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Allgemein, Markenrecht, Rechtsprechung

Fax-Abzocke mit Internet-Branchenverzeichnis unwirksam!

Hurra! Der BGH hat ein schönes Urteil zur Fax-Abzocke bei „gewerblichen Einträgen“ gesprochen.

Haben Sie als GmbH-Inhaber oder Markenanmelder auch schon Post vermeintlich offizieller Art erhalten und sind dann über reingelegt worden? GmbH-Gründer, die einen Eintrag im Handelsregister veröffentlichen, werden oft von Internet-Branchenverzeichnissen angeschrieben. Das Handelsregister ist ja öffentlich einsehbar und daher auch für Betrüger eine reiche Fundgrube an frischen Adressen. Einmal im Handelsregister in die Öffentlichkeit gegangen hat man auch schon ein Fax erhalten, wo dazu aufgefordert wird, dies zu unterschreiben. „Zur Erfassung gewerblicher Einträge“ oder für eine Gewerbe-Auskunftzentrale u.ä.. Man kann einige Ausdrücke finden, die offiziell klingen und einen seriösen Anschein erwecken. Betreff ist dann meist „Ihre Rechnung 112234/12“ und das Schreiben erweckt den Eindruck, dass nach „der Eintragung“ – die ja tatsächlich allerdings im richtigen Handelsregister erfolgte – eben verschiedene Positionen wie „Eintragung / Leistungsberechnung“ schlicht noch abgerechnet werden müssen. Unterschrift drunter; fax zurück und alles ist erledigt… Da fängt der Spaß aber erst an. Denn dann wird nachgehakt und gemahnt und zwischenzeitlich ist man doch auf die Idee gekommen, dass man da im Eifer des Gefechts der GmbH-Gründung etwas unterschrieben hat, was man gar nicht wollte. Wie kommt man nun da raus? Der Bundesgerichtshof hat sich nun mal eines solchen Falles angenommen. Der GmbH Gründer hatte ebenso ein solches Schreiben unterschrieben zurückgefaxt und nun wollte das betrügerische Unternehmen Geld von ihm. Nix da urteilt der BGH. Der Unterzeichner werde ob der Gestaltung des Schreibens überrascht, dass er eine neue Verbindlichkeit begründet. Das dürfe nach AGB-Recht nicht sein und daher muss sich der Unterzeichner also nicht an seiner Unterschrift festhalten lassen.

Für Markenanmeldungen in Europa wie in Deutschland gibt es ebenso eine Heerschar von Abzockern, die mit vermeintlich offiziellen Schreiben Markenanmelder hereinlegen wollen (siehe auch unseren Beitrag hier: https://breuerlehmann.de/warnung-zahlung-rechnung-markenanmeldung/. Denn auch die Markenregister sind öffentlich zugängliche Datenbanken, die gerne von Betrügern missbraucht werden. Wenn Sie also ein solche Schreiben erhalten, lieber beim Amt nachfragen und nichts unterschreiben. Auf jeden Fall könnte man im Zweifel die Rechtsprechung des BGH auch auf die Fälle der Abzocke bei Markenanmeldungen anwenden, wenn denn das Kind in den Brunnen gefallen ist. Nicht verzagen, Anwalt fragen!

In diesem Sinne. hier die Pressemitteilung des BGH:

Überraschende Entgeltklausel für Eintrag in ein Internet – Branchenverzeichnis unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB*).

Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…“ bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten „X“ hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: „Rücksendung umgehend erbeten“ und (unterstrichen) „zentrales Fax“. Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.

Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift „Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)“. In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: „…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr….“

Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 € brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

*§ 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11

Vorinstanzen
AG Recklinghausen – Urteil vom 24. Mai 2011 – 13 C 91/11
LG Bochum – Urteil vom 15. November 2011 – 11 S 100/11

14. August 2012/von Volker Lehmann
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