• ENGLISH
+49 89 666 610 89 • info@breuerlehmann.de
  • Einkaufswagen Einkaufswagen
    0Einkaufswagen
Direkt online zum Fachanwalt:
Kostenfreie Erstberatung
5.0 Sterne / 201 Bewertungen5.0 Sterne / (201)Anwalt.de
  • Home
  • Kanzlei
  • Markenanmeldung
    • Deutschland / DACH
    • Europäische Union
    • International
    • Ratgeber
      • Bandnamen schützen
      • Logo schützen
      • Firmennamen schützen
      • Marken schützen
  • Markenüberwachung
  • Designschutz
    • Deutschland
    • Europa & international
  • Blog
  • Kontakt
  • Kostenfreie Erstberatung +49 89 666 610 89 • info@breuerlehmann.de
  • Menü Menü
Allgemein, Markenrecht

Swissness: Wo Schweiz drauf steht, muss auch Schweiz drin sein.

In der Schweiz wurde eine neue Swissness-Gesetzgebung verabschiedet. Darin wird der Schutz der Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes verstärkt. Wer demnach eine Marke anmelden möchte, die Bezug zur Schweiz aufweist, sollte sich hierüber informieren. Dabei reicht es aus, wenn man z.B. ein Zeichen wie „Swiss XY-Käse“ oder „Schweizer Art“ gestaltet bzw. das klassische Schweizerkreuz in seine Marke mit aufnimmt.

Im Folgenden haben wir die wichtigsten Kurz-Informationen zusammengestellt. Für detailliertere Fragen und Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung oder verweisen auf die Seite des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum.

Dürfen Nationalflaggen oder Nationalfarben überhaupt als Bestandteil einer eingetragenen Marke beim Markenamt eingetragen werden?

  • Prinzipiell Nein. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG sind Marken von der Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt ausgeschlossen, sofern sie Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten. Tipp: Man kann einer Beanstandung hinsichtlich der Verwendung von Nationalfarben zuvorkommen, wenn man die Anmeldung der Marke in schwarz-weiss vornimmt. Ob Flagge, Wappen oder Nationalfarben dann verwendet werden dürfen, ist dann außerhalb des Markenrechts zu bestimmen. Regelmäßig muss eine Irreführung ausgeschlossen sein.

Was sind die Swissness-Kriterien?

  • Die Swissness-Kriterien beziehen sich darauf, wie viel Schweiz „drin“ sein muss, damit es auch damit werben darf. Hierbei gibt es für Naturprodukte, Lebensmittel, sonstige Produkte und auch Dienstleistungen eigene Kriterien. Das Fleisch von Zuchttieren ist z.B. dann schweizerisch, „wenn die Tiere den überwiegenden Teil ihres Lebens(!) in der Schweiz verbracht haben“. Bei Dienstleistern muss der Hauptsitz in der Schweiz sein, um als schweizerisch zu gelten. Swissair, die an sich zur deutschen Lufthansa gehört, darf z.B. deswegen noch das Schweizer Kreuz führen, weil der Hauptverwaltungssitz in der Schweiz ist. Für detaillierte Informationen verweisen wir deswegen auf die Seite des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum.

Darf das Schweizerkreuz als Bestandteil einer Marke noch genutzt werden?

  • Ja – Für Waren und Dienstleistungen die die Swissness-Kriterien erfüllen. Grundsätzlich wird das Schweizerkreuz als geografischer Hinweis aufgefasst.
  • Aber, das Schweizerwappen (Schweizerkreuz in einem wappenähnlichen Schild) darf nur noch (mit Ausnahmen) von der Eidgenossenschaft genutzt werden.

Kann man Bezeichnungen wie „Swiss“ oder „Schweizer…“ bzw. das Schweizerkreuz als Bestandteil einer Marke eintragen lassen?

  • Ja – Allerdings muss es sich um eine kombinierte Marke handeln. Das Schweizerkreuz darf z.B. nicht der einzige Bestandteil einer Marke sein, sondern muss mit einem anderen schutzfähigen Wort- oder Bildelement kombiniert werden. Damit ist die Marke dann als Ganzes schutzfähig und kann registriert werden. Hier gilt allerdings, dass in der jeweiligen Klassifikation der Marke erkennbar sein muss, dass die Marke sich nur auf Produkte und/oder Dienstleistungen bezieht, die auch aus der Schweiz stammen und den Swissness Kriterien entsprechen. Dies sollte bereits bei der Anmeldung der Marke berücksichtigt werden, um auch hier Beanstandungen des Markenamtes zu vermeiden. Gerne können wir Ihnen bei der richtigen Formulierung behilflich sein.

