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Abmahnradar, Rechtsprechung

Kostenerstattung bei Abmahnung

Keine Kostenerstattung bei Abmahnung, wenn keine Unterlassungsklage erhoben wird

Sei es im Markenrecht, Urheberrecht, im Wettbewerbsrecht oder Designrecht: Abmahnkosten sind regelmäßig vom Verletzer zu tragen. Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn entweder die Abmahnung nicht berechtigt war. Oder wenn die Abmahnung nur erfolgte, um Kostennoten zu produzieren. Wenn es als dem Inhaber des verletzten Schutzrechts nur darum geht, dem Verletzer gegenüber eine Kostennote zu senden und die Unterlassung des strittigen Verhaltens nur „Mittel zum Zweck“ wird, dann kann ein Kostenerstattungsanspruch entfallen. Weiterlesen

23. Mai 2014/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2014-05-23 12:56:302022-01-18 11:03:30Kostenerstattung bei Abmahnung
Allgemein, Rechtsprechung

Kosten einer Abmahnung – bitte stets prüfen lassen!

Der BGH hat in seinem Urteil vom 13.11.2013 Az.: X ZR 171/12 entschieden, dass bei der Prognose zur Ermittlung des Werts eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts, sowohl der künftige Wert des Schutzrechts für den Anspruchsgläubiger als auch die Gefährdung der Realisierung dieses Werts durch den als Verletzer in Anspruch Genommenen abgeschätzt werden muss.

Leitsätze a) Die Ermittlung des Werts eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts erfordert eine Prognose, mit der sowohl der künftige Wert des Schutzrechts für den Anspruchsgläubiger als auch die Gefährdung der Realisierung dieses Werts durch den als Verletzer in Anspruch Genommenen abgeschätzt wird. b) Die Geltendmachung einer Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusterverletzung rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme, der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sei umfangreich oder schwierig. BGH, Urteil vom 13. November 2013 – X ZR 171/12

Der Wert des Schutzrechts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung seines Gegenstandes und der noch verbleibenden Laufzeit zu schätzen. Für die Einschätzung, inwieweit die Realisierung dieses Werts durch den Verletzer in Zukunft gefährdet werden könnte, ist der Umfang der begangenen Verletzungen regelmäßig der greifbarste Anhaltspunkt. Daneben können allgemein Art und Umfang der bisherigen wirtschaftlichen Tätigkeit, vorhandene betriebliche Einrichtungen und Handelsbeziehungen, personelle Ausstattung sowie Finanzkraft sowohl des Schutzrechtsinhaber als auch des Verletzers Anhaltspunkte bieten, welche Benutzungshandlungen künftige zu erwarten sind. Auch aufgrund der subjektiven Umstände auf Seiten des Verletzers, wie der Verschuldensgrad, können Rückschlüsse auf die vom Verletzer ausgehende Gefährdung der Rechte des Schutzrechtsinhabers getroffen werden.

Im vom BGH entschiedenen Fall hat, das Berufungsgericht den Gegenstandswert rechtfehlerfrei auf 10.000€ festgesetzt, nachdem der Wert bereits in der 1. Instanz von 100.000€ auf 50.000€ reduziert wurde. Maßgebliche Umstände waren hierbei, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat, bei dem nur ein einziger schutzrechtsverletzender Gegenstand angeboten wurde. Dieser vereinzelte Vorfall hat für sich genommen nur sehr geringe wirtschaftliche Bedeutung für die Verwertung des Ausschließlichkeitsrechts des Schutzrechtsinhabers, zumal keine anderen Gründe bestehen, die auf die Gefahr einer nennenswerten zukünftigen Beeinträchtigung der Rechts des Schutzinhabers hindeuten.

Desweiteren können Gebrauchsmuster- und Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutzsachen nicht allein wegen ihres Gegenstands pauschal als überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig bewertet werden. Dies gilt insbesondere, wenn weder die Schutzfähigkeit in Ansehung des Standes der Technik bzw. vorbekannter Gestaltungen zu beurteilen ist noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung aufwendige oder komplexe Prüfungen erforderlich sind.

