Das Recht am Bandnamen
Wer darf den Bandnamen weiter benutzen, nachdem ein Mitglied ausgetreten ist? Wer hat das Recht am Bandnamen, nachdem die Band aufgelöst wurde?
Bei der Beantwortung dieser Fragen sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden. Zuerst ist zu unterscheiden, ob der Bandname auch als Marke eingetragen wurde. Ist dies nicht geschehen, so bestehen ausgehend von den Verhältnissen der Mitglieder zueinander verschiedene Situationen.
I. Der Bandname wurde nicht als Marke eingetragen
1. Ein einzelnes Bandmitglied ist berechtigt den Bandnamen zu verwenden
Zum einen besteht die Möglichkeit, dass die Band durch einen Einzelne mit Hilfe der anderen Mitglieder betrieben wird. Diese Konstellation liegt vor, wenn die Gruppe keine gemeinsamen Einnahmen erzielt, sondern die Mitglieder von einem Einzelnen bezahlt werden, der alle Einnahmen der Band erhält. Deutlich wird dies insbesondere bei befristeten Künstlerverträge, durch die die Bandmitglieder verpflichtet werden. Auch die alleinige Tätigkeit eines Mitglieds als musikalischer Leiter, Komponist, Produzent der Tonträger und Organisator von Auftritten und ähnlichem spricht dafür, dass das Unternehmen Band nur von einer Person betrieben wird.
In diesem Fall liegen die Rechte aus § 5 Abs. 1, 2 MarkenG auf Grund der Verwendung des Bandnamens als geschäftliche Bezeichnung einzig bei diesem einzelnen Bandmitglied. Der Austritt oder die Entlassung eines anderen Mitglieds hat keinen Einfluss auf diese Rechte. Nach der Auflösung der Band endet der Schutz, falls die Auflösung eine endgültige Aufgabe des Geschäftsbetriebs darstellt. Der Bandname ist dann wieder frei und kann von jedem benutzt werden. Bei einer nur vorübergehenden Unterbrechung bleibt der Schutz des Bandnamens zugunsten des einen Bandmitglieds hingegen bestehen. (vgl. OLG München, Urteil vom 08.02.1996 – 29 U 3094/95 – Boney M)
Entsprechend gilt dies bei gecasteten Bands, falls hierbei nicht ein Vertrag mit der Gruppe insgesamt, sondern mit den einzelnen Mitgliedern abgeschlossen wird. Hier verbleiben die Rechte nach dem Austritt, Rauswurf oder der Auflösung der Band bei dem Arbeitgeber der Mitglieder, der die Gruppe mit dem Namen bezeichnet hat. Der Bandname stellt eine besondere Geschäftsbezeichnung für einen Teil seines Geschäfts dar. (vgl. OLG Köln, Urteil vom 17. 12. 1999 – 6 U 51/99)
2. Die Band selbst ist berechtigt den Bandnamen zu verwenden
Zumeist bestehen Bands jedoch als Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Bei diesen stehen die Rechte an dem Bandnamen regelmäßig dieser Gesellschaft, also der Band selbst zu. Falls kein Gesellschaftsvertrag zwischen den Bandmitgliedern geschlossen wurde oder ein solcher Gesellschaftsvertrag hierüber keine Regelungen trifft, wird die Gesellschaft bereits durch den Austritt eines Mitglieds aufgelöst. Da in diesem Fall der Inhaber der Schutzrechte nicht mehr besteht, erlöschen diese und der Bandname kann von jedem verwendet werden. (vgl. OLG München, Urteil vom 17.12.1998 – 29 U 5232/98)
Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass die Gesellschaft nach dem Ausscheiden eines Mitglieds weiter besteht, so verbleiben auch die Rechte an dem Bandnamen bei der Band. Dies kann auch dazu führen, dass bei mehrmaligen Wechseln keines der ursprünglichen Mitglieder mehr berechtigt ist, den Namen zu verwenden, da die Gruppe durchgehend bestand.
