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Darf ich das TM-Zeichen in Deutschland verwenden?

Oder: Was ist der Unterschied zwischen dem TM-Zeichen und dem ®-Zeichen?

Das TM-Zeichen kommt aus dem angloamerikanischen Raum und steht dort für ein Zeichen, welches im geschäftlichen Verkehr tatsächlich wie eine Marke benutzt wird (Trademark). Durch den Zusatz „TM“ zeigt der Inhaber des Zeichens, dass er Markenschutz für das Zeichen beansprucht. Denn anders als in Deutschland entsteht dort primär Markenschutz durch Benutzung, während hier Markenschutz durch Registrierung einer Marke vor dem deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Harmonisierungsamt (HABM, Europäische Marke) entsteht.

Das ® („R im Kreis“) steht für eine registrierte, d.h. nicht nur angemeldete, sondern tatsächlich eingetragene Marke. Es wird in aller Regel von Markeninhabern verwendet und sollte wenn dann direkt an dem Zeichen stehen, welches als Marke tatsächlich registriert ist.

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Ohne eingetragene Marke ist die Verwendung von TM oder ® regelmäßig wettbewerbswidrig

Verwendet man das Zeichen TM oder ® in Deutschland, ohne dass man eine Marke besitzt, dann ist dies wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden (BGH  Urteil vom 26.02.2009 – I ZR 219/06 – Thermoroll (OLG Karlsruhe)). Es ist weiter irreführend, wenn man die Zeichen TM oder ® an den Bestandteil einer tatsächlich registrierten Marke setzt, der für sich genommen nicht schutzfähig ist. Man sollte das ® auch nicht an ein Logo heften, wenn tatsächlich nur das Wort geschützt ist und umgekehrt. Ein weiterer Fall der Irreführung der Verwendung von Markenzeichen kann vorliegen, wenn man das ® für eine Marke verwendet, die nicht für die beworbenen Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist.

Beispiel: Das Zeichen „XY ®“ wird verwendet, um ein Restaurant zu bewerben, obwohl die Marke nicht für Dienstleistungen eines Restaurants geschützt ist.

Das Zeichen © wird hingegen für urheberrechtlich geschützte Werke verwendet und hat mit einer Marke zunächst nichts zu tun.

Das Kammergericht Berlin hat kürzlich entschieden, dass es nicht irreführend sei, wenn man in Deutschland das TM-Zeichen für eine angemeldete aber noch nicht eingetragene Marke verwendet.

Leitsatz
1. Der angesprochene deutschsprachige Verkehr wird, soweit ihm das TM-Symbol für „Unregistered Trademark“ bekannt ist, die Verwendung dieses Symbols in Deutschland nahe liegend dahin verstehen, dass insoweit eine Markeneintragung beantragt worden ist.

2. Soweit Teile des angesprochenen Verkehrs einem Missverständnis (insbesondere Gleichsetzung mit dem Symbol „R im Kreis“) unterliegen, kann – wenn tatsächlich ein Markeneintragungsverfahren (mit einem einschlägigen Schutzbereich) anhängig ist – dies der Annahme einer wettbewerbsrechtlichen Irreführung im Rahmen einer Interessenabwägung entgegenstehen.

aus den Gründen

„Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich des im deutschsprachigen Internetauftritt der Antragsgegnerin verwendeten™-Zusatzes bei dem Slogan „Claim Your Right™“ (in der Antragsschrift gestellter Verfügungsantrag zu Ziff. 2) verneint, § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 UWG.

Ein kleines hochgestelltes „TM“ ist im angloamerikanischen Rechtskreis das Symbol für „Unregistered Trademark“. In diesem Rechtskreis ist dies der Fachbegriff für eine (noch) unregistrierte Warenmarke. Im angloamerikanischen Rechtskreis bewirkt das Symbol einen erhöhten Rechtsstatus (vergleiche Wikipedia.org „Unregistered Trade Mark“). Insoweit unterscheidet sich das TM-Symbol gerade von dem Symbol „R im Kreis“ als Symbol im angloamerikanischen Rechtskreis für eine eingetragene Marke (zum Symbol „R im Kreis“ und eine wettbewerbsrechtliche Irreführung vergleiche BGH, GRUR 2009, 888, TZ. 15 – Thermoroll; GRUR 1990, 364, juris Rn. 34ff – Baelz; Senat, MarkenR 2003, 360, juris Rn. 102; OLG Düsseldorf, NJW-Wettbr 1997, 5, juris Rn. 27; OLG Stuttgart, WRP 1994, 136, juris Rn. 13; das Symbol „R im Kreis“ weitgehend gleichsetzend mit dem TM-Symbol: Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, § 5 Rn. 5.122).

Der vom Internetauftritt der Antragsgegnerin angesprochene deutschsprachige Verkehr, soweit ihm das TM-Symbol bekannt ist, wird die Verwendung dieses Symbols in Deutschland nahe liegend dahin verstehen, dass die Antragsgegnerin insoweit eine Markeneintragung beantragt hat. Dies trifft vorliegend auch zu. Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten vorprozessualen Schriftwechsels verwendete die Antragsgegnerin die hier streitgegenständliche Aussage mit dem TM-Symbol während der Zeit, in der sie eine entsprechende europäische Markenanmeldung (mit einem auch hier einschlägigen Schutzbereich) betrieben hatte. Deshalb scheidet eine Irreführung dieses Teils des angesprochenen Verkehrs, der den objektiv richtigen Aussagegehalt erkennt, von vornherein aus.
[…]
Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung überwiegt dann der Schutz dieser Verbraucher nicht das Interesse der Antragsgegnerin, mit der Verwendung des TM-Symbols wahrheitsgemäß auf das laufende Antragsverfahren vor dem Markenamt hinzuweisen und damit den Rechtsverkehr und insbesondere Konkurrenten vor einer Verwendung des Slogans zu warnen. Es bleibt dann dem Rechtsverkehr und den Konkurrenten überlassen, eigenständig das Risiko zu beurteilen, ob der Antrag auf Eintragung der Marke (mit einem Schutzumfang, wie ihn der Zusammenhang aus der Verwendung des TM-Symbols durch die Antragsgegnerin nahe legt) Erfolg haben und der Verwender dann sogleich markenrechtlich in Anspruch genommen werden kann.“

Kommentar: wir meinen, die Rechtslage in Deutschland zur Verwendung bei bislang nicht eingetragenen Marken ist unsicher. Insofern empfehlen wir stets, die Eintragung einer Marke abzuwarten und erst dann das „R im Kreis“ oder das „TM“ zum Hinweis auf die Markeneintragung zu verwenden.

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