Fazit: Das Urteil zeigt die Kriterien für die Schätzung des Gegenstandswerts bei der Verletzung gewerblichen Rechtsschutzes. In Verbindung mit der Absage an pauschal hohe Schwierigkeit und hohen Umfang in Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterverletzungen, hat es auch Bedeutung bei übertrieben hohen Phantasiestreitwerten und daraus resultierende zu hohen Abmahnkosten bei der einmaligen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten durch Verbraucher. Haben Sie eine Abmahnung mit hohen Streitwerten erhalten, so lohnt sich mindestens auch an dieser Stelle ein kritischer Blick auf die Höhe des Streitwerts und der daraus resultierenden Kosten einer Abmahnung.

12. Mai 2014/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2014-05-12 17:45:312022-01-18 11:03:31Kosten einer Abmahnung – bitte stets prüfen lassen!
Designschutz, Geschmacksmusterrecht, Rechtsprechung

BGH zum Schutzumfang eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (Untersetzer STIXX)

BGH, Urteil vom 19. 5. 2010 – I ZR 71/08 (OLG Frankfurt a.M.) Untersetzer

GGV Art. 6, 10
a) Für die Bestimmung des Schutzumfangs (Art. 10 GGV) eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist es grundsätzlich unerheblich, woraus sich dessen Eigenart (Art. 6 GGV) im Einzelnen ergibt.

b) Bei der Bestimmung des Schutzumfangs ist nach Art. 10 Abs. 2 GGV – ebenso wie bei der Bestimmung der Eigenart nach Art. 6 Abs. 2 GGV – der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen. Der Schutzumfang eines Geschmacksmusters richtet sich deshalb nach dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz.

c) Entwerfer des Geschmacksmusters im Sinne des Art. 10 Abs. 2 GGV ist – ebenso wie im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GGV – der Entwerfer des Klagemusters. Für die Beurteilung des Gestaltungsspielraums des Entwerfers und damit des Schutzum-fangs eines eingetragenen Geschmacksmusters ist daher der Zeitpunkt der An-meldung dieses Musters zur Eintragung maßgeblich.

BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 – I ZR 71/08 – OLG Frankfurt a.M.

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20. November 2013/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2013-11-20 21:58:442022-01-18 11:03:47BGH zum Schutzumfang eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (Untersetzer STIXX)
Allgemein, Markenrecht, Rechtsprechung

Darf ich das TM-Zeichen in Deutschland verwenden?

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22. Oktober 2013/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2013-10-22 21:24:212022-01-18 11:03:48Darf ich das TM-Zeichen in Deutschland verwenden?
Markenrecht, Rechtsprechung

eBay darf Kleidung der rechtsextremen Szene ausschließen

Die Entscheidung von eBay, keine Waren (hier Bekleidung) auf seiner Verkaufsplattform zuzulassen, die der rechten Szene zugeordnet werden, wurde vom Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigt.

Die Internetplattform eBay hat den Handel mit bestimmten, der rechtsextremen Szene zugeordneten Kleidungsmarken gesperrt. Das Unternehmen, dem diese Marken gehören, beantragte dagegen vorläufigen Rechtsschutz und ist damit in erster Instanz vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gescheitert. Weiterlesen

4. Juni 2013/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2013-06-04 07:43:122022-01-18 11:03:49eBay darf Kleidung der rechtsextremen Szene ausschließen
Markenrecht, Rechtsprechung

Können Slogans als Marke geschützt werden?

„Ja und Nein, ich mein‘ Jein“

Slogans als Marke grundsätzlich möglich

Slogans sind grundsätzlich als zusammengesetzte Wortmarken schutzfähig. Wenn sie denn unterscheidungskräftig sind und nicht werbeübliche Aussagen transportieren. Marken, und so auch Slogans als Marke, müssen geeignet sein, auf ein Unternehmen als Ursprung hinzuweisen. Das maßgebliche Publikum, der Verbraucher darf den Slogan nicht nur als Werbeaussage, sondern als Hinweis auf ein Unternehmen verstehen.

