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Schlagwortarchiv für: Markenanmeldung

Allgemein

Marke „DIGITAL ART MUSEUM“ mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig

“Digital Art Museum” – BPatG entscheidet, dass der Begriff mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke schutzfähig ist.

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2. August 2023/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2023-08-02 17:06:012023-08-02 17:06:02Marke „DIGITAL ART MUSEUM“ mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig
Markenrecht

Keine Verwechslungsgefahr zwischen “SENSEA” v. “SENSE GROUP”

Keine Verwechslungsgefahr zwischen “SENSEA” v. “SENSE GROUP”

Gegen die eingetragene deutsche Marke „sense group” (DPMA 3020140074540) einer unserer Mandantinnen wendete sich die Inhaberin der älteren Marke „SENSEA“  (EUTM 011055878), indem sie Widerspruch einlegte und damit die Löschung der Marke unserer Mandantin beantragte.

Mit der Einlegung eines Widerspruchs gegen eine erfolgte Markeneintragung beim DPMA kann der Inhaber einer älteren Marke erwirken, dass die neue Marke ganz oder teilweise gelöscht wird. Regelmäßig ist dies dann der Fall, wenn die neu angemeldete Marke identisch oder ähnlich zu der älteren Marke ist und damit eine Gefahr der Verwechslung besteht.

Die Bejahung einer Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass die konkurrierenden Marken sowohl in ihrem Zeicheneindruck als auch bei den jeweils erfassten Waren und Dienstleistungen hinreichende Ähnlichkeit oder Identität aufweisen (§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG). Weiterlesen

27. Juni 2023/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2023-06-27 10:06:292023-06-27 13:12:22Keine Verwechslungsgefahr zwischen “SENSEA” v. “SENSE GROUP”
Markenanmeldung

KMU-Fonds 2023. EU-Förderung bis zu 1.000 EUR für Marken- und Designschutz erhalten.

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20. Januar 2023/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2023-01-20 00:27:442023-04-14 23:14:01KMU-Fonds 2023. EU-Förderung bis zu 1.000 EUR für Marken- und Designschutz erhalten.
Markenanmeldung

Geld zurück! Jetzt bis zu 1.500 € EU-Förderung für Ihre Markenanmeldung erhalten

SME Fund – Jetzt bis zu 1.500 € EU-Förderung für Ihre Markenanmeldung erhalten

Wenn Sie dieses Jahr noch einen neuen Produktnamen oder ein neues Logo als Marke schützen möchten, sparen Sie mit einer aktuellen Förderung der EU 75% der Amtsgebühren des Markenamtes und erhalten diese Kosten bis zu einem Betrag von 1.500 € erstattet.

Beispiel: Bei einer Unionsmarkenanmeldung (EU) mit 2 Klassen zahlen Sie Amtsgebühren des EUIPO von 900 €. Mit der hierfür bewilligten Förderung erhalten Sie davon einen Betrag von 675 € erstattet und zahlen somit nur Amtsgebühren iHv. 225 €. Ersparnis: 675 €!

Das Finanzhilfeprogramm (KMU-Fonds) ist eine Initiative der Europäischen Kommission und soll kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) den Zugang zum Schutz von Marken und Designs erleichtern.

Wichtig! Das Förderprogramm endet am 16. Dezember 2022. Die Mittel sind begrenzt und werden in der Reihenfolge des Antragseingangs vergeben.

Was tun? Wenn Sie Interesse an einer Marken- oder Geschmacksmusteranmeldung haben und antragsberechtigt sind, setzen Sie sich umgehend mit uns in Verbindung.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt für die Finanzhilfe sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • KMU mit Firmensitz in der EU (unabhängig von der Rechtsform, d.h. GmbH ist keine Voraussetzung)
  • Umsatzsteuernummer (UID) vorhanden
  • dieses Jahr keine EU-Finanzhilfe zur Anmeldung von Marken oder Design erhalten.

Eine darüber hinausgehende Begründung für den Antrag ist nicht erforderlich.

Wichtig:  die Förderung gilt nicht für bereits angemeldete oder eingetragene Marken & Designs und nicht für die Verlängerungen von Schutzrechten!

 

Wie ist der Ablauf der Förderung und Markenanmeldung?

