Das Recht am Bandnamen Wer darf den Bandnamen weiter benutzen, nachdem ein Mitglied ausgetreten ist? Wer hat das Recht am Bandnamen, nachdem die Band aufgelöst wurde? Bei der Beantwortung dieser Fragen sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden. Zuerst ist zu unterscheiden, ob der Bandname auch als Marke eingetragen wurde. Ist dies nicht geschehen, so bestehen ausgehend […]
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Zur Strategie der Benutzung ihrer Marke nach der Eintragung.
Herzlichen Glückwunsch: Ihre deutsche Marke oder Ihre Unionsmarke wurden erfolgreich eingetragen. Doch war es das schon? Kann mir nun niemand mehr meine Marke nehmen?
Ganz so einfach ist es nicht. Die Markenanmeldung und die Markeneintragung war der erste Schritt für eine tatsächlich erfolgreiche und starke Marke. Nun haben sie die Chance, ihre Marke auszubauen, zu verteidigen und weiter zu entwickeln. Dieses Potenzial sollten Sie aktiv nutzen: je besser sie ihre Marke pflegen, umso mehr Vorteile haben sie.
1. Benutzung ihrer Marke
Im Gegensatz zum Beispiel zu einer Domain, die sie einfach registrieren und brachliegen lassen können, müssen Sie eine Marke auch geschäftlich nutzen. In den ersten fünf Jahren nach Eintragung Ihrer Marke haben sie noch eine so genannte Benutzungsschonfrist. Das bedeutet, dass Sie in dieser Zeit vollen Markenschutz genießen für alle beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen, ohne dass Sie die Marke tatsächlich im Verkehr benutzen müssen. Spätestens ab dem sechsten Jahr jedoch müssen Sie die Marke benutzen, da sie ansonsten angreifbar ist. Ihre Marke kann bei mangelnder Benutzung auf Antrag gelöscht werden. Des weiteren können Sie eine nicht benutzte Marke nicht effektiv verteidigen. Auch nach Ablauf der ersten fünf Jahre Benutzungsschonfrist können Sie den Markenschutz verlieren, wenn sie nach erfolgter Nutzung die Marke für einen Zeitraum länger als fünf Jahre nicht benutzen. Insofern sollten Sie die Marke, wenn sie den eingetragen wurde, auch im geschäftlichen Verkehr benutzen.
Bei der Unionsmarke reicht es aus, wenn sie die Marke in einem relevanten Teil der Europäischen Union verwenden. Es reicht also aus, wenn sie die Unionsmarke z.B. nur in Deutschland verwenden.
Die Marke muss in jedem Fall ernsthaft benutzt werden. Im Zweifel müssen Sie also auch Rechnungen über erfolgte Verkäufe unter Nutzung des Markennamens vorlegen. Es empfiehlt sich, die Benutzung ihrer Marke von Zeit zu Zeit zu dokumentieren. Das heißt sie sollten zum Beispiel in regelmäßigen Abständen Dokumente wie Flyer, Angebotslisten, Kataloge, Webseiten und Rechnungen betreffend die Nutzung ihrer Marke dokumentieren und so archivieren, damit Sie im Fall eines Markenkonflikts problemlos darauf zurück greifen können. Nicht selten ist es schwierig, nach einigen Jahren, eine frühere Benutzung zu beweisen.
Wenn Sie Ihre Marke nicht selbst benutzen können, so macht es gegebenenfalls Sinn, die Marke zu veräußern oder sie zu lizenzieren. Andernfalls kann die Marke mangels Benutzung wertlos werden.
2. Verteidigung ihrer Marke
Ihre Marke kann an Unterscheidungskraft verlieren, wenn Sie zum Beispiel zu einer gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist. Sie sollten also im eigenen Interesse Dritte davon abhalten, ihre Marke unbefugt zu verwenden.