Das Bundespatentgericht hat dabei folgende Grundsätze aufgestellt und bestätigt, dass Slogans als Marke grundsätzlich nicht restriktiver behandelt werden dürfen als sonstige Wortmarken.

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 36 – Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 32, 44 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2009, 949 Rn. 12 – My World; BGH GRUR 2009, 778 Rn. 12 – Willkommen im Leben). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 38 – Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 35 und Rn. 36 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 39 – Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 31, 32 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Auch wenn Werbeslogans keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. GRUR 2004, 1027, 1029 Rn. 35 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int. 2003, 834, 835 f. – Best buy; GRUR Int. 2004, 944, 946 – Mehr für Ihr Geld). Nicht unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen enthalten oder sich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 35 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; BGH GRUR 2001, 735, 736 – Test it.). [BPatG Beschluss vom 05.07.2012 – 30 W (pat) 40/11]

Slogans nicht als Marke schutzfähig, wenn sie branchenübliche Werbesprüche sind

Der von Haus aus unterscheidungskräftige Slogan „Aus Akten werden Fakten“ wurde mit der Zeit in der betreffenden Branche zu einer branchenübliche Aussage. Das Gericht war der Auffasung, dass er daher nicht (mehr) einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden konnte. Die Hauptfunktion der Marke war insofern nicht gewährleistet. Insofern kann der SLogan auch nicht (mehr) als Marke geschützt werden. Anders erging es dem Slogan „Vorsprung durch Technik“. Audi hat hier den Markenschutz in Europa durchsetzen können, weil der Slogan überragend bekannt war und die angesprochenen Verkehrskreise ihn auf das Unternehmen Audi zurückführen (EuGH, Urteil vom 21. 1. 2010 – C-398/08 P).

Letzten Endes ist es leider extrem schwer vorherzusagen, ob ein konkreter Slogan als Marke schutzfähig ist. Es scheint hier, dass die deutsche Rechtsprechung versucht, die Anforderungen an den Markenschutz von Slogans den üblichen Anforderungen an den Schutz von Wortmarken gleichzustellen. Dabei kritisiert es die Rechtsprechung des EuGH, die z.B. im Urteil „Vorsprung durch Technik“ besondere Anforderungen an den Schutz von Slogans stellte. Der EugH hat dort z.B. ausgeführt, die sloganartige Wortfolge müsse phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen. Gleichzeitig aber gesteht das BPatG zu, dass Slogans in der „Wirklichkeit“ anders wahrgenommen würden als herkömmliche Markenformen wie Worte oder Logos allein. In aller Regel wird man Slogans nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnen können. Slogans als Marke zu schützen ist daher immer mit dem Risiko der Beanstandung durch das Amt verbunden, so dass man wohl nie davon ausgehen sollte, dass der Markenschutz bei Slogans reibungslos verläuft.

Tag: Slogans als Marke

Folgende Slogans wurden schon als Marke geschützt:

„Alles im grünen Bereich. Alles.“ für Biere (Markeninfos auf tmdb.de)

„GEIZ IST GEIL“ – Slogan der Saturn Media (Markeninfos auf tmdb.de)

„Möbel, die’s nicht gibt.“ (Markeninfos auf tmdb.de)

„Das Beste am Frühling“ (Markeninfos auf tmdb.de)

24. März 2013/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2013-03-24 21:41:422022-01-18 11:03:50Können Slogans als Marke geschützt werden?
Designschutz, Rechtsprechung

Kaffeekapseln haben keinen umfassenden Patentschutz

Der Fall “NESSPRESSO”

“Ethical Coffee Company”, ein schweizer Unternehmen, das seit 2010 biologisch abbaubare und zu Nespresso-Maschinen kompatible Kaffeekapseln in Frankreich herstellt, vertreibt diese seit 2011 in ganz Europa.
Der Nahrungsmittelkonzern Nestlé hatte Anfang des Jahres den Vertrieb unter Berufung auf seine Patente untersagen wollen.

