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Abmahnung durch die CrossFit LLC – Sportlich geht anders!
Der Kanzlei Breuer Lehmann liegt eine Abmahnung der Kanzlei Bird & Bird vom 13.09.2021 mit dem Vorwurf einer Markenrechtsverletzung durch ein eBay-Angebot mit der Bezeichnung “Crossfit” für Fitnessprodukte in der Artikelüberschrift / und -beschreibung.
Mit der Abmahnung werden folgende Forderungen erhoben:
- sofortiger Verkaufsstopp des Angebots;
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 10.000,00 €;
- Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen (in der Regel Auskunft zu Anzahl der verkauften Produkte, Umsätzen und Gewinn, der mit dem Verkauf erzielt wurde);
- Ersatz aller Schäden, die aufgrund der Rechtsverletzung entstanden sind oder noch entstehen werden;
- Erstattung der Anwaltskosten iHv. 3.744,50 € (1,5 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 250.000 €).
Das Unternehmen CrossFit LLC bietet laut der Abmahnung unter der Bezeichnung “CROSSFIT” ein Fitness-Programm an, dass an Fitness-Studios lizenziert wird. Die Abmahnung stützt sich auf zwei Deutsche Marken:
- Deutsche Marke DE 30 2015 035 251 „CROSSFIT“ mit Priorität vom 20.04.2015, eingetragen am 08.06.2015, geschützt unter anderem für “Turn- und Sportartikel” in Klasse 28;
- Deutsche Marke DE 30 2017 032 826 „CROSSFIT“ mit Priorität vom 18.12.2017, eingetragen am 05.03.2018, geschützt unter anderem für “Turn- und Sportartikel” in Klasse 28.
Unsere erste Einschätzung zur Crossfit-Abmahnung:
Zu Abmahnungen der CrossFit LLC gegen Angebote von Sportartikeln oder Fitnesskursen finden sich zahlreiche Berichte. Weiter ist zu lesen, dass es sich bei „CROSSFIT“ um eine Art Gattungsbegriff handeln würde (vgl. z. B. https://www.alternative-gesundheit.de/neue-fitness-trends-fuer-ein-ganzheitliches-workout.html), also um eine Bezeichnung, die markenrechtlich nicht monopolisierbar sei. Sich hierauf zu stützen und auf die Abmahnung nicht zu reagieren, kann gefährlich sein.
Denn Tatsache ist, dass zu Gunsten des abmahnenden Unternehmens u. a. die deutsche Wortmarke DE30 2017 032 826 eingetragen ist, die für eine Vielzahl verschiedener Waren und Dienstleistungen Schutz genießt, u. a. für Nahrungsergänzungsmittel, Bekleidungsstücke, alkoholfreie Getränke, Turn- und Sportartikel sowie sportliche Aktivitäten (vgl. https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020170328265/DE). Aus rechtlicher Sicht ist ein Verletzungsgericht grundsätzlich erst einmal an diese Eintragung gebunden. Zudem befindet sich die Marke noch bis Juli 2023 in der sog. Benutzungsschonfrist, was dem Rechteinhaber ein Vorgehen aus der Marke erheblich erleichtert.
Die Forderung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR ist unüblich hoch und sollte in keinem Fall akzeptiert werden!
Crossfit-Abmahnung erhalten – was tun?
Ruhe bewahren! Nichts unterschreiben! Unsere Empfehlung: Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne vorherige anwaltliche Prüfung die vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit der Vertragsstrafe. Sie verpflichten sich sonst zu mehr als nötig.
Fristen beachten! Nehmen Sie die Abmahnung ernst und beachten Sie die gesetzte Frist. Ein Untätigbleiben kann zu einer einstweiligen Verfügung / Klage führen und unnötig hohe Kosten verursachen.
Unsere kostenlose Erstberatung nutzen: Schicken Sie uns die vollständige Abmahnung (mit den Anlagen) für eine Ersteinschätzung zu (info @ breuerlehmann.de)
Wie geht es dann weiter?
Wir prüfen, ob die Abmahnung begründet ist und wie Sie sich gegen die Abmahnung verteidigen können. Als auf das Markenrecht spezialisierte Rechtsanwältinnen & Rechtsanwälte und Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz verfügen wir über Erfahrungen aus zahlreichen Abmahnungen.
Nach der Prüfung melden wir uns bei Ihnen und Sie erhalten unsere erste Einschätzung. Weiter teilen wir Ihnen unsere Kosten mit, wenn Sie uns mit der Vertretung gegen die Abmahnung beauftragen möchten. In der Regel können wir einen pauschalen Festpreis anbieten.
Wenn Sie uns beauftragen, werden wir sofort für Sie tätig. Wenn Sie uns nicht beauftragen, entstehen Ihnen keine Kosten.
