Keine Verwechslungsgefahr zwischen „SENSEA“ v. „SENSE GROUP“
Gegen die eingetragene deutsche Marke „sense group“ (DPMA 3020140074540) einer unserer Mandantinnen wendete sich die Inhaberin der älteren Marke „SENSEA“ (EUTM 011055878), indem sie Widerspruch einlegte und damit die Löschung der Marke unserer Mandantin beantragte.
Mit der Einlegung eines Widerspruchs gegen eine erfolgte Markeneintragung beim DPMA kann der Inhaber einer älteren Marke erwirken, dass die neue Marke ganz oder teilweise gelöscht wird. Regelmäßig ist dies dann der Fall, wenn die neu angemeldete Marke identisch oder ähnlich zu der älteren Marke ist und damit eine Gefahr der Verwechslung besteht.
Die Bejahung einer Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass die konkurrierenden Marken sowohl in ihrem Zeicheneindruck als auch bei den jeweils erfassten Waren und Dienstleistungen hinreichende Ähnlichkeit oder Identität aufweisen (§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG). Weiterlesen