Probleme und Unsicherheiten können entstehen, falls es nur zu einer vorübergehenden Unterbrechung der Tätigkeit kommt, beispielsweise durch Babypausen. Nur wenn der Verkehr davon ausgehen konnte, dass die Unterbrechung lediglich vorübergehend sein würde, kann man sich gegenüber Dritten, die während dieser Unterbrechung begonnen haben den Bandnamen zu benutzen, auf eine frühere Benutzung berufen. Die Frage, ob es sich um eine vorübergehende Unterbrechung oder eine zeitweise Aufgabe der Tätigkeit handelt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Kriterien sind unter anderem die Dauer der Unterbrechung, die Bekanntheit des Bandnamens vor der Unterbrechung und auch die Umstände der Unterbrechung.
II. Eintragung des Bandnamens als Marke
Als Inhaber eines Bandnamens kommen sowohl einzelne, als auch mehrere Mitglieder und die Band als Ganzes in Betracht. Zudem kann der Bandname auch für eine Person die nicht Mitglied der Gruppe ist eingetragen werden. In dieser Konstellation hat ein Austritt oder die Auflösung jedoch keinen Einfluss auf die Inhaberschaft.
1. Ein Bandmitglied ist Inhaber der Marke
Ist nur ein Mitglied Inhaber der Marke, so stehen ihm auch nach seinem Austritt oder der Auflösung der Band die eingetragenen Rechte an dem Namen zu. Besteht die Band jedoch weiterhin, so kann sie aus ihrem Recht am Unternehmenskennzeichen die Löschung der Marke gem. § 12 MarkenG beantragen, falls das Unternehmenskennzeichen bereits vor der Markenanmeldung verwendet wurde und der Schutz hieraus für ganz Deutschland besteht.
2. Mehrere Mitglieder sind Inhaber der Marke
Sind mehrere oder alle Mitglieder einer Gruppe als Inhaber eingetragen, so bilden diese regelmäßig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Es kommt daher zu den gleichen Folgen, wie bei der Eintragung der Gruppe selbst als Inhaberin der Marke und deren Auflösung.
3. Band selbst ist Inhaber der Marke
Im Falle eines Austritts eines Mitglieds, bleibt die Band, falls sie weiterhin besteht Inhaber der Marke.
Bei einer Auflösung der Band gilt sie insoweit weiter als bestehend, bis das gesamte Vermögen, also auch die Marke, nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden verteilt wurde. Hierbei steht, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, die Entscheidung über die weitere Verwendung des Bandnamens allen Mitgliedern gemeinsam zu. Sollten diese sich nicht einigen und daher niemandem die weitere Verwendung des Namens erlauben, so kann die Marke gem. § 49 Abs. 1 MarkenG auf Antrag gelöscht werden, nachdem sie fünf Jahre ununterbrochen nicht genutzt wurde. Hierauf kann der Bandname wieder von jedem genutzt werden und auch wieder erneut als Marke anmeldet werde.
II. Fazit
Es ist daher zu empfehlen, per Gesellschaftsvertrag zu regeln, ob die Musikgruppe nach dem Ausscheiden eines Mitglieds weiterexistieren soll und ob sie in diesem Fall den Bandnamen weiterhin verwenden darf. Auch für den Falle der Auflösung einer Band ist idealerweise bereits zuvor eine Vereinbarung zu treffen, ob und wer den Bandnamen weiterhin benutzen darf.
Zudem empfiehlt sich die Anmeldung des Bandnamens als Marke um Schutz für ganz Deutschland zu erlangen und das Risiko zu vermeiden, dass eine vorübergehende Untätigkeit zum Verlust des Rechts am Bandnamen führt. Auch bei der Anmeldung der Marke ist zu beachten, ob und wer berechtigt sein soll den Namen nach Austritten oder einer Auflösung weiter zu benutzen.
Die Ausführungen gelten auch entsprechend für die Frage wer bei anderen Künstlergruppen, wie Orchester, Theater- oder Musicalgruppen und andere Ensembles berechtigt ist, den Namen der Gruppe weiter zu verwenden.