Gibt es weitere Voraussetzungen für den Gebrauch des Schweizerkreuzes?

  • Ja – Der Gebrauch des Schweizerkreuzes darf in keinem Fall unzutreffend oder irreführend sein und nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder gegen geltendes Recht verstoßen.

 

Wenn Sie Fragen haben oder eine Marke anmelden wollen, können Sie sich jederzeit an uns wenden.

11. Februar 2019/von Volker Lehmann
Schlagworte: Markenrecht, Schweizerkreuz, Swissness-Gesetzgebung
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf X
  • Auf WhatsApp teilen
  • Teilen auf LinkedIn
  • Per E-Mail teilen
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2019-02-11 10:53:302022-01-18 11:02:51Swissness: Wo Schweiz drauf steht, muss auch Schweiz drin sein.
Das könnte Dich auch interessieren
Das Recht am Bandnamen nach Auflösung oder Austritt
Manufaktur – ein geschützter Begriff?
Seniorität von Gemeinschaftsmarken
Trotz Halloween – Monster Energy verliert gegen Klebemonster24
Darf ich das TM-Zeichen in Deutschland verwenden?
Abmahnung der Marke “CROSSFIT” der CrossFit LLC durch die Kanzlei Bird & Bird – Erste Hilfe

Neueste Beiträge

  • KMU-Fonds 2026: Jetzt bis zu 700 € Förderung für Markenanmeldungen und Designschutz erhalten
  • KMU Fonds 2025: Jetzt Förderung der EU für Markenanmeldungen und Designschutz in Höhe von bis zu 700 EUR für Marken- und Designschutz erhalten.
  • Werkstudent / Studentische Aushilfe im Backoffice (m/w/d), Festanstellung, Voll- oder Teilzeit
  • Markenrechtsstreit „RAVENS“ vs. Harburger Turnerbund: DPMA weist Widerspruch zurück
  • Streit um urheberrechtlichen Schutz des USM Haller Regals – Werkeigenschaft des Designklassikers?

Kategorien

  • Abmahnradar
  • Adwords
  • Allgemein
  • Amazon
  • Design
  • Designschutz
  • DSGVO
  • eBay
  • Geschmacksmusterrecht
  • In eigener Sache
  • Internetrecht
  • Karriere
  • Markenanmeldung
  • Markenrecht
  • Meinung
  • Presse
  • Rechtsprechung
  • Steuern
  • Titelschutz
  • Unternehmenskennzeichen
  • Urheberrecht
  • Wettbewerbsrecht

Sie haben noch Fragen? Wir sind gerne für Sie da:
+49 89 666 610 89 | info@breuerlehmann.de

BREUER LEHMANN
RECHTSANWÄLTE PartmbB

Steinsdorfstraße 19
80538 München

Telefon: +49 89 666 610 89
Fax: +49 89 / 255 5131 297
info@breuerlehmann.de

BREUER LEHMANN ist Ihre Full-Service Kanzlei für Design- und Markenrecht aus München. Wir hören Ihnen zu, erklären verständlich und sind Ihr Partner für rechtliche Fragen.

Wir melden jährlich über 1.000 Marken in Deutschland, der EU und International an und sind mit über 12.000 erfolgreichen Markenanmeldungen eine der TOP Kanzleien für Markenschutz. Profitieren Sie von unserer Erfahrung!

5.0 Sterne / 201 Bewertungen5.0 Sterne / (201)Anwalt.de

Service

  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • AGB
  • AGB Markenüberwachung

Ratgeber

  • Bandnamen schützen
  • Logo schützen
  • Firmennamen schützen
  • Marken schützen

Link to: OLG Frankfurt entscheidet zu irreführender Werbung mit Markenschutz Link to: OLG Frankfurt entscheidet zu irreführender Werbung mit Markenschutz OLG Frankfurt entscheidet zu irreführender Werbung mit Markenschutz Link to: Beanstandung von Marken wegen mangelnder Schutzfähigkeit Link to: Beanstandung von Marken wegen mangelnder Schutzfähigkeit Beanstandung von Marken wegen mangelnder Schutzfähigkeit Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen