Wieder einmal ein interessantes Urteil zu facebook und social-media Gruppen allgemein. Geklagt hatte hier ein ehemaliger Administrator einer facebook-Gruppe, der von den anderen Gruppenmitgliedern offenbar rausgeworfen wurde. Für manche ist facebook ja nach wie vor die Einnahmequelle schlechthin und Basis der wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. Wir können davor nur warnen, weil es immer wieder sehr problematisch ist, gehackte accounts wieder herzustellen oder eben mit solchen Situationen umzugehen, wenn man als Admin von den anderen Mitgliedern gelöscht wird.
Das AG Menden hat hierzu wie folgt geurteilt:
Mangels Anspruchsgrundlage besteht kein Anspruch auf Wiederzulassung als Administrator einer Facebook-Gruppe, da eine Facebook-Gruppe weder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, noch einen Verein, noch ein sonst rechtlich anerkanntes Rechtssubjekt darstellt.
AG Menden (Sauerland), Urteil vom 09.01.2013, 4 C 409/12
Das macht es nicht leichter für ehemalige Administratoren wieder Zugriff auf die Gruppe zu erhalten. Ob die Aussage des AG Menden so pauschal stimmt, ist fraglich. Will man einem solchen Ergebnis vorbeugen, so sollte man vorher mit den anderen Gruppenbetreibern und Admins eine Regelung abschließen, die dokumentiert, wer welche Rechte hat. Regelmäßig liegt aber doch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor, wenn eine Gruppe mit dem gemeinsamen Zweck gegründet wird, dort Inhalte zu verbreiten oder gar damit Geld zu verdienen. Die formalen Kriterien sind hier nicht hoch. Anders natürlich dann, wenn man einfach nur Admin einer Gruppe ist und der Inhaber der Gruppe an sich jemand Drittes wie z.B. eine Firma oder eine Musikband.
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