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Markenrecht, Rechtsprechung

„Ethikbank“ nicht als Marke schutzfähig

Ethikbank, was ist das eigentlich? Das Bundespatentgericht in Markensachen meint in einer neueren Entscheidung zum einen, es sei eine Bank, ein Institut das also Geldgeschäfte macht. Zum anderen meint es auch, dass der Begriff „Ethik“ dann darauf hindeute, dass die Bank und die sie repräsentierenden Personen, nach ethischen Grundsätzen handeln. Da wird es dann schon problematisch, ob eine solche Annahme überhaupt auf Banken zutreffen kann (Vorsicht: politisch provokant!). Denn letztlich hatte die für Markenanmeldungen zuständige Kammer des Bundespatentgerichts nicht darüber zu entscheiden, was eine Ethikbank ist und ob eine Bank überhaupt nach ethischen Grundsätzen handeln kann. Es hatte vielmehr über die unter dem Aktenzeichen DE 30 2010 009 387.0 beim DPMA eingereichte Markenanmeldung „ETHIKBANK“ zu entscheiden. Ist ein solcher Begriff als Marke schutzfähig oder nicht? Im Rahmen von Markenanmeldungen prüft dies das zuständige Markenamt (DPMA) und berücksichtigt dabei insbesondere, ob ein Begriff oder Kennzeichen im Hinblick auf die zu schützenden Waren- und Dienstleistungen beschreibend oder gar für die Allgemeinheit freihaltebedürftig ist.

Diesen Begriff wollte sich ein Bankhaus schützen lassen und hat das Zeichen ETHIKBANK als Marke angemeldet. Als schützenswerte Dienstleistungen sah es an:

Klasse 36:
Bankgeschäfte für ethische Geldanlagen, Sparkassengeschäfte für ethische Geldanlagen, finanzielle Beratung für ethische Geldanlagen, Vergabe von Darlehen, Erteilung von Finanzauskünften für ethische Geldanlagen, Finanzierungen, Kreditvermittlung, Finanzanalysen, Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds für ethische Geldanlagen, Ausgabe von Reiseschecks, Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke, finanzielle Förderung, Beleihen von Gebrauchsgütern, Börsenkursnotierung, Übernahme von Bürgschaften, Kautionen, Effektengeschäfte, Factoring, finanzielle Schätzungen (Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten), Geldwechselgeschäfte, Investmentgeschäfte für ethische Geldanlagen, Gewährung von Teilzahlungskrediten für ethische Geldanlagen, Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten, Ausgabe von Kreditkarten, Leasing, Lombardgeschäfte, Scheckprüfung, Vermögensverwaltung durch Treuhänder, Vermögensverwaltung, Depotverwahrung von Wertsachen.

Die Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamtes jedoch kamen zu dem Schluss – Ethik hin oder her – dass dem Zeichen die Unterscheidungskraft fehle, weil es allgemein verständlich auf ein Bankhaus hinweise, das sein Handeln ethisch ausrichte. Der Begriff „Ethikbank“ bezeichnet als Gattungsbegriff einen bestimmten Banktyp. In Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen bezeichne der Hinweis auf einen bestimmten Banktyp zugleich auch ein Merkmal der Dienstleistung selbst, so dass er insgesamt als Marke nicht schutzfähig sei. Sprich: keine Bank darf ein Monopol auf die Bezeichnung „Ethikbank“ beanspruchen.

Keine? Das war u.a. auch das Problem des hiesigen Klägers. Es gibt nämlich Eintragungen bei den Markenregistern, die den Begriff Ethikbank schützen wollen.

Zum Beispiel die Marke „Ethikbank eG“. eG kann als Abkürzung für den Hinweis auf die Rechtsform (eingetragene Genossenschaft) nicht schutzfähig sein, da es eine handelsrechtliche Abkürzung für eine Genossenschaft ist. Insofern muss das DPMA damals davon ausgegangen sein, dass der Begriff Ethikbank doch unterscheidungskräftig, nicht beschreibend und daher als Marke schutzfähig ist… Im Ergebnis dürfte aber die jetzige ENtscheidgung des BPatG richtig sein: ein Begriff wie Ethikbank kann nicht einer künstlichen Monopolisierung unterliegen. Auch andere Banker(m/w) sollen das Recht haben, ethisch zu handeln ;)

Das Urteil im Volltext haben wir im Markenmagazin für Sie hinterlegt: http://www.markenmagazin.de/ethikbank-marke-schutzfaehig/

13. August 2012/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2012-08-13 16:00:262022-01-18 11:04:13„Ethikbank“ nicht als Marke schutzfähig
Markenrecht, Rechtsprechung

Keine Streitwertherabsetzung bei rechtsmißbräuchlicher Prozessführung

Das LAG München hat zu Recht einen Antrag auf Herabsetzung des Streitwerts zurückgewiesen (§ 142 MarkenG), da es der Antragsgegner bei klarer Rechtslage durch sein (stures) Verhalten erst zu dem Verfahren hatte kommen lassen.