1. Antrag auf Förderung: Wir stellen die erforderlichen Unterlagen mit Ihnen zusammen und reichen den Antrag für Sie ein. Die Bewilligung der Förderung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Wochen.
Der Gutschein ist dann vier Monate ab Bewilliungsdatum gültig. Innerhalb dieser Zeit muss die Marken- oder Geschmacksmusteranmeldung beantragt werden.

2. Markenanmeldung: Zusammen mit dem Förderantrag stimmen wir die geplante Marken- oder Geschmacksmusteranmeldung mit Ihnen ab. Nach Bewilligung der Finanzhilfe, reichen wir die Markenanmeldung in Abstimmung mit Ihnen ein.
Die Amtsgebühren und unsere Kosten für die Anmeldung (abhängig von dem gewählten Paket) stellen wir in Rechnung.

3. Antrag auf Erstattung der Amtsgebühren: Sobald die Rechnung für die Markenanmeldung von Ihnen bezahlt wurde, können wir die Erstattung der Amtsgebühren entsprechend der Förderung für Sie beantragen. Das Geld ist in der Regel in 2 Wochen auf Ihrem Konto.

Unser Angebot für Sie: Wir beraten Sie, ob Ihr Unternehmen für eine Förderung in Betracht kommt, stellen den Antrag für Sie und stimmen dann die Markenanmeldung mit Ihnen ab.

Unsere Kosten für den Antrag auf Förderung betragen lediglich 150 € (zzgl. MwSt.) und werden nach Bewilligung des Antrags in Rechnung gestellt. Bisher wurden alle von uns gestellten Anträge erfolgreich bewilligt.

Sie haben Interesse? So geht’s:

Wenn Sie eine Marke oder Geschmacksmuster mit Förderung anmelden möchten und wir den Antrag für Sie stellen sollen, benötigen wir die folgenden Informationen und Unterlagen:

1. geplanter Markenname und die Waren / Dienstleistungen, für die die Marke benutzt werden soll;
2. Angabe zur Einordnung des KMU (Mittleres Unternehmen: <250 Mitarbeiter, < 50 Mio. Umsatz / Kleinunternehmen: <50 Mitarbeiter, < 10 Mio. Umsatz / Kleinstunternehmen: <10 Mitarbeiter, < 2 Mio. Umsatz) und dem Tätigkeitsbereich / Geschäftsgegenstand;
3. ein aktueller Kontoauszug des Unternehmens, der die folgenden Angaben enthalten muss: Name des Unternehmens als Kontoinhaber (mit Firmennamen identisch), vollständige IBAN-Nummer mit Ländercode und BIC/SWIFT-Code (Buchungen und Beträge können geschwärzt/anonymisiert sein);
4. Mitteilung des Finanzamts über die Zuteilung der Umsatzsteuernummer oder der Steuernummer;
5. eine Vollmacht für den Förderantrag (senden wir Ihnen nach Ihrer Anfrage zu).

Bitte senden Sie uns die Informationen und Unterlagen (als PDF-Datei) per E-Mail (an info@breuerlehmann.de) zu.

Die Finanzhilfen werden in der Reihenfolge, in der die Anträge eingehen vergeben und solange, bis das Budget erschöpft ist. Kurz: “Wer zuerst kommt, mahlt zuerst”.

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Förderung beantragen und Markenanmeldung hier beauftragen
23. September 2022/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2022-09-23 09:54:422023-01-20 00:30:12Geld zurück! Jetzt bis zu 1.500 € EU-Förderung für Ihre Markenanmeldung erhalten
Allgemein

Sieben gute Gründe für eine Markenanmeldung in Deutschland

Schnelles und einfaches Eintragungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

Wenn alles glatt läuft, so kann eine deutsche Marke bereits in 4-6 Wochen nach Anmeldung eingetragen werden. Wir wissen aus tausendfache Erfahrung, wie Sie diese schnelle Eintragung erreichen.

Weiterlesen
4. September 2019/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2019-09-04 18:37:172022-01-18 11:02:50Sieben gute Gründe für eine Markenanmeldung in Deutschland
Allgemein

Streit um die Marke “Capital Bra”

Wer sich etwas für Deutschland Rap-Szene interessiert, dem wird es aufgefallen sein. Bushido zofft sich mit seinem früheren Freund Arafat Abou-Chaker. Mittendrin ist jetzt wohl auch sein letzter und wohl kürzester Zugang seines Labels “ersguterjunge”, nämlich “Capital Bra”. Offenbar auch markenrechtlich, weswegen sich Capital Bra bereits in Joker Bra umbenannt haben soll.

Markenrechtlich spielt sich der Konflikt so ab: Weiterlesen

24. Januar 2019/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2019-01-24 12:25:442022-05-01 17:28:46Streit um die Marke “Capital Bra”
Markenrecht

Markenstrategie nach Eintragung einer Marke

Zur Strategie der Benutzung ihrer Marke nach der Eintragung.

Herzlichen Glückwunsch: Ihre deutsche Marke oder Ihre Unionsmarke wurden erfolgreich eingetragen. Doch war es das schon? Kann mir nun niemand mehr meine Marke nehmen?
Ganz so einfach ist es nicht. Die Markenanmeldung und die Markeneintragung war der erste Schritt für eine tatsächlich erfolgreiche und starke Marke. Nun haben sie die Chance, ihre Marke auszubauen, zu verteidigen und weiter zu entwickeln. Dieses Potenzial sollten Sie aktiv nutzen: je besser sie ihre Marke pflegen, umso mehr Vorteile haben sie.

1. Benutzung ihrer Marke

Im Gegensatz zum Beispiel zu einer Domain, die sie einfach registrieren und brachliegen lassen können, müssen Sie eine Marke auch geschäftlich nutzen. In den ersten fünf Jahren nach Eintragung Ihrer Marke haben sie noch eine so genannte Benutzungsschonfrist. Das bedeutet, dass Sie in dieser Zeit vollen Markenschutz genießen für alle beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen, ohne dass Sie die Marke tatsächlich im Verkehr benutzen müssen. Spätestens ab dem sechsten Jahr jedoch müssen Sie die Marke benutzen, da sie ansonsten angreifbar ist. Ihre Marke kann bei mangelnder Benutzung auf Antrag gelöscht werden. Des weiteren können Sie eine nicht benutzte Marke nicht effektiv verteidigen. Auch nach Ablauf der ersten fünf Jahre Benutzungsschonfrist können Sie den Markenschutz verlieren, wenn sie nach erfolgter Nutzung die Marke für einen Zeitraum länger als fünf Jahre nicht benutzen. Insofern sollten Sie die Marke, wenn sie den eingetragen wurde, auch im geschäftlichen Verkehr benutzen.

Bei der Unionsmarke reicht es aus, wenn sie die Marke in einem relevanten Teil der Europäischen Union verwenden. Es reicht also aus, wenn sie die Unionsmarke z.B. nur in Deutschland verwenden.

Die Marke muss in jedem Fall ernsthaft benutzt werden. Im Zweifel müssen Sie also auch Rechnungen über erfolgte Verkäufe unter Nutzung des Markennamens vorlegen. Es empfiehlt sich, die Benutzung ihrer Marke von Zeit zu Zeit zu dokumentieren. Das heißt sie sollten zum Beispiel in regelmäßigen Abständen Dokumente wie Flyer, Angebotslisten, Kataloge, Webseiten und Rechnungen betreffend die Nutzung ihrer Marke dokumentieren und so archivieren, damit Sie im Fall eines Markenkonflikts problemlos darauf zurück greifen können. Nicht selten ist es schwierig, nach einigen Jahren, eine frühere Benutzung zu beweisen.

Wenn Sie Ihre Marke nicht selbst benutzen können, so macht es gegebenenfalls Sinn, die Marke zu veräußern oder sie zu lizenzieren. Andernfalls kann die Marke mangels Benutzung wertlos werden.

2. Verteidigung ihrer Marke

Ihre Marke kann an Unterscheidungskraft verlieren, wenn Sie zum Beispiel zu einer gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist. Sie sollten also im eigenen Interesse Dritte davon abhalten, ihre Marke unbefugt zu verwenden.

Das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) und das EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) prüfen bei Anmeldung und Eintragung einer neuen Marke nicht, ob diese Marke gegebenenfalls mit älteren Marken kollidiert. Sie müssen also damit rechnen, dass Dritte ein Zeichen, das ihrer Marke ähnlich oder mit ihrer Marke identisch ist, beim Markenamt erneut anmelden kann. Daher lohnt es sich, dass sie ihre Marke durch eine Markenüberwachung schützen lassen. Im Rahmen einer Markenüberwachung können wir feststellen, wenn Dritte eine mit ihrer Marke kollidierende Marke anmelden wollen. Wir können Sie dann so rechtzeitig informieren, dass Sie gegen diese neue Marke zum Beispiel einen Widerspruch einlegen können. So stellen Sie sicher, dass ihre Marke wirklich exklusiv bleibt und nicht verwässert wird.

Wenn Sie feststellen, dass Dritte ohne Ihre Erlaubnis ihre Marke im geschäftlichen Verkehr verwenden, so sollten Sie dies zunächst nur dokumentieren und den Verletzer dann über einen Anwalt abmahnen lassen. Wenn Sie erst selber eine Abmahnung, d.h. eine Aufforderung zur Unterlassung der Verwendung des Markennamens, aussprechen, dann laufen Sie zum einen Gefahr, dass sie nicht ernst genommen werden und zum anderen können sie so regelmäßig die Kosten bei späterer Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erstatten lassen.

Ihre Marke kann aber auch nach Eintragung angegriffen werden. Im Rahmen eines Widerspruchs kann zum Beispiel eine deutsche Marke auch nach ihrer Eintragung gelöscht werden. Bei der Unionsmarke muss ein Widerspruch noch vor Eintragung eingelegt werden. Aber auch wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, kann ihre Marke gelöscht werden. Nämlich dann, wenn Dritte meinen, dass sie bessere ältere Rechte haben, die mit ihrer Marke kollidieren (relative Schutzhindernisse). Oder wenn Dritte meinen, dass ihre Marke zu Unrecht eingetragen wurde, weil sie zum Beispiel zum Zeitpunkt der Anmeldung beschreibend und freihaltebedürftig war (absolute Schutzhindernisse).

3. Weiterentwicklung ihrer Marke

Wortmarke v. Wort-Bildmarke (Logo)
Im Laufe der Jahre kann sich ihre Marke weiterentwickeln. Diese Entwicklung, zum Beispiel die Neugestaltung eines Logos, sollten Sie bereits bei Anmeldung ihrer Marke ins Auge fassen. Wenn Sie zum Beispiel ein Logo als Marke eintragen lassen und dieses später ändern, so kann hier der Markenschutz für das ursprüngliche Logo verfallen durch nicht weitere Benutzung. Eine neue Anmeldung ihrer Marke kann erforderlich werden. Das ist markenrechtlich etwas unglücklich. Deshalb empfiehlt es sich, bereits bei Anmeldung der Marke darüber nachzudenken, hier eher eine Wortmarke als eine Wort- Bildmarke anzumelden. Dann können Sie das Logo gestalten wie Sie wollen. Wir beraten Sie gerne hierüber.

Erweiterung einer Marke
Wenn sich das Einsatzgebiet ihrer Marke im Laufe der Jahre ändert, d.h. sie erschließen neue Bereiche für die sie ihre Marke verwenden, so kann es erforderlich werden, dass ihre Markeneintragung auch breiter aufgestellt wird. Nachdem sie allerdings eine bestehende Markeneintragung nicht erweitern können, so wird hier regelmäßig die Neuanmeldung einer weiteren Marke erforderlich. Im Zweifel können wir Sie gerne beraten, wie hier der richtige Weg ist in Ihrem Fall. Bei Anmeldung ihrer Marke sollten Sie bereits die kommenden fünf Jahre im Blick haben und überlegen, was sie alles mit ihrer Marke realistischerweise vorhaben. Dann kann eine solche Neuanmeldung gegebenenfalls vorab vermieden werden. Nachdem ihre Marke aber dem Benutzungszwang unterliegt, macht es auch keinen Sinn, dass man von vornherein sämtliche Waren und/oder Dienstleistungen im Rahmen meiner Markenanmeldung beansprucht.

internationale Markenanmeldung
Weiter kommt natürlich auch die räumliche Ausweitung ihrer Marke in Betracht. Nachdem der Markenschutz nur auf das Gebiet begrenzt ist, für das die Marke eingetragen ist, muss man bei räumlicher Expansion darüber nachdenken, die Marke auch in anderen Ländern zu schützen. Wenn Sie bei Anmeldung schon wissen, dass sie über die Grenzen Deutschlands hinaus in der Europäischen Union aktiv werden, so macht gegebenenfalls von Anfang an die Unionsmarke Sinn. Sie sollten auch die Prioritätsfrist beachten. Melden Sie Ihre Marke innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung ihrer ersten Marke auch in weiteren Ländern an, so können Sie dort das Datum der Anmeldung der ursprünglichen Marke beanspruchen. Das ist im Markenrecht sinnvoll, da es immer darauf ankommt, wessen Marke zuerst angemeldet wurde. Die ursprüngliche Marke nennt man in dem Fall Basismarke. Den Schutz dieser Basismarke kann man aber auch nach Ablauf dieser Prioritätsfrist auf andere Länder erstrecken. Wenn Sie daran interessiert sind, so senden Sie uns gerne eine E-Mail mit Ihren Wunschländern und wir erstellen Ihnen eine Kostenübersicht und einen möglichen Weg zur Erweiterung des Schutzes ihrer Basismarke auch in diesen Ländern.

Unseren Kostenrechner (Amtsgebühren) für eine internationale Marke finden Sie hier: Kostenrechner IR Marke

16. Mai 2017/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2017-05-16 20:05:032022-01-18 11:03:13Markenstrategie nach Eintragung einer Marke
Markenrecht

Slogans als Marke

Slogans werden gerne als Marke geschützt. Nicht immer ist das einfach. Und nicht immer lässt sich vorhersagen, ob ein Slogan als werbemäßig abgewiesen und nicht als Marke eingetragen wird, oder ob der Slogan originell genug ist, um als Marke eingetragen zu werden.

Das Bundespatentgericht hat sich dazu im Jahr 2015 nochmal geäußert.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH, GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 270 Rdnr. 8 – Link economy). Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH, GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 -Matratzen Concord/Hukla; GRUR, 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH, WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH, GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH, GRUR 2014, 573 Rn. 11 – HOT; a. a. O. Rn. 12 – Link economy; MarkenR 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; BGH, a. a. O. Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, a. a. O. Rn. 20 -TOOOR!; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH, GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rn. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH, GRUR 2014, 872 Rn. 14 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 565 Rn. 14 -smartbook). Nicht gerechtfertigt ist es daher, das Kriterium der Unterscheidungskraft zu ersetzen oder von ihm abzuweichen, etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 38 und 39 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; a. a. O. Rn. 31 und 32 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH, GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Gleichwohl werden Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Wortfolgen, die nach Art eines Slogans gebildet sind, wird der Verkehr daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH, a. a. O. Rdnr. 35 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Demgegenüber können Indizien für die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis – auch wenn sie keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Unterscheidungskraft darstellen – die Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten (EuGH, a. a. O. Rn. 47 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2013, 552 Rn. 9 -Deutschlands schönste Seiten). Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 25-30 Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; BGH, GRUR 2009, 949 Rn. 12 – My World).
2. Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt die sloganartige Wortfolge „positive way at work“ nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.
(BPatG Beschl. v. 14.4.2015 – 29 W (pat) 2/13)

6. April 2017/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2017-04-06 20:02:432022-01-18 11:03:13Slogans als Marke
Markenrecht, Presse

DPMA: in 2015 wurden 69 130 Marken angemeldet

Im Jahr 2015 wurden in Deutschland 69 130 Marken angemeldet und 65 676 Marken eingetragen. Der Trend zur eingetragenen eigenen Marke ist damit ungebrochen. 615 deutsche Marken haben wir als Kanzlei zur Anmeldung gebracht, was uns mittlerweile auf Platz 1 der Kanzleien mit den meisten Markenanmeldungen befördert hat (Worlds leading trademark professionals)

Pressemittelung DPMA (Auszug):

“69 130 nationale Marken wurden im Jahr 2015 in Deutschland neu angemeldet, 3,8 Prozent mehr als im Vorjahr. Der Aufwärtstrend der letzten Jahre hat sich damit fortgesetzt. 46 484 Marken wurden 2015 ins Markenregister eingetragen, also mehr als 180 neue Marken pro Arbeitstag.

Auch im vergangenen Jahr stammten die meisten Markenanmeldungen aus Nordrhein-Westfalen (14 794). Mit 205 Anmeldungen pro 100 000 Einwohner ist Hamburg in relativen Zahlen das kreativste Bundesland. Den ersten Platz der Unternehmen und Institutionen mit den meisten Markeneintragungen belegt 2015 die Bayer Intellectual Property GmbH mit 97 Eintragungen, gefolgt von der Merck KGaA mit 84 Eintragungen und der Merz Pharma GmbH & Co. KGaA mit 71 Eintragungen.

