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Schlagwortarchiv für: Markenschutz

In eigener Sache, Markenrecht

Markenrechtsstreit „RAVENS“ vs. Harburger Turnerbund: DPMA weist Widerspruch zurück

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21. Oktober 2024/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2024-10-21 13:24:292024-10-21 13:25:36Markenrechtsstreit „RAVENS“ vs. Harburger Turnerbund: DPMA weist Widerspruch zurück
Allgemein

Streit um urheberrechtlichen Schutz des USM Haller Regals – Werkeigenschaft des Designklassikers?

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12. März 2024/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2024-03-12 22:35:312024-03-12 22:38:21Streit um urheberrechtlichen Schutz des USM Haller Regals – Werkeigenschaft des Designklassikers?
Allgemein, Markenrecht, Rechtsprechung

Trotz Halloween – Monster Energy verliert gegen Klebemonster24

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31. Oktober 2023/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2023-10-31 20:34:402023-10-31 20:41:12Trotz Halloween – Monster Energy verliert gegen Klebemonster24
Allgemein

Marke „DIGITAL ART MUSEUM“ mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig

„Digital Art Museum“ – BPatG entscheidet, dass der Begriff mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke schutzfähig ist.

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2. August 2023/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2023-08-02 17:06:012023-08-02 17:06:02Marke „DIGITAL ART MUSEUM“ mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig
Markenrecht

Ratgeber: die Wahl der richtigen Markenform

Wortmarke, Wort-Bildmarke und Bildmarke

In der Vorbereitung zur Anmeldung einer Marke tritt häufig die Frage auf, welche Markenform man wählen soll, um den bestmöglichen Markenschutz für sein Vorhaben zu erlangen. Das hängt von ein paar Faktoren ab. Werfen wir zunächst einen kurzen Blick in die Statistik, um ein Gefühl dafür zu bekommen, wie andere ihre Marken schützen.

Die allermeisten Marken werden als Wortmarke, als Wortbildmarke oder als reine Bildmarke beim Markenamt angemeldet.

Im Jahr 2020 war die Wortmarke mit über 48.000 Markenanmeldungen die am häufigsten gewählte Markenform in Deutschland (DPMA).

Statistik Markenanmeldungen beim DPMA in 2020

Quelle: DPMA

Beim europäischen Markenamt (EUIPO) führt ebenso die Wortmarke mit insgesamt ca. 83.000 Markenanmeldungen bei den Unionsmarken in 2020 Gegenüber knapp 65.500 Wort- Bildmarken die Beliebtheitsskala an.

Die Wortmarke ist also in Deutschland wie auch in der Europäischen Union die beliebteste Markenform.

Gleichzeitig ist das Risiko, dass das Amt eine Markenanmeldung zurückweist, bei der Wortmarke am höchsten. So wurden in 2020 mehr als 13 % der Wortmarkenanmeldungen als nicht schutzfähig zurückgewiesen. Die häufigste Begründung ist, dass die eingereichte Marke beschreibend oder freihaltebedürftig sei, § 8 Abs. 2 Nr. 1 + 2 MarkenG.

Bei Wort-Bildmarken und reinen Bildmarken hingegen liegt dieses Risiko durchschnittlich nur bei ca. 2,5 %. Das ist insofern logisch, als dass es einfacher ist, ein individuelles Logo zu gestalten, das unterscheidungskräftig als, als eine neue Wortmarke zu entwickeln.

Da die Eintragungswahrscheinlichkeit einer Wort-Bildmarke im Vergleich zur reinen Wortmarke also deutlich höher ist, neigen Berater oder Kanzleien dazu, Ihren MandantInnen die Wort- Bildmarken anzuraten. Markenstrategisch ist dies in den meisten Fällen zwar der einfachere Weg, aber der markenrechtlich falsche Weg!

*Daneben gibt es auch Markenformen wie eine Farbmarke, Positionsmarke oder eine Gewährleistungsmarke. Um diese speziellen Markenformen soll es in diesem Beitrag allerdings nicht gehen.

Warum ist die Wortmarke dennoch die beliebteste Markenform?

Wortzeichen werden am besten durch Wortmarken geschützt, sind aber auch Bestandteil von Wort- Bildmarken.

Dass die Wortmarke trotz des erhöhten Risikos der Zurückweisung dennoch die beliebteste Markenform ist, liegt wohl an den deutlichen Vorteilen dieser Marke.

Die Vorteile der Wortmarke sind:

  • Die Wortmarke ist durchsetzungsstark: Verwendet der Wettbewerber ein identisches oder ähnliches Wortzeichen, so können Sie gegen diese Nutzung vorgehen, egal in welcher grafischen Ausgestaltung die Gegenseite das Zeichen nutzt.

  • Sie ist flexibel in der Verwendung: eingetragene Marken unterliegen einem Benutzungszwang. Sie sollten vom Markeninhaber zumindest auch so verwendet werden, wie sie einmal eingetragen wurden. In der Praxis verwendet man ein Markenzeichen immer auch in Textform, d.h. eine Wortmarke wird immer auch als Wort verwendet werden. Darüber hinaus können Sie Ihre Wortmarke als Teil eines Logos verwenden.

  • Sie sparen sich Diskussionen: Wortmarken sind starke Marken. Die Gerichte müssen ihren Wortbestandteilen immer auch Unterscheidungskraft zusprechen. Daher kann die beliebte Reaktion auf markenrechtliche Abmahnungen “ mein Logo sieht aber gar nicht aus wie ihr Logo” schnell und effektiv abgewehrt werden: Solange die Gegenseite Ihre Wortmarke identisch oder ähnlich verwendet sind grafische Gestaltungen nebensächlich. Die Markenverletzung bleibt bestehen.

  • Wortmarken sind beständig: in der Praxis ist es meistens so, dass sich die Wortbestandteile einer Marke nicht ändern. Die grafische Gestaltung eines Markenlogos ändert sich aber regelmäßig. Ändern Sie Ihr Logo, müssen sie ihre Wortmarke nicht neu anmelden, sie bleibt im Register unverändert eingetragen. So steigert sich der Wert der Marke von Jahr zu Jahr.

Wenn sich also der Begriff, den Sie sich als Marke erdacht haben, für eine Wortmarke eignet, so sollte primär stets die Anmeldung einer Wortmarke ins Auge gefasst werden. Im Rahmen unserer Beratung prüfen wir stets diese Voraussetzungen. Selbst Bei schwierigen Grenzfällen lohnt es sich oft, den Weg der Wortmarke einzuschlagen und gegebenenfalls über Rechtsmittel gegenüber dem Markenamt die Eintragung durchzusetzen.

Lassen Sie sich also nicht dadurch irritieren, wenn Ihnen jemand einfach dazu rät, Ihr Logo als Wort – Bildmarke anzumelden. Die Wortmarke ist regelmäßig die bessere Wahl!

Mythos Wort- Bildmarke: 2 Fliegen mit einer Klappe?

Viele meinen, eine Wortbildmarke erfasse den Schutz des Wortbestandteils als auch des Bildbestandteils. Deswegen bekämen sie ja im Rahmen der Anmeldung einer Wort-Bildmarke “mehr” als bei Anmeldung „nur“ einer Wortmarke.

Fakt ist, dass die Wortbildmarke nur den Schutz des graphisch hinterlegten Markenlogos erfasst. Ist der darin enthaltene Wortbestandteil für sich genommen unterscheidungskräftig, so wird man bei graphisch einfach gehaltenen Logos auch davon ausgehen können, dass man auch nur gegen die Verwendung des Wortbestandteil vorgehen könnte.

Dies ist in der Praxis allerdings mit einigen Fragezeichen versehen. Insbesondere bei Grenzfällen ist die Rechtslage völlig unsicher, sodass man nicht davon ausgehen kann, dass man sich aus einer Wort- Bildmarke gegen die Verwendung des Wortbestandteils wehren kann. Nachdem man erst langwierige Diskussionen mit dem Markenverletzer geführt hat, wird man bei Gericht damit konfrontiert, dass nur das Logo als Marke geschützt sei, man sich aber hinsichtlich der Unterscheidungskraft des Wortbestandteils nicht sicher sei. Man solle sich doch besser einigen mit der Gegenseite.

Die Wortbildmarke hat also gegenüber der Wortmarke deutliche Nachteile:

  • Häufig bleibt unklar, ob auch der Wortbestandteil seiner Marke vom Markenschutz erfasst ist. Die Wort-Bildmarke ist daher nicht so durchsetzungsstark.

  • Wird das Logo im Laufe der Zeit angepasst und aufgefrischt muss die alte Marke aufgegeben werden und eine neue Markenanmeldung angestoßen werden: Das hat zum einen unnötige Kosten zur Folge; zum anderen muss eine alte Markeneintragung aufgegeben werden, was markenrechtlich nachteilig ist;

  • wird das Markenlogo nicht mehr In der Form genutzt, wie es beim Amt hinterlegt wurde, so kann die Marke mangels Nichtbenutzung gelöscht werden.

 

Diese gravierenden Nachteile haben Sie durch die Anmeldung einer Wortmarke nicht. Beschreibende Wortbestandteile können Sie zwar durch die „Krücke“ der Wort-Bildmarke als Marke anmelden. Geschützt sind die beschreibenden Wortbestandteilde deswegen nicht! 

Was ist nun also die beste Markenform für Ihr Vorhaben?

Primär raten wir zur Wortmarke, wenn der Wortbestandteil für sich genommen als Wortmarke angemeldet werden kann. In den allermeisten Fällen geht es dabei um die Frage, ob ein Begriff in Bezug auf die von der Marke beanspruchten Waren und / oder Dienstleistungen unterscheidungskräftig und nicht beschreibend ist. Den Begriff „Coach“ kann man nicht mehr für Beratungsdienstleistungen schützen. Auch nicht den Begriff „Teehaus Ortsname“ für ein Lokal.

Allseits bekannte Beispiele für Wortmarken sind:

PUMA, Adidas, Nestlé, Tesla, Daimler, Boss, Joop uvm.

Ist der Wortbestandteil für sich genommen nicht unterscheidungskräftig, so muss man auf die Anmeldung einer Wort-Bildmarke zurückgreifen.

Beispiele:

 

Logo InnSalzach DPMA

Registernummer DPMA: DE302010000100

 

Finanzkanzlei Logo

DPMA Register: DE302015063644Allgemeine Begriffe wie „Immobilien, Finanzierungen, Vorsorge“, aber auch „Finanzkanzlei“, welche die angebotenen Dienstleistungen beschreiben in Verbindung mit einem Ortsnamen kann man nicht als Wortmarke schützen. Es muss also eine Wort- Bildmarke her.

 

Hot Games Logo

 

HotGames Logo
Marke für Spiele: 30 2008 018 53 92 DPMA

Auch hier liegt eine eher werbeübliche Aussage vor im Sinne von „Top Spiele“ für Computerspiele. Solche Begriffe kann man ebenso nicht über eine Wortmarke monopolisieren.

Solche Zeichen müssen also als Wort- Bildmarken geschützt werden, damit man eine eingetragene Marke erhält. Man darf sich dann nicht täuschen lassen: die beschreibenden Wortbestandteile sind auch über den Schutz als Wort- Bildmarke nicht geschützt. Man wird nur die Verwendung eines identischen oder ähnlichen Logos untersagen können. Jedenfalls kann man nach aussen kommunizieren, man habe eine geschützte Marke.

Kombination aus Wortmarken und Wort-Bildmarken / Bildmarken

Soll neben dem reinen Wort auch ein Bildbestandteil geschützt werden, so empfehlen wir, parallel zur Wortmarke die Wort- Bildmarke oder noch besser – wenn das Wort vom Bild getrennt werden kann – eine zusätzliche Bildmarke anzumelden.

Sie sind dann in der Verwendung der Marken – zusammen oder getrennt – flexibel, die Wortmarke bleibt durchsetzungsstark und Ihr Logo kann auch gegen Verwendungen mit anderen Wortbestandteilen durchgesetzt werden. Viele bekannte Markeninhaber verfolgen diese gute Markenstrategie bereits.

Beispiele für eine Kombination aus Wort- Bildmarken bzw. Bildmarken und Wortmarken:

a. Deutsche Bank

Deutsche Bank Bildmarke

Bildmarke Deutsche Bank
Registernummer DPMA DE30017598

Die Deutsche Bank AG hat zu ihrer Bildmarke, welche optisch klar vom Wortbestandteil getrennt werden kann, die Wortmarke „Deutsche Bank“ (DE2902587) ,eingetragen.

b. Postbank
Die Postbank hat sogar die Wortmarke, die Wort-Bildmarke und die Bildmarke geschützt:

  • Wortmarke: Postbank – Registernummer DPMA: DE30451775
  • Wort-Bildmarke: Registernummer DPMA: DE30451738

Deutsche Postbank

  • Bildmarke: Registernummer DPMA: DE30451737

Bildmarke Postbank

Bildmarke Postbank

c. PUMA SE

  • Unionswortmarke Nr. 017971686 “PUMA”
  • Unionsmarke Nr. 018086771 (Wort-Bildmarke)

Puma Wort-Bildmarke

Deutsche Bildmarke Nr. 3020180220629

Puma Bildmarke

Puma Bildmarke
Bildmarke Nr. 3020180220629

Fazit und Empfehlung

Im Ergebnis wird man sagen können, dass die Wortmarke der Wort- Bildmarke regelmäßig vorzuziehen ist. Soll auch ein Bildbestandteil mit geschützt werden, so bietet es sich an, die Wort-Bildmarke oder die Bildmarke zusätzlich zur Wortmarke zu schützen. Damit sind Sie als Markeninhaber markenrechtlich am besten aufgestellt und am flexibelsten in der Verwendung Ihrer Marke.

Sollten Sie uns mit dem Schutz Ihrer Marke beauftragen, so schauen sich unsere spezialisierten Fachanwälte Ihre Situation individuell an und besprechen die richtige Markenstrategie zum bestmöglichen Markenschutz für Ihre Unternehmung.

1. Mai 2022/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2022-05-01 18:42:172022-05-01 18:42:17Ratgeber: die Wahl der richtigen Markenform
Allgemein, Markenrecht

BREXIT, Unionsmarke und Markenschutz in UK

Bye bye Britain. Mit dem 31.01.2020 ist es nun soweit: Großbritannien verlässt endgültig die Europäische Union. Deutsche und andere nationale Marken sind davon nicht betroffen. Europäische Unionsmarken hingegen schon. Denn diese gelten für die ganze EU, also alle EU Mitgliedsstaaten. Wenn Großbritannien austritt, so haben EU Marken dort absehbar keine Schutzwirkung mehr.

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4. Februar 2020/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2020-02-04 19:00:402022-01-18 11:02:50BREXIT, Unionsmarke und Markenschutz in UK
Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt entscheidet zu irreführender Werbung mit Markenschutz

Auf ihrem Amazon-Account warb eine Verkäuferin mit der Verkürzung „Marke1®“ von ihrer eigentlich eingetragenen Wort-Bildmarke „Marke1 Digital Technology“ (mit dem Bildbestandteil eines Halbmondes) die unter anderem für „Installationszubehör für die Satellitentechnik“ eingetragen ist. Deswegen machte eine Klägerin einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen Irreführung geltend. Durch die irreführende Benutzung von „Marke1®“ würde der Eindruck erweckt, eine andere Begrifflichkeit wäre geschützt. Denn wenn der Zusatz ® hinzugefügt wird, könnte der Verkehr eigentlich erwarten, dass dieses Zeichen als Marke eingetragen sei. Das OLG Frankfurt widersprach der Klägerin in diesem Punkt jedoch. Es liegt nach seiner Entscheidung kein Wettbewerbsverstoß vor. Im Rahmen von Werbung kann das eingetragene Wort geringfügig abgewandelt werden. Voraussetzung ist aber, dass sich der kennzeichnende Charakter der Marke nicht verändert.

„Etwas anderes kann gelten, wenn eine bestehende Marke lediglich geringfügig abgewandelt wird. Halten sich die Abweichungen in dem Rahmen, der den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert (§ 26 Abs. 3 MarkenG), ist auch die Verwendung des ®-Symbols unschädlich (vgl. BGH a.a.O.).“

In diesem Fall, handelte es sich bei „Marke1“ um den allein prägenden Bestandteil der Marke.

„Der unauffällige Bildbestandteil in Gestalt des Halbmondes ist zu vernachlässigen. Das gleiche gilt für die zweifarbige Gestaltung des Wortes „Marke1“; für die insoweit maßgebliche Verkehrsauffassung ist es ohne Bedeutung, ob die Antragsgegnerinnen auch für diese Farbgestaltung isoliert einen markenrechtlichen Schutz beanspruchen. Die Wortkombination „…“ wird von den angesprochenen Verkehrskreisen als beschreibend für das in Rede stehende „Installationszubehör für die Satellitentechnik“ aufgefasst. Ihre Weglassung verändert deshalb den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht maßgeblich.“

Das angeklagte Unternehmen darf und durfte demnach mit der „Marke1®“ werben. 

Falls Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden oder generelle Fragen zur Eintragung und Nutzung einer Marke haben, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Seite.

1. Februar 2019/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2019-02-01 11:31:512022-01-18 11:02:51OLG Frankfurt entscheidet zu irreführender Werbung mit Markenschutz
Allgemein, Markenrecht

4 Wege wie Sie Ihre wertvolle Marke verlieren

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Sie haben eine oder mehrere Marken in Ihrem Portfolio. Glückwunsch! Das ist ein toller Mehrwert für Ihr Unternehmen und sichert langfristig Ihren Erfolg.

Wenn Sie Ihre Marken jedoch nicht pflegen, kann es sein, dass Sie Ihre Marke schneller verlieren, als Ihnen lieb ist. Weiterlesen

21. August 2017/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/uploads/Fotolia_130455806_M.jpg 1126 1687 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2017-08-21 18:56:422022-01-18 11:03:114 Wege wie Sie Ihre wertvolle Marke verlieren
Markenrecht, Rechtsprechung

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Benutzen Sie Ihre Marke

Marken sind wichtige Bestandteile des wirtschaftlichen Erfolgs von Unternehmen. Sie zu schützen und zu pflegen ist essentiell und an sich gar nicht so schwer. Wenn man sich nur etwas damit beschäftigt und vielleicht auch den Rat des auf Markenrecht spezialisierten Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz beherzigt ;-).

Bei Marken ist es nicht so wie bei Domains. Einfach mal beim DPMA oder EUIPO (Unionsmarke) anmelden und eintragen lassen und fertig. Eine Marke muss auch benutzt werden. Zumindest nach Ablauf der 5-jährigen Benutzungsschonfrist von Marken. Weiterlesen

17. August 2017/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2017-08-17 17:01:472022-01-18 11:03:12Benutzungszwang bei Marken
Markenrecht, Unternehmenskennzeichen

Das Recht am Bandnamen nach Auflösung oder Austritt

Das Recht am Bandnamen Wer darf den Bandnamen weiter benutzen, nachdem ein Mitglied ausgetreten ist? Wer hat das Recht am Bandnamen, nachdem die Band aufgelöst wurde? Bei der Beantwortung dieser Fragen sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden. Zuerst ist zu unterscheiden, ob der Bandname auch als Marke eingetragen wurde. Ist dies nicht geschehen, so bestehen ausgehend […]

Weiterlesen
29. Mai 2017/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2017-05-29 15:42:032022-01-18 11:03:12Das Recht am Bandnamen nach Auflösung oder Austritt
Seite 1 von 212

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