Das LG Düsseldorf wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung als unbegründet ab, LG Düsseldorf – 4b O 81/12. Weiterlesen

18. Oktober 2012/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2012-10-18 12:20:412022-01-18 11:04:12Kaffeekapseln haben keinen umfassenden Patentschutz
Internetrecht, Markenrecht, Rechtsprechung, Wettbewerbsrecht

Facebook-Seite geklaut?

Unsere Kanzlei hat erfolgreich eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit deren Hilfe unsere Mandanten ihre Facebook-Seite zurückerhalten haben.

Was war geschehen?

Die Kontrahenten waren einmal Kooperationspartner in vertrauensvoller Zusammenarbeit – dachten unsere Mandanten. Die Partner hatten und haben jeweils einen eigenständigen Firmenauftritt mit unterschiedlichen Bezeichnungen. Geschäftspartner A hat sich jedoch hinter dem Rücken von Geschäftspartner B (unser Mandant) dessen Unternehmenskennzeichen bzw. Firmenbezeichnung als Marke vor dem Deutschen Patent- und Markenamt schützen lassen. Unser Mandant hatte dies nicht für notwendig gehalten. Tatsächlich hatte er auch durch die reine Benutzung der Firmenbezeichnung schon einen gewissen Kennzeichenschutz als Unternehmenskennzeichen erlangt, § 5 Abs. 2 MarkenG.

Als es zum Bruch der ehemaligen Partner wegen finanzieller Streitigkeiten kommt offenbart Geschäftspartner A die Markenanmeldung. Er hat sie schon seit zwei Jahren und setzt sie nun als Pfand ein. „Zahl mir einfach mein mir zustehendes Geld und ich gebe Dir Deine Marke.“ Erpressung kann man das auch nennen, ja. Rechtlich waren beide Angelegenheiten schlicht zwei verschiedene Paar Stiefel. Und durch die Aussage, unserem Mandanten seine Marke geben zu wollen, gestand er schon ein, dass ihm trotz Registrierung auf seine Person keine Rechte daran zustanden. Nachdem unser Mandant nicht darauf einging ließ A mit Hilfe der auf ihn lautenden Markenanmeldung die Facebook-Seite unseres Mandanten sperren. Sobald Facebook -bei eBay, dawanda und Co. ist es ähnlich- nämlich im Rahmen einer Beschwerde ein offizieller Nachweis von Markenrechten oder dergleichen vorgelegt wird, handelt Facebook. Im Zweifel wird das Profil oder die Seite erst einmal gesperrt, wenn ein Dritte sich nachweislich darüber beschwert, der Seiteninhaber verletze dessen Markenrechte.

So geschah es auch hier. A beschwerte sich bei Facebook unter Vorlage der Markenurkunde. Das Profil wurde gesperrt – und anschließend auch noch auf A übertragen. Der ehemalige Geschäftspartner hatte also die Facebook-Seite ganz in Piratenmanier gekapert und konnte nun die Kunden von B auf seine Angebote umleiten.

Facebook prüft Markenrechte nur oberflächlich

Nachdem unser Mandant dann Facebook gegenüber den Sachverhalt geschildert hatte, verwies Facebook darauf, dass die Beschwerde schon von A zurückgenommen werden müsse oder unser Mandant einen gerichtlichen Beschluss / Urteil vorlegen solle. Erst dann könne die Facebook-Seite wieder unserem Mandanten zur Verfügung gestellt und der ganze Vorgang rückgängig gemacht werden. Irgendwie klar, dass Facebook hier nicht in eine tiefe Prüfung des Falls einsteigt, sondern auf den Rechtsweg verweist.

