen Grundsätzen handeln kann. Es hatte vielmehr über die unter dem Aktenzeichen DE 30 2010 009 387.0 beim DPMA eingereichte Markenanmeldung „ETHIKBANK“ zu entscheiden. Ist ein solcher Begriff als Marke schutzfähig oder nicht? Im Rahmen von Markenanmeldungen prüft dies das zuständige Markenamt (DPMA) und berücksichtigt dabei insbesondere, ob ein Begriff oder Kennzeichen im Hinblick auf die zu schützenden Waren- und Dienstleistungen beschreibend oder gar für die Allgemeinheit freihaltebedürftig ist.
Diesen Begriff wollte sich ein Bankhaus schützen lassen und hat das Zeichen ETHIKBANK als Marke angemeldet. Als schützenswerte Dienstleistungen sah es an:
Klasse 36:
Bankgeschäfte für ethische Geldanlagen, Sparkassengeschäfte für ethische Geldanlagen, finanzielle Beratung für ethische Geldanlagen, Vergabe von Darlehen, Erteilung von Finanzauskünften für ethische Geldanlagen, Finanzierungen, Kreditvermittlung, Finanzanalysen, Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds für ethische Geldanlagen, Ausgabe von Reiseschecks, Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke, finanzielle Förderung, Beleihen von Gebrauchsgütern, Börsenkursnotierung, Übernahme von Bürgschaften, Kautionen, Effektengeschäfte, Factoring, finanzielle Schätzungen (Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten), Geldwechselgeschäfte, Investmentgeschäfte für ethische Geldanlagen, Gewährung von Teilzahlungskrediten für ethische Geldanlagen, Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten, Ausgabe von Kreditkarten, Leasing, Lombardgeschäfte, Scheckprüfung, Vermögensverwaltung durch Treuhänder, Vermögensverwaltung, Depotverwahrung von Wertsachen.
Die Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamtes jedoch kamen zu dem Schluss – Ethik hin oder her – dass dem Zeichen die Unterscheidungskraft fehle, weil es allgemein verständlich auf ein Bankhaus hinweise, das sein Handeln ethisch ausrichte. Der Begriff „Ethikbank“ bezeichnet als Gattungsbegriff einen bestimmten Banktyp. In Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen bezeichne der Hinweis auf einen bestimmten Banktyp zugleich auch ein Merkmal der Dienstleistung selbst, so dass er insgesamt als Marke nicht schutzfähig sei. Sprich: keine Bank darf ein Monopol auf die Bezeichnung „Ethikbank“ beanspruchen.
Keine? Das war u.a. auch das Problem des hiesigen Klägers. Es gibt nämlich Eintragungen bei den Markenregistern, die den Begriff Ethikbank schützen wollen.
Zum Beispiel die Marke „Ethikbank eG“. eG kann als Abkürzung für den Hinweis auf die Rechtsform (eingetragene Genossenschaft) nicht schutzfähig sein, da es eine handelsrechtliche Abkürzung für eine Genossenschaft ist. Insofern muss das DPMA damals davon ausgegangen sein, dass der Begriff Ethikbank doch unterscheidungskräftig, nicht beschreibend und daher als Marke schutzfähig ist… Im Ergebnis dürfte aber die jetzige ENtscheidgung des BPatG richtig sein: ein Begriff wie Ethikbank kann nicht einer künstlichen Monopolisierung unterliegen. Auch andere Banker(m/w) sollen das Recht haben, ethisch zu handeln ;)
Das Urteil im Volltext haben wir im Markenmagazin für Sie hinterlegt: http://www.markenmagazin.de/ethikbank-marke-schutzfaehig/