Zur Strategie der Benutzung ihrer Marke nach der Eintragung.
Herzlichen Glückwunsch: Ihre deutsche Marke oder Ihre Unionsmarke wurden erfolgreich eingetragen. Doch war es das schon? Kann mir nun niemand mehr meine Marke nehmen?
Ganz so einfach ist es nicht. Die Markenanmeldung und die Markeneintragung war der erste Schritt für eine tatsächlich erfolgreiche und starke Marke. Nun haben sie die Chance, ihre Marke auszubauen, zu verteidigen und weiter zu entwickeln. Dieses Potenzial sollten Sie aktiv nutzen: je besser sie ihre Marke pflegen, umso mehr Vorteile haben sie.
1. Benutzung ihrer Marke
Im Gegensatz zum Beispiel zu einer Domain, die sie einfach registrieren und brachliegen lassen können, müssen Sie eine Marke auch geschäftlich nutzen. In den ersten fünf Jahren nach Eintragung Ihrer Marke haben sie noch eine so genannte Benutzungsschonfrist. Das bedeutet, dass Sie in dieser Zeit vollen Markenschutz genießen für alle beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen, ohne dass Sie die Marke tatsächlich im Verkehr benutzen müssen. Spätestens ab dem sechsten Jahr jedoch müssen Sie die Marke benutzen, da sie ansonsten angreifbar ist. Ihre Marke kann bei mangelnder Benutzung auf Antrag gelöscht werden. Des weiteren können Sie eine nicht benutzte Marke nicht effektiv verteidigen. Auch nach Ablauf der ersten fünf Jahre Benutzungsschonfrist können Sie den Markenschutz verlieren, wenn sie nach erfolgter Nutzung die Marke für einen Zeitraum länger als fünf Jahre nicht benutzen. Insofern sollten Sie die Marke, wenn sie den eingetragen wurde, auch im geschäftlichen Verkehr benutzen.
Bei der Unionsmarke reicht es aus, wenn sie die Marke in einem relevanten Teil der Europäischen Union verwenden. Es reicht also aus, wenn sie die Unionsmarke z.B. nur in Deutschland verwenden.
Die Marke muss in jedem Fall ernsthaft benutzt werden. Im Zweifel müssen Sie also auch Rechnungen über erfolgte Verkäufe unter Nutzung des Markennamens vorlegen. Es empfiehlt sich, die Benutzung ihrer Marke von Zeit zu Zeit zu dokumentieren. Das heißt sie sollten zum Beispiel in regelmäßigen Abständen Dokumente wie Flyer, Angebotslisten, Kataloge, Webseiten und Rechnungen betreffend die Nutzung ihrer Marke dokumentieren und so archivieren, damit Sie im Fall eines Markenkonflikts problemlos darauf zurück greifen können. Nicht selten ist es schwierig, nach einigen Jahren, eine frühere Benutzung zu beweisen.
Wenn Sie Ihre Marke nicht selbst benutzen können, so macht es gegebenenfalls Sinn, die Marke zu veräußern oder sie zu lizenzieren. Andernfalls kann die Marke mangels Benutzung wertlos werden.
2. Verteidigung ihrer Marke
Ihre Marke kann an Unterscheidungskraft verlieren, wenn Sie zum Beispiel zu einer gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist. Sie sollten also im eigenen Interesse Dritte davon abhalten, ihre Marke unbefugt zu verwenden.
Das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) und das EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) prüfen bei Anmeldung und Eintragung einer neuen Marke nicht, ob diese Marke gegebenenfalls mit älteren Marken kollidiert. Sie müssen also damit rechnen, dass Dritte ein Zeichen, das ihrer Marke ähnlich oder mit ihrer Marke identisch ist, beim Markenamt erneut anmelden kann. Daher lohnt es sich, dass sie ihre Marke durch eine Markenüberwachung schützen lassen. Im Rahmen einer Markenüberwachung können wir feststellen, wenn Dritte eine mit ihrer Marke kollidierende Marke anmelden wollen. Wir können Sie dann so rechtzeitig informieren, dass Sie gegen diese neue Marke zum Beispiel einen Widerspruch einlegen können. So stellen Sie sicher, dass ihre Marke wirklich exklusiv bleibt und nicht verwässert wird.
Wenn Sie feststellen, dass Dritte ohne Ihre Erlaubnis ihre Marke im geschäftlichen Verkehr verwenden, so sollten Sie dies zunächst nur dokumentieren und den Verletzer dann über einen Anwalt abmahnen lassen. Wenn Sie erst selber eine Abmahnung, d.h. eine Aufforderung zur Unterlassung der Verwendung des Markennamens, aussprechen, dann laufen Sie zum einen Gefahr, dass sie nicht ernst genommen werden und zum anderen können sie so regelmäßig die Kosten bei späterer Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erstatten lassen.
Ihre Marke kann aber auch nach Eintragung angegriffen werden. Im Rahmen eines Widerspruchs kann zum Beispiel eine deutsche Marke auch nach ihrer Eintragung gelöscht werden. Bei der Unionsmarke muss ein Widerspruch noch vor Eintragung eingelegt werden. Aber auch wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, kann ihre Marke gelöscht werden. Nämlich dann, wenn Dritte meinen, dass sie bessere ältere Rechte haben, die mit ihrer Marke kollidieren (relative Schutzhindernisse). Oder wenn Dritte meinen, dass ihre Marke zu Unrecht eingetragen wurde, weil sie zum Beispiel zum Zeitpunkt der Anmeldung beschreibend und freihaltebedürftig war (absolute Schutzhindernisse).
3. Weiterentwicklung ihrer Marke
Wortmarke v. Wort-Bildmarke (Logo)
Im Laufe der Jahre kann sich ihre Marke weiterentwickeln. Diese Entwicklung, zum Beispiel die Neugestaltung eines Logos, sollten Sie bereits bei Anmeldung ihrer Marke ins Auge fassen. Wenn Sie zum Beispiel ein Logo als Marke eintragen lassen und dieses später ändern, so kann hier der Markenschutz für das ursprüngliche Logo verfallen durch nicht weitere Benutzung. Eine neue Anmeldung ihrer Marke kann erforderlich werden. Das ist markenrechtlich etwas unglücklich. Deshalb empfiehlt es sich, bereits bei Anmeldung der Marke darüber nachzudenken, hier eher eine Wortmarke als eine Wort- Bildmarke anzumelden. Dann können Sie das Logo gestalten wie Sie wollen. Wir beraten Sie gerne hierüber.
Erweiterung einer Marke
Wenn sich das Einsatzgebiet ihrer Marke im Laufe der Jahre ändert, d.h. sie erschließen neue Bereiche für die sie ihre Marke verwenden, so kann es erforderlich werden, dass ihre Markeneintragung auch breiter aufgestellt wird. Nachdem sie allerdings eine bestehende Markeneintragung nicht erweitern können, so wird hier regelmäßig die Neuanmeldung einer weiteren Marke erforderlich. Im Zweifel können wir Sie gerne beraten, wie hier der richtige Weg ist in Ihrem Fall. Bei Anmeldung ihrer Marke sollten Sie bereits die kommenden fünf Jahre im Blick haben und überlegen, was sie alles mit ihrer Marke realistischerweise vorhaben. Dann kann eine solche Neuanmeldung gegebenenfalls vorab vermieden werden. Nachdem ihre Marke aber dem Benutzungszwang unterliegt, macht es auch keinen Sinn, dass man von vornherein sämtliche Waren und/oder Dienstleistungen im Rahmen meiner Markenanmeldung beansprucht.
internationale Markenanmeldung
Weiter kommt natürlich auch die räumliche Ausweitung ihrer Marke in Betracht. Nachdem der Markenschutz nur auf das Gebiet begrenzt ist, für das die Marke eingetragen ist, muss man bei räumlicher Expansion darüber nachdenken, die Marke auch in anderen Ländern zu schützen. Wenn Sie bei Anmeldung schon wissen, dass sie über die Grenzen Deutschlands hinaus in der Europäischen Union aktiv werden, so macht gegebenenfalls von Anfang an die Unionsmarke Sinn. Sie sollten auch die Prioritätsfrist beachten. Melden Sie Ihre Marke innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung ihrer ersten Marke auch in weiteren Ländern an, so können Sie dort das Datum der Anmeldung der ursprünglichen Marke beanspruchen. Das ist im Markenrecht sinnvoll, da es immer darauf ankommt, wessen Marke zuerst angemeldet wurde. Die ursprüngliche Marke nennt man in dem Fall Basismarke. Den Schutz dieser Basismarke kann man aber auch nach Ablauf dieser Prioritätsfrist auf andere Länder erstrecken. Wenn Sie daran interessiert sind, so senden Sie uns gerne eine E-Mail mit Ihren Wunschländern und wir erstellen Ihnen eine Kostenübersicht und einen möglichen Weg zur Erweiterung des Schutzes ihrer Basismarke auch in diesen Ländern.
Unseren Kostenrechner (Amtsgebühren) für eine internationale Marke finden Sie hier: Kostenrechner IR Marke