Einstweilige Verfügung gegen Facebook-Seiten-Diebstahl

Der Mandant kam daraufhin zu uns. Nachdem wir A erfolglos aufgefordert hatten, die Facebook-Seite zurückzugeben und seine rechtswidrig angemeldete Marke zu löschen, erwirkten wir eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Berlin. Laut Verfügung muss nun A die Beschwerde schriftlich gegenüber Facebook zurücknehmen und die weitere Nutzung der Seite für seine Geschäftszwecke unterlassen. Grund war, dass die Marke offenbar nur bösgläubig angemeldet und in Behinderungsabsicht gegen den Wettbewerber eingesetzt wurde. Wenn also der Nutzer des Firmennamens, unser Mandant, schon allein durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr ältere Rechte an dem Kennzeichen hatte, der Markenanmelder dies weiß und dann auch noch die Marke gegen den an sich älteren Kennzeicheninhaber einsetzt. Hier war zudem noch offensichtlich, dass A die Marke nur mal angemeldet hatte, um im Zweifel ein Druckmittel zu haben. Benutzt hat er sich ansonsten nämlich nie. Im geschäftlichen Verkehr ist er nämlich stets nur unter seinem eigenen Namen aufgetreten. Dass er als die Marke nur anmeldete, um unserem Mandanten im geeigneten Moment zu schaden, lag auf der Hand. Das ist wettbewerbswidrig, § 4 Ziff. 10 UWG.

Das Landgericht Berlin hat dann konsequent auch verfügt, dass A seine Beschwerde zurücknehmen und die Nutzung der Facebook-Seite unterlassen muss. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von EUR 250.000. Das ist doch mal ein Wort!

Facebook hat daraufhin die ursprüngliche Seite wiederhergestellt. Die Kosten trägt A.

Wurde auch Ihre Facebook-Seite rechtswidrig geklaut? Sprechen Sie mit uns rechtzeitig. Wir schauen, dass wir das schnell gelöst bekommen.

9. Oktober 2012/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2012-10-09 16:05:522022-01-18 11:04:13Facebook-Seite geklaut?
Designschutz, Rechtsprechung

Designschutz bei Kinderwägen – wer innovatives Design hat, wird vom Geschmacksmusterschutz belohnt!

“ Im Ausland hergestellt – im Inland vertrieben” – BGH, Urteil vom 28. September 2011, I ZR 23/10

Kinderwagen v. Kinderwagen – der Fall:

Die Klägerin, mit Sitz in den Niederlanden ist Inhaberin des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (Nr.: 000049655-0003) und vertreibt weltweit Babyprodukte, seit 2003 u.a. auch das Kinderwagenmodell “ZAPP” unter der Marke “Quinny”. Sie hat sich also das Design europaweit schützen lassen. Die Beklagte, eine GmbH aus Süddeutschland, ist Herstellerin von Babyaustattung und bietet ebenfalls Kinderwägen der Modelle “Fit” und ”Kiss” an.

Die Klägerin hält diese beiden Modelle für unzulässige Nachahmungen ihres eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters und beanstandet diese als wettbewerbsrechtlich unlautere Nachahmung ihres Modells “ZAPP”.

In 1. Instanz wies das LG Düsseldorf die Klage auf Unterlassung und Auskunftserteilung, sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, ab (LG Düsseldorf – 14 c O 294/08). Nach der für die Klägerin erfolgreichen Entscheidung des Berufungsgerichts (OLG Düsseldorf, WRP 2011, 614) legte die Beklagte Revision ein und beantragte erfolglos die Wiederherstellung des LG Urteils.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)

