Richtige Benutzung von Marken – ZUMBA
Ich liebe ZUMBA… Falsch! Es heißt richtig: Ich liebe das ZUMBA Fitnessprogramm!
Rechtschreibungsmäßig oder aus einem grammatikalischen Blickwinkel betrachtet, ist der Satz „Ich liebe ZUMBA“ einwandfrei. Aber was ist hier falsch?! Finde den Fehler…
Bereits gefunden?
Immer noch nicht?
Zugegeben, der Fehler ist auch nicht offensichtlich, aber wenn man als Fitnessklubbesitzer sich entschließt, die Waren und Dienstleistungen der Marke ZUMBA in sein Fitnesssortiment aufzunehmen und dann die Richtlinien zur Verwendung des Markenzeichens ZUMBA liest, kommt man ganz schön ins Staunen. Was man da nicht alles beachten muss: Das Zeichen ZUMBA soll als Oberbegriff benutzt werden, ein Markenhinweis soll hinzugefügt werden, die Rechtschreibung darf nicht verändert werden, das Zeichen muss grammatikalisch korrekt verwendet werden, d.h. nicht als Nomen oder als Verb, etc. pp…
All diese zahlreichen Vorgaben zur Nutzung führen einem zwangsläufig zur nächsten Frage: Muss ich diese Richtlinien denn überhaupt beachten?
Ausgangsbasis für die Beantwortung dieser Frage ist immer der rechtliche Grundsatz, dass man ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke diese nicht verwenden werden darf. Sollte man dennoch das Zeichen ZUMBA ohne Zustimmung benutzen, so läuft man Gefahr, entsprechenden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein. Also holt man sich als Fitnessklubbesitzer am besten vor der Nutzung des Zeichens „ZUMBA“ die Zustimmung des Markeninhabers ein. Dies geschieht oft durch sog. Markenlizenzverträge, in denen dann auch die Form der Benutzung geregelt wird (vgl. § 30 Abs.2 Nr. 2 MarkenG). Und dies bringt uns wieder zurück zu den anfangs erwähnten Richtlinien zur Benutzung einer Marke.
Zweierlei Arten von Benutzungsvorschriften bei registrierten Marken
Hinsichtlich der Vorgaben, wie eine Marke nach einem Lizenzvertrag benutzt werden muss, kann man die diesbezüglichen Regelungen in zwei Lager aufteilen. Auf der einen Seite die Benutzungsvorgaben, die ihren Ursprung direkt in der Marke haben, sog. markenmäßige Benutzungsregelungen, und auf der anderen Seite diejenigen Benutzungsvorschriften, die nicht mehr von einem entsprechenden Markenschutz umfasst sind, sondern allein ihre rechtliche Grundlage in dem Markenlizenzvertrag haben. Letztere stellen sozusagen allein vertragsrechtliche Benutzungsregelungen dar, die eigentlich mit einer Markenbenutzung nichts zu tun haben, d.h. bei entsprechender Benutzung ohne einen Vertrag würden sie nicht als Verstoß gegen die Marke gewertet werden können. Beispielsweise die Regelung, dass das Zeichen „ZUMBA“ nicht als Nomen oder Verb benutzen darf, ist keine markenmäßige Benutzungsreglung. Die bestimmte grammatikalische Verwendung eines Zeichens ist nicht von einem Markenschutz gedeckt, sondern stellt eine vertragsrechtliche Benutzungsregelung dar.
Warum werden Benutzungsformen von Marken geregelt?
Der in der Juristerei bekannte Grundsatz „Pacta sunt servanda“ (wörtlich: „Verträge sind einzuhalten“) wird in Bezug auf derartige Markenbenutzungsrichtlinien jedoch auf die Probe gestellt, dies vor allem, wenn man Sinn und Zweck solcher Benutzungsregeln hinterfragt. Grundsätzliche Intention eines Markeninhabers bei der Regelung bestimmter Benutzungsformen ist, dass er sicherstellen möchte, dass der kennzeichnende Charakter einer Marke nicht verändert (vgl. § 26 Abs. 3 MarkenG) oder die Kennzeichenkraft einer Marke geschwächt wird.
Sicherung und Erhalt meiner Marke
Dies gilt vor allem dann, wenn der Markeninhaber seine Marke selbst nicht mehr nutzt, sondern im Rahmen der Vergabe einer ausschließlichen Lizenz an einen Dritter lediglich dieser Dritter sein Zeichen im geschäftlichen Verkehr verwendet. Die Situation spitzt sich nach fünf Jahren seit der Eintragung einer Marke im Markenregister zu, denn dann ist die sog. Benutzungsschonfrist verstrichen (vg. § 25 MarkenG) und die Marke muss in der angemeldeten Form ernsthaft und damit rechtserhaltend benutzt werden, ansonsten läuft man Gefahr, dass trotz Eintragung die Rechte an der Marke verloren gehen. Obliegt nun einem Dritten allein die ausschließliche Nutzung des Zeichens des Markeninhabers, so liegt es allein an dem Dritten, ob die Marke rechtserhaltend benutzt wird oder nicht. Diesem Risiko will sich natürlich kein Markeninhaber aussetzen, so dass er vorab entsprechende Benutzungsformen und Ausübungspflichten vertraglich festlegt.
Auch sind Regelungen, wie das Verbot der Verwendung des Markenzeichens in Zusammenhang mit anderen Marken oder als Unternehmens- oder Handelsname durchaus nachvollziehbar, um die Entstehung neuer Zeichen bzw. dem Verlust des Markenzeichens in seiner selbständigen, allein stehenden Stellung entgegenzuwirken.
Hinsichtlich grammatikalischer Benutzungsvorschriften, also ob ich nun das Markenzeichen als Nomen, Verb oder nur in Form eines Adjektivs verwenden darf, ist ein plausibler Rechtsgrund zum Erfordernis einer solchen Regelung jedoch nicht ersichtlich. Ob ich bei der Anpreisung von Waren und Dienstleistungen die Marke nun als Nomen oder Adjektiv verwende, ändert an dem kennzeichnenden Charakter der Marke nichts. Darüber hinaus sind diese grammatikalischen Benutzungsregeln auch nicht mit dem Sinn und Zweck eines Lizenzvertrages in Einklang zu bringen. Soll mir doch gerade ein Lizenzvertrag die Benutzung einer fremden Marke für meine Waren und Dienstleistungen gestatten. Wenn jedoch die Benutzung der fremden Marke auf ein Minimum beschränkt ist, kann man dann überhaupt noch von einem wirklichen Lizenzvertrag sprechen? Durch grammatikalische Benutzungsrichtlinien werden Lizenzberechtigungen auf ein unerträgliches Maß eingeschränkt. Ob dies noch dem gesetzlichen Leitbild eines Lizenzvertrages entspricht und damit einer AGB-Kontrolle stand hält ist zweifelhaft. Wir sind daher der Meinung, es heißt richtig:
Ich liebe Zumba!
(js)