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„Tippfehler-Marken“ – wann sind sie als Marke schutzfähig?

Jeder kennt sie: kreative Wortspiele mit bewusst eingebauten „Tippfehlern“, bei denen man kurz stutzt – und vielleicht sogar schmunzeln muss. Doch reicht ein solches Wortspiel aus, um es als Marke eintragen zu lassen?

Ein Blick auf die Entscheidungen des DPMA und des Bundespatentgerichts (BPatG) zeigt: Die Hürden für eine Eintragung sind hoch – insbesondere dann, wenn die Marke Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, die durch das Wortspiel unmittelbar beschrieben werden.

So entschied das für Markensachen zuständige BPatG zuletzt, dass die Wortfolge „Glasfaster Netz“ für entsprechende Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Glasfasernetzen zu Recht wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen wurde.

Was bedeutet „Unterscheidungskraft“?

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden zu werden.

Mit anderen Worten: Die Marke muss geeignet sein, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch von den Angeboten anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Fehlt diese Eignung, ist die Marke nicht eintragungsfähig.

Kein Schutz für „Das Prot“ und „Glasfaster Netz“

Bereits vor einigen Jahren befasste sich das BPatG mit der Markenanmeldung „Das Prot“. Die Bezeichnung war insbesondere für Brot- und Backwaren angemeldet worden. Das DPMA wies die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück – ebenso wie später das BPatG die hiergegen eingelegte Beschwerde.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise – also Verbraucher und der einschlägige Fachhandel – trotz des abweichenden Anfangsbuchstabens unmittelbar an „Brot“ denken würden. Die geringfügige Abweichung werde entweder gar nicht bemerkt oder als bloßer Schreib- bzw. Druckfehler verstanden. Der korrekt verwendete Artikel „Das“ verstärke diesen Eindruck zusätzlich.

Auch im Jahr 2023 lehnte das DPMA die Anmeldung der Wortfolge „Glasfaster Netz“ ab, die unter anderem für Telekommunikations- und Netzwerddienstleistungen eingetragen werden sollte. Das zusätzliche „t“ reiche nicht aus, um sich vom beschreibenden Begriff „Glasfaser Netz“ hinreichend zu entfernen. Die minimale Veränderung werde entweder überlesen oder als versehentliche Falschschreibung wahrgenommen.

Selbst wenn man dem angesprochenen Verkehr zutraue, das Wortspiel zu erkennen, bleibe der Begriff aufgrund der nur geringfügigen Abweichung im Wesentlichen beschreibend. Es fehle an einer sprachlichen oder begrifflichen Eigenart, die ausreichend von der Sachangabe wegführe. Damit sei die erforderliche Unterscheidungskraft nicht gegeben.

Entscheidungen im Einklang mit der Rechtsprechung

Überraschend sind diese Entscheidungen nicht. Sie fügen sich in die bisherige Rechtsprechung ein.

Eine bewusst unzutreffende oder leicht abweichende Schreibweise, bei der der ursprüngliche Begriff klar erkennbar bleibt, wird regelmäßig als nicht ausreichend angesehen, um Schutzfähigkeit zu begründen. Das zeigen unter anderem Entscheidungen zu:

  • MAGNETOBOARD (29 W (pat) 501/18 – Beschluss vom 06.03.2019)

  • AppOtheke (27 W (pat) 73/14 – Beschluss vom 09.02.2015)

  • Happyness (28 W (pat) 555/11 – Beschluss vom 08.03.2013)

  • Laz Vegas (27 W (pat) 552/11 – Beschluss vom 07.08.2012)

Auch klangliche Aspekte spielen eine Rolle. Besteht eine weitgehende Klangidentität zum beschreibenden Begriff – etwa durch identische Aussprache oder dialektbedingte Hörnähe –, spricht dies ebenfalls gegen die Unterscheidungskraft.

Erst wenn sich Schreibweise und Klang deutlich vom beschreibenden Ausgangsbegriff entfernen und die Abwandlung selbst eine erkennbare Individualität entwickelt, steigen die Chancen auf eine erfolgreiche Eintragung.

Fazit

Kreative Wortspiele können charmant sein – markenrechtlich sind sie jedoch nicht immer einfach zu schützen.

Wer eine Marke mit vermeintlichem Tippfehler anmelden möchte, sollte sorgfältig prüfen (lassen), ob die Abwandlung tatsächlich ausreichend originell ist oder lediglich als beschreibende Angabe verstanden wird.

Wir beraten Sie gerne zur Schutzfähigkeit Ihrer Wunschmarke – mit oder ohne „Tippfehler“.

(SB)

Quellen: BPatG „Glasfaster Netz“ (26 W (pat) 14/22 – Beschluss vom 15.05.2023); BPatG „Das Prot“ (25 W (pat) 543/19 – Beschluss vom 25.01.2021) und Anmerkung dazu von Dr. Daniel Bohne, GRUR- Prax 2021, 226

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