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Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt entscheidet zu irreführender Werbung mit Markenschutz

Auf ihrem Amazon-Account warb eine Verkäuferin mit der Verkürzung „Marke1®“ von ihrer eigentlich eingetragenen Wort-Bildmarke „Marke1 Digital Technology“ (mit dem Bildbestandteil eines Halbmondes) die unter anderem für „Installationszubehör für die Satellitentechnik“ eingetragen ist. Deswegen machte eine Klägerin einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen Irreführung geltend. Durch die irreführende Benutzung von „Marke1®“ würde der Eindruck erweckt, eine andere Begrifflichkeit wäre geschützt. Denn wenn der Zusatz ® hinzugefügt wird, könnte der Verkehr eigentlich erwarten, dass dieses Zeichen als Marke eingetragen sei. Das OLG Frankfurt widersprach der Klägerin in diesem Punkt jedoch. Es liegt nach seiner Entscheidung kein Wettbewerbsverstoß vor. Im Rahmen von Werbung kann das eingetragene Wort geringfügig abgewandelt werden. Voraussetzung ist aber, dass sich der kennzeichnende Charakter der Marke nicht verändert.

„Etwas anderes kann gelten, wenn eine bestehende Marke lediglich geringfügig abgewandelt wird. Halten sich die Abweichungen in dem Rahmen, der den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert (§ 26 Abs. 3 MarkenG), ist auch die Verwendung des ®-Symbols unschädlich (vgl. BGH a.a.O.).“

In diesem Fall, handelte es sich bei „Marke1“ um den allein prägenden Bestandteil der Marke.

„Der unauffällige Bildbestandteil in Gestalt des Halbmondes ist zu vernachlässigen. Das gleiche gilt für die zweifarbige Gestaltung des Wortes „Marke1“; für die insoweit maßgebliche Verkehrsauffassung ist es ohne Bedeutung, ob die Antragsgegnerinnen auch für diese Farbgestaltung isoliert einen markenrechtlichen Schutz beanspruchen. Die Wortkombination „…“ wird von den angesprochenen Verkehrskreisen als beschreibend für das in Rede stehende „Installationszubehör für die Satellitentechnik“ aufgefasst. Ihre Weglassung verändert deshalb den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht maßgeblich.“

Das angeklagte Unternehmen darf und durfte demnach mit der „Marke1®“ werben. 

Falls Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden oder generelle Fragen zur Eintragung und Nutzung einer Marke haben, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Seite.

1. Februar 2019/von Volker Lehmann
Schlagworte: irreführende Werbung, Marke1®, Markenschutz
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