Der BGH bejahte zustimmend mit dem Berufungsgericht die Ansprüche der Klägerin als Inhaberin des als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützten Designs auf Unterlassung gem. Art. 19 I und Art 89 I a GGV. Die Modelle “Fit” und “Kiss” verletzen das eingetragene Geschmacksmuster, da für den informierten Benutzer kein “anderer Gesamteindruck” der angegriffenen Muster vom geschützten Gemeinschaftsgeschmacksmuster entstünde. Insbesondere ist hierbei nach BGH nicht auf die Vergleichbarkeit von einzelnen Merkmalen einzugehen, sondern ausschlaggebend sei allein der Vergleich des Gesamteindrucks des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit jedem Muster aus dem vorbekannten Formenschatz. Die Unterscheidungskraft einzelner Elemente ist demnach nicht ausreichend, sofern kein unterschiedlicher Gesamteindruck entsteht.

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht unionsweit, da nach Art. 1 III 1 und 2 GGV das Gemeinschaftsgeschmacksmuster einheitlich ist und sich in den Wirkungen auf die gesamte Gemeinschaft erstreckt. Eine in einem Mitgliedsstaat begangene Verletzungshandlung “begründet in der Regel eine Begehungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen Union”, so der BGH.

Der Unterlassungsanspruch nach Art. 19 I GGV umfasst auch das “Herstellen und Herstellenlassen” der streitigen Modelle. Zwar konnte nicht festgestellt werden, dass die Herstellung in der europäischen Union erfolgte. Als ausreichend wurde jedoch allein die Begehungsgefahr betrachtet. Diese wiederum dadurch bejaht, dass “bei einem produzierenden Unternehmen die Frage des Produktionsstandortes bzw der Eigen- oder Auftragsausfertigung in erster Linie eine Kostenfrage ist, die sich fortlaufend ändern kann”. Daher könne von einer Begehungsgefahr innerhalb der Europäischen Union selbst dann ausgegangen werden, wenn die tatsächliche Herrstellung/ das Herstellen lassen außerhalb der europäischen Union erfolgt.

Darüber hinaus bekam die Klägerin den begehrten Schadenersatzanspruch gem. Art 89 I d GGV i.V.m § 42 II GeschmMG analog zugesprochen, soweit dieser auf im Inland begangene Verletzungshandlungen beruhte. Ebenso ein Auskunfts- und den Vernichtungsanspruch nach Art. 89 I d GGV iVm §§ 43 I, 46 GeschmMG, 242 BGB.

Zum Schutzbereich eines Geschmacksmusters

Für den Designer ist zum einen von Bedeutung ob dem eingetragenen Geschmacksmuster ein weiter oder enger Schutzbereich zukommt. Das hängt maßgeblich davon ab ob es sich bei dem Geschmacksmuster um ein “Pionier” handelt, oder vielmehr Gegenstände entworfen werden, die in fast jeder Facette bereits existieren.
Die “Vorreiterstellung” wurde bei dem hiesigen niederländischen Geschmacksmuster angenommen, da es sich nach BGH “erheblich vom vorbekannten Formenschatz absetzt”.
Die Möglichkeit des “sich absetzen vom Vorbekannten” ist wiederum umso einfacher – je größer der Gestaltungsspielraum des Entwerfers ist. Der Gestaltungsraum seinerseits hängt davon ab ob bzw. wieviele Vorgaben zu erfüllen sind. D.h. je weniger funktionale Vorgaben zu berücksichtigen sind, die von Mitbewerbern ebenfalls erfüllt werden müssen, umso größer ist der Spielraum für individuelle Innovationen.

Zum anderen muss wie in der Entscheidung auch erwähnt, berücksichtigt werden, dass nicht Unterschiede einzelner Elemente ausschlaggebend sind, sondern es ausschließlich auf den “Gesamteindruck” ankommt. Hierbei sind insbesondere die Merkmale vor Nachahmung geschützt, die das Geschmacksmuster prägen.

(mn)

28. September 2012/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2012-09-28 10:23:502022-01-18 11:04:13Designschutz bei Kinderwägen – wer innovatives Design hat, wird vom Geschmacksmusterschutz belohnt!
Allgemein, Markenrecht, Rechtsprechung

Fax-Abzocke mit Internet-Branchenverzeichnis unwirksam!