Was war geschehen?

Der Kläger, vertreten durch die Kanzlei Breuer Lehmann, hatte erfolgreich eine einstweilige Verfügung aus dessen Unternehmenskennzeichen (§ 5 MarkenG) gegen den Betreiber eines Online-Shops erwirkt. Dieser musste daraufhin auch seine Dawanda- und facebook-Präsenz unter dem strittigen Markennamen schließen. Eine vorherige Abmahnung hat der Beklagte -trotz nochmaligen Nachfassens- ignoriert. Statt bei der eindeutigen Rechtslage rechtzeitig einzulenken und weitere durch das anschließende Verfügungsverfahren Kosten dadurch zu vermeiden, hat der Beklagte seinerseits -sinnlos- beim DPMA eine Marke angemeldet und ist ausserdem dem Händlerbund beigetreten. Beides eindeutig zu spät.

Erst nachdem wir die einstweilige Verfügung aus Markenrecht beantragt haben und diese dann auch erlassen wurde, hat der Beklagte durch seinen Rechtsanwalt reagiert. Dieser hat gegenüber dem Gericht dann Prozesskostenhilfe beantragt (=der Staat solle erst mal für seine Prozesskosten aufkommen). Das wurde zunächst mangels Erfolsgaussichten vom Gericht zurückgewiesen. Sodann hat er sich der einstweiligen Verfügung unterworfen, zur Reduzierung seiner Kosten jedoch Antrag auf Herabsetzung des Streitwerts gestellt.

Streitwertbegünstigung im Markenrecht

In § 142 MarkenG (Streitwertbegünstigung) heisst es dazu:

Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, […] eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt.

HINWEIS: Nach dem Streitwert, der vom Gericht festgesetzt wird und in Markensachen in aller Regel 50.000 EUR aufwärts beträgt, bemessen sich die Prozesskosten. Man muss also nicht 50.000 EUR an den Gegner zahlen, sondern „nur“ die Gebühren hieraus begleichen. Das sind in dem Fall EUR 1.641,96 EUR.

Dabei ist zu beachten:

Allein die schlechte finanzielle Lage der beantragenden Partei rechtfertigt noch keine Streitwertbegünstigung (OLG Karlsruhe WRP 1981, 660; OLG Stuttgart WRP 1982, 489; KG WRP 1984, 20). Die Streitwertbegünstigung bezweckt allein eine Anpassung des Kostenrisikos an die wirtschaftliche Lage der beantragenden Partei. Wenn eine Kreditaufnahme nach den konkreten Umständen zuzumuten ist, dann fehlt es an einer erheblichen Gefährdung der wirtschaftlichen Lage (Fezer, MarkenG, § 142, Rn. 8).

Sprich: Man kann nicht einfach die Herabsetzung des Streitwerts und letztlich eine Art „Rabatt“ auf die Kosten des Rechtsstreits beantragen, nur weil man das Geld gerade nicht aus der Portokasse bezahlen kann.

„Eine Streitwertherabsetzung findet bei rechtsmißbräuchlicher Prozessführung nicht statt.“

Im hiesigen Fall kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Beklagte viel früher hätte reagieren können und müssen. Dann hätte er sich auch die weiteren Kosten (der gerichtlichen Durchsetzung) erspart. Er kann aber nicht tatenlos zusehen, wie immer mehr Kosten entstehen und dann den Antrag auf Herabsetzung des Streitwerts stellen. Diese Art und Weise der Prozessführung wertet das Gericht zu Recht als rechtsmißbräuchlich und wies den Antrag daher zurück.

Fazit: So kann es gehen. Wenn man eine markenrechtliche Abmahnung erhält, sollte man diese genau prüfen (lassen). Wenn dann die Rechtslage eindeutig ist -was ja schon selten genug der Fall ist-, sollte man dann auch die entsprechende Konsequenz(en) ziehen. Das kann auch mal bedeuten, dass man eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgibt. Besser beraten ist man aber, wenn man es nicht so weit kommen lässt!

