• ENGLISH
+49 89 666 610 89 • info@breuerlehmann.de
  • Einkaufswagen Einkaufswagen
    0Einkaufswagen
Direkt online zum Fachanwalt:
Kostenfreie Erstberatung
5.0 Sterne / 201 Bewertungen5.0 Sterne / (201)Anwalt.de
  • Home
  • Kanzlei
  • Markenanmeldung
    • Deutschland / DACH
    • Europäische Union
    • International
    • Ratgeber
      • Bandnamen schützen
      • Logo schützen
      • Firmennamen schützen
      • Marken schützen
  • Markenüberwachung
  • Designschutz
    • Deutschland
    • Europa & international
  • Blog
  • Kontakt
  • Kostenfreie Erstberatung +49 89 666 610 89 • info@breuerlehmann.de
  • Menü Menü
Markenrecht, Rechtsprechung

Ist ein Legostein als Marke schutzfähig?

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zeichen (hier: der Legostein) ausschließlich aus einer Form besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung i. S. von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlich ist, sind diejenigen Merkmale außer Betracht zu lassen, die die Grundform der Warengattung ausmachen. Dienen die verbleibenden Merkmale ausschließlich der Herbeiführung einer technischen Wirkung (hier: Verbindung der Spielbausteine), ist die Warenform nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Markenschutz auch dann ausgenommen, wenn die technische Lösung (hier: Klemmwirkung durch Kupplungselemente in Form von Noppen) durch unterschiedlich ausgestaltete Merkmale (hier: unterschiedlich geformte Noppen) erreicht werden kann. (Leitsatz BGH)

Aus den Gründen:
„Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist ein Zeichen, das ausschließlich aus einer Form besteht, dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn die Form zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.
Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Markenfähigkeit der angegriffenen Marke ergebe sich allein aus den Noppen (Kupplungselementen) des Spielbausteins; deren Ausführungsform sei ausschließlich technisch bedingt. Grundsätzlich dürften technische Lösungen, die über Patent- oder Gebrauchsmusterschutz verfügten oder verfügt hätten, nicht mit Hilfe des Markenschutzes unterlaufen werden. Nur Merkmale, die nicht im Wesentlichen technisch bedingt seien, seien dem Markenschutz zugänglich. Vorliegend sei davon auszugehen, dass die wesentliche technische Funktion der Noppen auf der Oberseite sowie der Hohlräume auf der Unterseite der Spielbausteine in einem Verbindungseffekt bestehe, der der Stabilität diene und eine leichte Verbindung und Trennung der Elemente erlaube. Diese technische Wirkung der Noppen stehe eindeutig im Vordergrund. Die Form und der Durchmesser der Noppen, ihre Anzahl, ihre Höhe und ihre symmetrische Anordnung seien wesentlich für die erzielte Wirkung und deshalb für diese technische Wirkung auch erforderlich i. S. des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Das Eintragungshindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist im Hinblick auf das Allgemeininteresse auszulegen, Formen frei verwenden zu können, deren wesentliche Merkmale einer technischen Funktion entsprechen und gewählt wurden, um diese zu erfüllen (EuGH GRUR 2002, 804 Tz. 77 und 80 – Philips/ Remington). Maßgeblich ist daher für das Vorliegen des in Rede stehenden Schutzhindernisses, ob die Anzahl, Gestaltung und Anordnung der Noppen allein der technischen Wirkung zuzuschreiben ist oder ob die angegriffene Marke darüber hinausgehende, nicht technische Gestaltungsmerkmale oder eine individualisierende Formgebung aufweist (vgl. BGH, Beschl. v. 20. 11. 2003 – I ZB 48/ 98, GRUR 2004, 507, 509 = WRP 2004, 749 – Transformatorengehäuse; BGH GRUR 2006, 589 Tz. 20 – Rasierer mit drei Scherköpfen; BGHZ 166, 65 Tz. 14 – Porsche Boxster; BGH GRUR 2008, 71 Tz. 16 – Fronthaube).
Von diesen Maßstäben ist auch das Bundespatentgericht ausgegangen. Nach seinen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen weisen die Noppen auf der Oberseite des Spielbausteins eine wesentliche technische Funktion auf, ohne dass die angegriffene Marke über weitergehende nichttechnische Gestaltungsmerkmale verfügt. Dass sich die Streitmarke durch eine individualisierende Formgebung auszeichnet, hat das Bundespatentgericht ebenfalls nicht festgestellt. Die Rechtsbeschwerde rügt insoweit auch keinen Vortrag der Markeninhaberin als übergangen. Das Bundespatentgericht hat daraus zu Recht gefolgert, dass die wesentlichen funktionellen Merkmale der Form nur der technischen Wirkung zuzuschreiben sind.“

BGH, Beschluss vom 16. 7. 2009 – I ZB 53/ 07 – Legostein; Bundespatentgericht (Lexetius.com/2009,4009)

29. April 2011/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2011-04-29 12:51:502022-01-18 11:04:14Ist ein Legostein als Marke schutzfähig?
Seite 3 von 3123

Neueste Beiträge

  • KMU-Fonds 2026: Jetzt bis zu 700 € Förderung für Markenanmeldungen und Designschutz erhalten
  • KMU Fonds 2025: Jetzt Förderung der EU für Markenanmeldungen und Designschutz in Höhe von bis zu 700 EUR für Marken- und Designschutz erhalten.
  • Werkstudent / Studentische Aushilfe im Backoffice (m/w/d), Festanstellung, Voll- oder Teilzeit
  • Markenrechtsstreit „RAVENS“ vs. Harburger Turnerbund: DPMA weist Widerspruch zurück
  • Streit um urheberrechtlichen Schutz des USM Haller Regals – Werkeigenschaft des Designklassikers?

Kategorien

  • Abmahnradar
  • Adwords
  • Allgemein
  • Amazon
  • Design
  • Designschutz
  • DSGVO
  • eBay
  • Geschmacksmusterrecht
  • In eigener Sache
  • Internetrecht
  • Karriere
  • Markenanmeldung
  • Markenrecht
  • Meinung
  • Presse
  • Rechtsprechung
  • Steuern
  • Titelschutz
  • Unternehmenskennzeichen
  • Urheberrecht
  • Wettbewerbsrecht

Sie haben noch Fragen? Wir sind gerne für Sie da:
+49 89 666 610 89 | info@breuerlehmann.de

BREUER LEHMANN
RECHTSANWÄLTE PartmbB

Steinsdorfstraße 19
80538 München

Telefon: +49 89 666 610 89
Fax: +49 89 / 255 5131 297
info@breuerlehmann.de

BREUER LEHMANN ist Ihre Full-Service Kanzlei für Design- und Markenrecht aus München. Wir hören Ihnen zu, erklären verständlich und sind Ihr Partner für rechtliche Fragen.

Wir melden jährlich über 1.000 Marken in Deutschland, der EU und International an und sind mit über 12.000 erfolgreichen Markenanmeldungen eine der TOP Kanzleien für Markenschutz. Profitieren Sie von unserer Erfahrung!

5.0 Sterne / 201 Bewertungen5.0 Sterne / (201)Anwalt.de

Service

  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • AGB
  • AGB Markenüberwachung

Ratgeber

  • Bandnamen schützen
  • Logo schützen
  • Firmennamen schützen
  • Marken schützen

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen