Corona macht auch vor der Verwaltung nicht Halt.
Gerichte und Ämter schützen ihre Mitarbeiter und Besucher indem sie vermehrt Aufgaben aus dem Homeoffice erledigen und den Besuch ihrer Gebäude soweit wie möglich reduzieren. Hier kann es derzeit zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommen.
Um Nachteile für Rechteinhaber und Nutzer zu vermeiden wurden teilweise Fristen pauschal verlängert. Im Folgenden ein Überblick zu den verschiedenen Ämtern und Gerichten (Stand 01.04.2020):
DPMA:
Alle vom DPMA gewährten Fristen in allen laufenden Schutzrechtsverfahren werden automatisch bis zum 4. Mai 2020 verlängert. Bis dahin wird nicht aufgrund des Fristablaufs entschieden. Dies betrifft insbesondere vom Amt gesetzte Fristen bei Beanstandungen oder im Widerspruchsverfahren bei Markenanmeldungen.
Gesetzlich bestimmte Fristen (wie Prioritäts-, Widerspruchs- oder Rechtsmittelfristen) können vom DPMA nicht verlängert werden. Insoweit verweist das Amt auf die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gerne sind wir Ihnen hierbei gegebenenfalls behilflich.
(Quelle: DPMA)
EUIPO:
Alle laufenden Fristen in Verfahren vor dem EUIPO werden automatisch bis zum 1. Mai18.05.2020 (aufgrund des Feiertags auch in Spanien, faktisch bis zum 4. Mai) verlängert. Dies umfasst insbesondere, Zahlungsfristen für Anmelde- und Widerspruchsgebühren, Prioritäts-, Widerspruchs-, Verlängerungs- und Beschwerdefristen. Nicht hiervon erfasst ist zum Beispiel die Frist zur Erhebung einer Klage zum Gericht der Europäischen Union.
(Quelle: EUIPO)
Bundespatentgericht:
Das Dienstgebäude wurde für die Öffentlichkeit geschlossen. Zwischen dem 23. März bis voraussichtlich 19. April 2020 arbeitet das Bundepatentgericht im Notbetrieb, das heißt es finden keine mündlichen Verhandlungen statt und bereits anberaumte Termine zur mündlichen Verhandlung wurden aufgehoben. Anträge, Klagen und Schriftsätze können weiterhin eingereicht werden und werden auch bearbeitet. (Quelle: BPatG)
Update 30.04.2020: Der Notbetrieb wird am 04.05.2020 beendet! (Quelle: BPatG)
Landgerichte und Oberlandesgerichte:
Ob Termine für mündliche Verhandlungen durchgeführt werden entscheiden die jeweiligen Richter. In allen unseren aktuellen laufenden Verfahren vor den Gerichten verschiedener Bundesländer wurden die aktuellen Termine aufgehoben und teilweise ein späterer Termin bestimmt oder angefragt, ob die Angelegenheit im schriftlichen Verfahren entschieden werden können. Anträge, Klagen und Schriftsätze können weiterhin eingereicht werden und werden auch bearbeitet. Das Landgericht und Oberlandesgericht München bittet von nicht zwingend erforderlichen Besuchen der Gerichtsgebäude abzusehen.
(Quelle: LG München; Quelle: OLG München)