7. August 2012/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2012-08-07 12:41:592022-01-18 11:04:13Keine Streitwertherabsetzung bei rechtsmißbräuchlicher Prozessführung
Markenrecht, Rechtsprechung

Ist ein Legostein als Marke schutzfähig?

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zeichen (hier: der Legostein) ausschließlich aus einer Form besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung i. S. von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlich ist, sind diejenigen Merkmale außer Betracht zu lassen, die die Grundform der Warengattung ausmachen. Dienen die verbleibenden Merkmale ausschließlich der Herbeiführung einer technischen Wirkung (hier: Verbindung der Spielbausteine), ist die Warenform nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Markenschutz auch dann ausgenommen, wenn die technische Lösung (hier: Klemmwirkung durch Kupplungselemente in Form von Noppen) durch unterschiedlich ausgestaltete Merkmale (hier: unterschiedlich geformte Noppen) erreicht werden kann. (Leitsatz BGH)

Aus den Gründen:
„Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist ein Zeichen, das ausschließlich aus einer Form besteht, dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn die Form zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.
Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Markenfähigkeit der angegriffenen Marke ergebe sich allein aus den Noppen (Kupplungselementen) des Spielbausteins; deren Ausführungsform sei ausschließlich technisch bedingt. Grundsätzlich dürften technische Lösungen, die über Patent- oder Gebrauchsmusterschutz verfügten oder verfügt hätten, nicht mit Hilfe des Markenschutzes unterlaufen werden. Nur Merkmale, die nicht im Wesentlichen technisch bedingt seien, seien dem Markenschutz zugänglich. Vorliegend sei davon auszugehen, dass die wesentliche technische Funktion der Noppen auf der Oberseite sowie der Hohlräume auf der Unterseite der Spielbausteine in einem Verbindungseffekt bestehe, der der Stabilität diene und eine leichte Verbindung und Trennung der Elemente erlaube. Diese technische Wirkung der Noppen stehe eindeutig im Vordergrund. Die Form und der Durchmesser der Noppen, ihre Anzahl, ihre Höhe und ihre symmetrische Anordnung seien wesentlich für die erzielte Wirkung und deshalb für diese technische Wirkung auch erforderlich i. S. des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Das Eintragungshindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist im Hinblick auf das Allgemeininteresse auszulegen, Formen frei verwenden zu können, deren wesentliche Merkmale einer technischen Funktion entsprechen und gewählt wurden, um diese zu erfüllen (EuGH GRUR 2002, 804 Tz. 77 und 80 – Philips/ Remington). Maßgeblich ist daher für das Vorliegen des in Rede stehenden Schutzhindernisses, ob die Anzahl, Gestaltung und Anordnung der Noppen allein der technischen Wirkung zuzuschreiben ist oder ob die angegriffene Marke darüber hinausgehende, nicht technische Gestaltungsmerkmale oder eine individualisierende Formgebung aufweist (vgl. BGH, Beschl. v. 20. 11. 2003 – I ZB 48/ 98, GRUR 2004, 507, 509 = WRP 2004, 749 – Transformatorengehäuse; BGH GRUR 2006, 589 Tz. 20 – Rasierer mit drei Scherköpfen; BGHZ 166, 65 Tz. 14 – Porsche Boxster; BGH GRUR 2008, 71 Tz. 16 – Fronthaube).
Von diesen Maßstäben ist auch das Bundespatentgericht ausgegangen. Nach seinen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen weisen die Noppen auf der Oberseite des Spielbausteins eine wesentliche technische Funktion auf, ohne dass die angegriffene Marke über weitergehende nichttechnische Gestaltungsmerkmale verfügt. Dass sich die Streitmarke durch eine individualisierende Formgebung auszeichnet, hat das Bundespatentgericht ebenfalls nicht festgestellt. Die Rechtsbeschwerde rügt insoweit auch keinen Vortrag der Markeninhaberin als übergangen. Das Bundespatentgericht hat daraus zu Recht gefolgert, dass die wesentlichen funktionellen Merkmale der Form nur der technischen Wirkung zuzuschreiben sind.“

BGH, Beschluss vom 16. 7. 2009 – I ZB 53/ 07 – Legostein; Bundespatentgericht (Lexetius.com/2009,4009)

29. April 2011/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2011-04-29 12:51:502022-01-18 11:04:14Ist ein Legostein als Marke schutzfähig?
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