Keine Kostenerstattung bei Abmahnung, wenn keine Unterlassungsklage erhoben wird
Sei es im Markenrecht, Urheberrecht, im Wettbewerbsrecht oder Designrecht: Abmahnkosten sind regelmäßig vom Verletzer zu tragen. Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn entweder die Abmahnung nicht berechtigt war. Oder wenn die Abmahnung nur erfolgte, um Kostennoten zu produzieren. Wenn es als dem Inhaber des verletzten Schutzrechts nur darum geht, dem Verletzer gegenüber eine Kostennote zu senden und die Unterlassung des strittigen Verhaltens nur “Mittel zum Zweck” wird, dann kann ein Kostenerstattungsanspruch entfallen. Weiterlesen