Das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) und das EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) prüfen bei Anmeldung und Eintragung einer neuen Marke nicht, ob diese Marke gegebenenfalls mit älteren Marken kollidiert. Sie müssen also damit rechnen, dass Dritte ein Zeichen, das ihrer Marke ähnlich oder mit ihrer Marke identisch ist, beim Markenamt erneut anmelden kann. Daher lohnt es sich, dass sie ihre Marke durch eine Markenüberwachung schützen lassen. Im Rahmen einer Markenüberwachung können wir feststellen, wenn Dritte eine mit ihrer Marke kollidierende Marke anmelden wollen. Wir können Sie dann so rechtzeitig informieren, dass Sie gegen diese neue Marke zum Beispiel einen Widerspruch einlegen können. So stellen Sie sicher, dass ihre Marke wirklich exklusiv bleibt und nicht verwässert wird.
Wenn Sie feststellen, dass Dritte ohne Ihre Erlaubnis ihre Marke im geschäftlichen Verkehr verwenden, so sollten Sie dies zunächst nur dokumentieren und den Verletzer dann über einen Anwalt abmahnen lassen. Wenn Sie erst selber eine Abmahnung, d.h. eine Aufforderung zur Unterlassung der Verwendung des Markennamens, aussprechen, dann laufen Sie zum einen Gefahr, dass sie nicht ernst genommen werden und zum anderen können sie so regelmäßig die Kosten bei späterer Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erstatten lassen.
Ihre Marke kann aber auch nach Eintragung angegriffen werden. Im Rahmen eines Widerspruchs kann zum Beispiel eine deutsche Marke auch nach ihrer Eintragung gelöscht werden. Bei der Unionsmarke muss ein Widerspruch noch vor Eintragung eingelegt werden. Aber auch wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, kann ihre Marke gelöscht werden. Nämlich dann, wenn Dritte meinen, dass sie bessere ältere Rechte haben, die mit ihrer Marke kollidieren (relative Schutzhindernisse). Oder wenn Dritte meinen, dass ihre Marke zu Unrecht eingetragen wurde, weil sie zum Beispiel zum Zeitpunkt der Anmeldung beschreibend und freihaltebedürftig war (absolute Schutzhindernisse).
3. Weiterentwicklung ihrer Marke
Wortmarke v. Wort-Bildmarke (Logo)
Im Laufe der Jahre kann sich ihre Marke weiterentwickeln. Diese Entwicklung, zum Beispiel die Neugestaltung eines Logos, sollten Sie bereits bei Anmeldung ihrer Marke ins Auge fassen. Wenn Sie zum Beispiel ein Logo als Marke eintragen lassen und dieses später ändern, so kann hier der Markenschutz für das ursprüngliche Logo verfallen durch nicht weitere Benutzung. Eine neue Anmeldung ihrer Marke kann erforderlich werden. Das ist markenrechtlich etwas unglücklich. Deshalb empfiehlt es sich, bereits bei Anmeldung der Marke darüber nachzudenken, hier eher eine Wortmarke als eine Wort- Bildmarke anzumelden. Dann können Sie das Logo gestalten wie Sie wollen. Wir beraten Sie gerne hierüber.
Erweiterung einer Marke
Wenn sich das Einsatzgebiet ihrer Marke im Laufe der Jahre ändert, d.h. sie erschließen neue Bereiche für die sie ihre Marke verwenden, so kann es erforderlich werden, dass ihre Markeneintragung auch breiter aufgestellt wird. Nachdem sie allerdings eine bestehende Markeneintragung nicht erweitern können, so wird hier regelmäßig die Neuanmeldung einer weiteren Marke erforderlich. Im Zweifel können wir Sie gerne beraten, wie hier der richtige Weg ist in Ihrem Fall. Bei Anmeldung ihrer Marke sollten Sie bereits die kommenden fünf Jahre im Blick haben und überlegen, was sie alles mit ihrer Marke realistischerweise vorhaben. Dann kann eine solche Neuanmeldung gegebenenfalls vorab vermieden werden. Nachdem ihre Marke aber dem Benutzungszwang unterliegt, macht es auch keinen Sinn, dass man von vornherein sämtliche Waren und/oder Dienstleistungen im Rahmen meiner Markenanmeldung beansprucht.
internationale Markenanmeldung
Weiter kommt natürlich auch die räumliche Ausweitung ihrer Marke in Betracht. Nachdem der Markenschutz nur auf das Gebiet begrenzt ist, für das die Marke eingetragen ist, muss man bei räumlicher Expansion darüber nachdenken, die Marke auch in anderen Ländern zu schützen. Wenn Sie bei Anmeldung schon wissen, dass sie über die Grenzen Deutschlands hinaus in der Europäischen Union aktiv werden, so macht gegebenenfalls von Anfang an die Unionsmarke Sinn. Sie sollten auch die Prioritätsfrist beachten. Melden Sie Ihre Marke innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung ihrer ersten Marke auch in weiteren Ländern an, so können Sie dort das Datum der Anmeldung der ursprünglichen Marke beanspruchen. Das ist im Markenrecht sinnvoll, da es immer darauf ankommt, wessen Marke zuerst angemeldet wurde. Die ursprüngliche Marke nennt man in dem Fall Basismarke. Den Schutz dieser Basismarke kann man aber auch nach Ablauf dieser Prioritätsfrist auf andere Länder erstrecken. Wenn Sie daran interessiert sind, so senden Sie uns gerne eine E-Mail mit Ihren Wunschländern und wir erstellen Ihnen eine Kostenübersicht und einen möglichen Weg zur Erweiterung des Schutzes ihrer Basismarke auch in diesen Ländern.
Unseren Kostenrechner (Amtsgebühren) für eine internationale Marke finden Sie hier: Kostenrechner IR Marke
Slogans werden gerne als Marke geschützt. Nicht immer ist das einfach. Und nicht immer lässt sich vorhersagen, ob ein Slogan als werbemäßig abgewiesen und nicht als Marke eingetragen wird, oder ob der Slogan originell genug ist, um als Marke eingetragen zu werden.
Das Bundespatentgericht hat sich dazu im Jahr 2015 nochmal geäußert.
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH, GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 270 Rdnr. 8 – Link economy). Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH, GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 -Matratzen Concord/Hukla; GRUR, 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH, WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH, GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH, GRUR 2014, 573 Rn. 11 – HOT; a. a. O. Rn. 12 – Link economy; MarkenR 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; BGH, a. a. O. Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, a. a. O. Rn. 20 -TOOOR!; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!).
An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH, GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rn. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH, GRUR 2014, 872 Rn. 14 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 565 Rn. 14 -smartbook). Nicht gerechtfertigt ist es daher, das Kriterium der Unterscheidungskraft zu ersetzen oder von ihm abzuweichen, etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 38 und 39 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; a. a. O. Rn. 31 und 32 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH, GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Gleichwohl werden Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Wortfolgen, die nach Art eines Slogans gebildet sind, wird der Verkehr daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH, a. a. O. Rdnr. 35 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Demgegenüber können Indizien für die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis – auch wenn sie keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Unterscheidungskraft darstellen – die Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten (EuGH, a. a. O. Rn. 47 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2013, 552 Rn. 9 -Deutschlands schönste Seiten). Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 25-30 Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; BGH, GRUR 2009, 949 Rn. 12 – My World).
2. Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt die sloganartige Wortfolge „positive way at work“ nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.
(BPatG Beschl. v. 14.4.2015 – 29 W (pat) 2/13)
Möglichkeiten und Kosten der Verlängerung von Markenrechten
Unabhängig davon, ob es sich um eine deutsche, europäische oder internationale Marke handelt, kann eine Marke unbegrenzt oft für jeweils zehn Jahre verlängert werden. Ob es sich lohnt eine Marke zu verlängern hängt davon ab, ob die Marke in der zehnjährigen Schutzperiode benutzt wurde, beziehungsweise, ob die Marke weiterhin benutzt werden soll. Denn wird die Marke nicht verlängert und werden die Verlängerungsgebühren nicht bezahlt, so wird die Marke aus dem jeweiligen Register gelöscht und der Schutz erlischt. Jedoch gilt hierbei keine „Alles oder Nichts“-Regel in Bezug auf die eingetragenen Waren und Dienstleistungen. Es ist auch möglich auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen zu verzichten und nur den Schutz für einen bestimmten Teil zu verlängern. Eine Erweiterung ist hingegen nicht möglich.
Die Amtsgebühren und Fristen für die Markenverlängerung im Einzelnen:
1. Verlängerung einer deutschen Marke
Die Schutzdauer der eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet nach zehn Jahren am letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. (Beispiel: Anmeldetag 05.07.2014, Ende der Schutzdauer: 31.07.2024)
Bei einer deutschen Marke sind zur Verlängerung der Marke 750€ Verlängerungsgebühr zuzüglich 260€ Klassengebühr für jede weitere Klasse über die ersten drei Klassen hinaus zu zahlen. Diese Gebühr wird fällig am letzten Tag des Monats, in dem die Schutzdauer endet (im Beispiel: 31.07.2024). Innerhalb von zwei Monaten kann nun die Marke zuschlagsfrei verlängert werden (im Beispiel: 30.09.2014). Bis zu sechs Monate nach der Fälligkeit kann die Schutzdauer mit einer Zuschlagsgebühr von 50€ zuzüglich jeweils weiterer 50€ für jede Klasse über die ersten drei Klassen hinaus verlängert werden(im Beispiel: 31.01.2024). Frühestens kann die Verlängerungsgebühr ein Jahr vor der Fälligkeit bezahlt werden.
Wird die Verlängerungsgebühr nicht oder nicht ausreichend bezahlt, erlischt das Markenrecht.
2. Verlängerung einer europäischen Gemeinschaftsmarke
Die Schutzdauer der Gemeinschaftsmarke beginnt mit dem Anmeldetag und endet nach zehn Jahren gerechnet vom Tag der Eintragung (Beispiel: Anmeldetag: 05.07.2014, Ende der Schutzdauer: 05.07.2024)
Zur Verlängerung der Marke ist in Gegensatz zur deutschen Marke ein Antrag zusätzlich zur Zahlung der Gebühren notwendig. Die Gebühren betragen 1350€ falls die Verlängerung online beantragt wird und 1500€ falls die Verlängerung in Papierform beantragt wird, jeweils zuzüglich 400€ pro Klasse bei mehr als drei Klassen .
Der Antrag auf Verlängerung ist innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf des letzten Tages des Monats, in dem die Schutzdauer endet einzureichen und im selben Zeitraum sind die Gebühren zu entrichten (im Beispiel: von 01.02.2024 bis 31.07.2014). Innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf dieses Datums kann der Antrag noch eingereicht und die Gebühr zuzüglich eines 25%igen Zuschlags noch bezahlt werden (im Beispiel: 31.01.2025).
3. Verlängerung von internationalen IR-Marken
Die Schutzdauer der IR-Marke beträgt 20 Jahre bei einer Registrierung in Ländern die nur dem Madrider Markenabkommen (MMA) und 10 Jahre in Ländern, die dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) angehören, beginnend mit dem Tag der Internationalen Registrierung (Beispiel: Eintragungstag: 05.07.2014, Ende der Schutzdauer 05.07.2024 bzw. 2034).
Zur Erneuerung der internationalen Registrierung sind die entsprechenden Gebühren zu zahlen, bestehend aus einer Grundgebühr, einer Zusatzgebühr und einer Ergänzungsgebühr. Wie hoch die Gebühr insgesamt ist, hängt davon ab, in welchen Ländern Schutz beansprucht wird und wie viele Klassen eingetragen sind.
Beispiel: 4 Klassen, Ursprungsbehörde HABM, Schutz in EU, US, CH (Währung Schweizer Franken)
Grundgebühr: 653
individuelle Erneuerungsgebühr Schweiz: 500
Individuelle Erneuerungsgebühr EU : 1533
Individuelle Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse x 511.00 : 511
Individuelle Erneuerungsgebühr: 370
Individuelle Zusatzgebühr für jede die erste Klasse übersteigende Klasse x 370.00 : 1110
TOTAL: 4677
Bis zu sechs Monate nach Ablauf der Schutzfrist kann die Marke noch gegen eine Zuschlagsgebühr in Höhe eines 50%igen Aufschlags.
Während bei einer europäischen Gemeinschaftsmarke und einer internationalen Marke das jeweilige Amt, rechtzeitig beziehungsweise sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist hieran durch eine Mitteilung erinnert, erfolgt eine solche Erinnerung durch das DPMA nicht.
Gerne erinnern wir Sie im Rahmen Ihrer markenrechtlichen Vertretung rechtzeitig an den Ablauf der Schutzfrist und beraten Sie im Hinblick auf die möglichen Verlängerungen.
Kaum hat die Nationalmannschaft mit dem 4. Weltmeistertitel den sportlichen Gipfel erreicht, beginnt der Ansturm auf die neuen Nationaltrikots mit vier Sternen. Schon droht dem DFB allerdings der Verlust seiner deutschen und europäischen Marke mit dem DFB-Adler, die auch auf der Brust des Nationaltrikots vertreten ist. Die Supermarktkette Real hat Löschungsantrag beim DPMA und HABM gegen die Marken DE 302012058725 und EM 001020338 eingereicht.
Vor der Fußball-Weltmeisterschaft führte Real mehrere Merchandisingartikel, die als Symbol den „Bundesadler“ trugen. Hiergegen ging der DFB vor und beantragte beim Landgericht München I eine einstweilige Verfügung aufgrund der aus seiner Sicht vorliegenden Verletzung seiner Markenrechte. Als Gegenangriff beantragt Real nun die Feststellung der Nichtigkeit der beiden Marken, die den Anspruch des DFB begründen sollen.
Real stützt den Löschungsantrag auf § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. h und i GMV. Hiernach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen enthalten. Vorliegend sollen die Marken den sogenannten Bundesadler enthalten, einen Teil des Bundeswappens. Nach der Bekanntmachung betreffend das Bundeswappen und den Bundesadler durch Bundespräsident Theodor Heuß vom 20. Januar 1950 handelt es sich beim Bundesadler um einen „einköpfigen schwarzen Adler […], den Kopf nach rechts gewendet, die Flügel offen aber mit geschlossenem Gefieder, Schnabel, Zunge und Fänge von roter Farbe.“
Zwar trifft diese Beschreibung nicht exakt auf den Adler zu, der Teil der DFB-Marken ist, jedoch reicht zur Bejahung des absoluten Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG, bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. h und i GMV bereits aus, dass es sich um eine Nachahmung des Wappens oder Hoheitszeichens handelt. Eine Ähnlichkeit, insbesondere in den charakteristischen heraldischen Merkmalen kann jedoch nicht geleugnet werden.
Fraglich dürfte jedoch sein, ob es sich um eine Nachahmung handelt. Hier könnte man argumentieren, dass sich die angemeldete Marke nicht an dem Staatswappen orientiert, sondern bereits vor der Einführung des Bundeswappens durch den DFB als Verbandsemblem verwendet wurde. Es könnten daher ältere Rechte des DFB an dem Zeichen bestehen und er DFB zur Führung des Zeichens als Marke befugt sein.
Es wäre auch möglich, dass sich der DFB die Benutzung des Bundesadlers als Marke durch die Bundesrepublik erlauben lässt oder bereits erlauben lassen hat. Hierbei ist es sicherlich nicht von Nachteil, wenn hohe Repräsentanten der Bundesrepublik sich gerne mit den Spielern in der Kabine zeigen. Zumindest im Eintragungsverfahren hat weder das DPMA noch das HABM ein Problem in dem verwendete Adler gesehen. Sicherlich wird man einen Weg finden, den DFB-Adler in seinem Bestand zu schützen. Schließlich ist Deutschland nicht nur eine Fussballnation, sondern auch im Umweltschutz immer vorne mit dabei! Vielleicht wird ja auch der DFB-Adler zum Bundesadler gemacht? Wir bleiben dran…