Zum Jahresende waren beim Deutschen Patent- und Markenamt 797 223 nationale Marken eingetragen.

Bei den internationalen Marken (IR-Marken) ist die Nachfrage gegenüber 2014 noch deutlicher angestiegen: 4 528 Marken und damit 11,4 Prozent mehr als im Vorjahr wurden im Jahr 2015 beim DPMA angemeldet.
Insgesamt betrachtet haben die Anmeldungen von nationalen und internationalen Marken beim DPMA im zurückliegenden Jahr um 4,2 Prozent zugenommen.
Im Aufwärtstrend liegt auch die Nutzung unserer Online-Anmeldewege: 60,0 Prozent der nationalen Anmeldungen wurden 2015 elektronisch getätigt (2014: 52,5 Prozent).”

Die Infografik zur Statistik finden Sie hier: Infografik Markenanmeldung Deutschland 2015

9. März 2016/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2016-03-09 16:54:132022-01-18 11:03:13DPMA: in 2015 wurden 69 130 Marken angemeldet
Allgemein, Markenrecht

Die internationale Marke – Markenwissen

Die internationale Marke in dem Sinne, dass man eine Marke mit Geltung für die ganze Welt hat, gibt es gar nicht. Das ist ein häufiges Missverständnis. Es gibt die nationalen Marken wie z.B. die deutsche oder französische Marke, die man im jeweiligen Land anmeldet. Und es gibt die europäische Marke, die man zentral in Alicante anmeldet und die dann Wirkung für alle 28 Länder der europäischen Union entfaltet. So eine Marke für die ganze Welt gibt es nicht.

Internationale Marke = internationale Registrierung

Wenn man von einer internationalen Marke spricht, dann meint man an sich die internationale Registrierung. Das heisst, man erstreckt den Schutz einer natonalen Marke oder auch der europäischen Gemeinschaftsmarke auf weitere Länder wie z.B. die Schweiz, die USA oder China. Dazu muss man nicht einen Anwalt vor Ort beauftragen, da man keine nationale Markenanmeldung vornimmt. Sondern man kann aus seinem ¨Heimathafen¨, z.B. Deutschland aus über die internationale Organisation zum Schutz geistigen Eigentums (WIPO) in Genf die Markenanmeldung starten. Um den Schutz einer Marke in diese anderen Länder erstrecken zu können benötigt man freilich erst einmal eine Marke, deren Schutz man erstrecken kann. Das ist die so genannte Basismarke.

Basismarke für die internationale Registrierung erforderlich

Als Basismarke kann z.B. die deutsche Marke oder auch die europäische Marke dienen. Haben Sie schon eine Marke so können wir Ihnen behilflich sein, den Schutz dieser (Basis-)Marke auf weitere Länder im Rahmen der internationalen Registrierung zu erstrecken. Dabei kann man aus einer Vielzahl von Ländern, die dem System der internationalen Registrierung beigetreten sind, wählen. Haben Sie noch keine Basismarke so können wir Ihnen helfen, zunächst eine solche Marke anzumelden.

Prioritätsfrist nutzen

Hierzu bietet sich die deutsche Marke an, da man diese beschleunigt anmelden kann. Man kann in den meisten Fällen zwar eine internationale Registrierung starten, wenn sich die Basismarke noch in der Anmeldephase befindet. Wird die Basismarke nämlich wieder Erwarten doch nicht registriert, dann wird damit auch die internationale Registrierung hinfällig. Selbst wenn man bereits alle Gebühren gezahlt hat. Nachdem man aber die internationale Registrierung am besten im Zeitraum der Prioritätsfrist anmeldet (6 Monate nach Anmeldedatum der Basismarke) sollte man die beschleunigte Anmeldung wählen, da die Eintragung der Marke dann schneller erfolgt und man die internationale Registrierung dann auf eine registrierte Marke stützen kann.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen rund um die internationale Registrierung zur Verfügung.

18. April 2015/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2015-04-18 21:57:122022-01-18 11:03:28Die internationale Marke – Markenwissen
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