Mangelnde Unterscheidungskraft: Romantik – Marke unter Beschuss Die Wortmarke ROMANTIK (eingetragen beim EUIPO unter der Nr. 002527109) ist unter Dauerbeschuss. Gegen die Marke, welche im Bereich der Veranstaltung von Reisen, im Jahre 2003 im europäischen Markenregister eingetragen wurde, ist bereits mehrfach erfolgreich ein Löschungsantrag eingereicht worden. Bereits 4 Anträge auf Löschung der Marke ROMANTIK erfolgreich: […]
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Aufwendungsersatz von Anwaltskosten aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen umsatzsteuerpflichtig ist. Die Erstattung von Anwaltskosten stellt ein Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten dar.
„Eine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig auch dann vor, wenn der Leistende im Auftrag des Leistungsempfängers für diesen eine Aufgabe übernimmt und insoweit gegen Aufwendungsersatz tätig wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. April 2002 V R 65/00, BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782, unter II.1.; vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397; vom 24. April 2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 21). Dasselbe gilt auch dann, wenn ein Unternehmer für einen anderen als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig wird und von ihm nach § 683 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 339, BStBl II 2003, 732, unter II.2.a, Rz 16).“ (BFH Urteil vom 21.12.2016, XI R 27/14)
Der BFH nimmt anschließend Bezug darauf, dass die Abmahnung, auch wenn Abgemahnte dies oftmals anders sehen, auch im Interesse des Abgemahnten erfolgen und diesem einen Vorteil verschafft:
„Das von der Zivilrechtsprechung entwickelte Institut der vorgerichtlichen Abmahnung (hierzu grundlegend Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 15. Oktober 1969 I ZR 3/68, BGHZ 52, 393, Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 1970, 243, unter II.2., Rz 13) wurde in § 12 Abs. 1 UWG nachvollzogen (so die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BTDrucks 15/1487, S. 25). Nach dieser Rechtsprechung dient die durch eine Verletzungshandlung veranlasste Abmahnung im Regelfall dem wohlverstandenen Interesse beider Parteien, da sie das Streitverhältnis auf einfache, kostengünstige Weise vorprozessual beenden und einen Rechtsstreit vermeiden soll (z.B. BGH-Urteil vom 7. Oktober 2009 I ZR 216/07, NJW Rechtsprechungs-Report 2010, 1130, unter II.1.b aa, Rz 11)“
„Mit den Abmahnungen hat die Klägerin ihren Mitbewerbern einen Weg gewiesen, sie als Gläubigerin ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH-Urteil vom 21. Januar 2010 I ZR 47/09, NJW 2010, 1208, unter II.1., Rz 8; Tehler/Humbert, UR 2007, 798, 804), und ihnen hiermit einen konkreten Vorteil verschafft, der zu einem Verbrauch i.S. des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führte (vgl. hierzu EuGH-Urteil Landboden-Agrardienste vom 18. Dezember 1997 C-384/95, EU:C:1997:627, UR 1998, 102, Rz 23; BFH-Urteile vom 7. Juli 2005 V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, unter II.1., Rz 14; vom 28. Mai 2013 XI R 32/11, BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411, Rz 49; Wüst, MwStR 2014, 668).“ (BFH Urteil vom 21.12.2016, XI R 27/14)
Für die Umsatzsteuerpflicht bei der Erstattung ihrer Rechtsverfolgungskosten ist es zudem unerheblich, ob diese auch als Schadenersatz gefordert werden könnten. Die Einordnung als Leistungsaustausch bestimmt sich nicht nach zivilrechtlichen, sondern den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben.
Fazit:
Dem Urteil liegt zwar eine wettbewerbsrechtliche Konstellation zu Grunde, die Begründung ist jedoch auch auf andere Rechtsgebiete wie dem Markenrecht übertragbar. Somit wäre bei Abmahnungen nun immer der Bruttobetrag vom Abgemahnten einzufordern und zu erstatten, unabhängig davon, ob der Abmahnende vorsteuerabzugberechtigt ist oder nicht. Fälle, in denen das Finanzamt dies in umgesetzt hat, sind uns bis dato nicht bekannt.
Keine Kostenerstattung bei Abmahnung, wenn keine Unterlassungsklage erhoben wird
Sei es im Markenrecht, Urheberrecht, im Wettbewerbsrecht oder Designrecht: Abmahnkosten sind regelmäßig vom Verletzer zu tragen. Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn entweder die Abmahnung nicht berechtigt war. Oder wenn die Abmahnung nur erfolgte, um Kostennoten zu produzieren. Wenn es als dem Inhaber des verletzten Schutzrechts nur darum geht, dem Verletzer gegenüber eine Kostennote zu senden und die Unterlassung des strittigen Verhaltens nur „Mittel zum Zweck“ wird, dann kann ein Kostenerstattungsanspruch entfallen. Weiterlesen