Hurra! Der BGH hat ein schönes Urteil zur Fax-Abzocke bei „gewerblichen Einträgen“ gesprochen.

Haben Sie als GmbH-Inhaber oder Markenanmelder auch schon Post vermeintlich offizieller Art erhalten und sind dann über reingelegt worden? GmbH-Gründer, die einen Eintrag im Handelsregister veröffentlichen, werden oft von Internet-Branchenverzeichnissen angeschrieben. Das Handelsregister ist ja öffentlich einsehbar und daher auch für Betrüger eine reiche Fundgrube an frischen Adressen. Einmal im Handelsregister in die Öffentlichkeit gegangen hat man auch schon ein Fax erhalten, wo dazu aufgefordert wird, dies zu unterschreiben. „Zur Erfassung gewerblicher Einträge“ oder für eine Gewerbe-Auskunftzentrale u.ä.. Man kann einige Ausdrücke finden, die offiziell klingen und einen seriösen Anschein erwecken. Betreff ist dann meist „Ihre Rechnung 112234/12“ und das Schreiben erweckt den Eindruck, dass nach „der Eintragung“ – die ja tatsächlich allerdings im richtigen Handelsregister erfolgte – eben verschiedene Positionen wie „Eintragung / Leistungsberechnung“ schlicht noch abgerechnet werden müssen. Unterschrift drunter; fax zurück und alles ist erledigt… Da fängt der Spaß aber erst an. Denn dann wird nachgehakt und gemahnt und zwischenzeitlich ist man doch auf die Idee gekommen, dass man da im Eifer des Gefechts der GmbH-Gründung etwas unterschrieben hat, was man gar nicht wollte. Wie kommt man nun da raus? Der Bundesgerichtshof hat sich nun mal eines solchen Falles angenommen. Der GmbH Gründer hatte ebenso ein solches Schreiben unterschrieben zurückgefaxt und nun wollte das betrügerische Unternehmen Geld von ihm. Nix da urteilt der BGH. Der Unterzeichner werde ob der Gestaltung des Schreibens überrascht, dass er eine neue Verbindlichkeit begründet. Das dürfe nach AGB-Recht nicht sein und daher muss sich der Unterzeichner also nicht an seiner Unterschrift festhalten lassen.

Für Markenanmeldungen in Europa wie in Deutschland gibt es ebenso eine Heerschar von Abzockern, die mit vermeintlich offiziellen Schreiben Markenanmelder hereinlegen wollen (siehe auch unseren Beitrag hier: https://breuerlehmann.de/warnung-zahlung-rechnung-markenanmeldung/. Denn auch die Markenregister sind öffentlich zugängliche Datenbanken, die gerne von Betrügern missbraucht werden. Wenn Sie also ein solche Schreiben erhalten, lieber beim Amt nachfragen und nichts unterschreiben. Auf jeden Fall könnte man im Zweifel die Rechtsprechung des BGH auch auf die Fälle der Abzocke bei Markenanmeldungen anwenden, wenn denn das Kind in den Brunnen gefallen ist. Nicht verzagen, Anwalt fragen!

In diesem Sinne. hier die Pressemitteilung des BGH:

Überraschende Entgeltklausel für Eintrag in ein Internet – Branchenverzeichnis unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB*).

Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…“ bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten „X“ hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: „Rücksendung umgehend erbeten“ und (unterstrichen) „zentrales Fax“. Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.

Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift „Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)“. In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: „…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr….“

Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 € brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

*§ 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11

Vorinstanzen
AG Recklinghausen – Urteil vom 24. Mai 2011 – 13 C 91/11
LG Bochum – Urteil vom 15. November 2011 – 11 S 100/11

14. August 2012/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2012-08-14 15:45:462022-01-18 11:04:13Fax-Abzocke mit Internet-Branchenverzeichnis unwirksam!
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