Fotoklau im Internet – Urheberrechtliche Abmahnung
1. Schutz von Bildern im Internet vor Urheberrechtsverletzungen
„Bilderklau“ im Internet wird man rein technisch gesehen meist kaum verhindern können. Ein Schutz kann lediglich in geschlossenen Bereichen, der eine Authentifizierung erfordert, erreicht werden. Jedoch werden Bilder ins Internet gestellt, gerade damit sie von jedermann gesehen werden können.
a. Technischer Schutz von Abbildungen im Internet
Mit Hilfe eines JavaScriptes oder dem Darüberlegen einer transparenten Grafik kann man das Speichern eines Bildes mit Hilfe der rechten Maustaste verhindern. Allerdings ist dies nur für den Schutz vor weniger versierten Nutzern geeignet, da das Bild im Quellcode der Website gespeichert ist und somit ausgelesen werden kann.
Eine weitere Möglichkeit ist das Einfügen eines Wasserzeichens oder eines Copyright-Hinweises auf der Fotoaufnahme. Mit diesen Mitteln kann zwar nicht verhindert werden, das ein Bild unberechtigter Weise verwendet wird, dem potentiellen Bilderdieb wird es damit allerdings erschwert die Aufnahme für eigene Zwecke weiter zu verwenden. Hierzu kann auch der Hinweis auf einen Prioritätsnachweis dienen.
Schließlich besteht noch die Möglichkeit die Bildqualität mit Hilfe eines Grafikprogramms spezielle für die Nutzung des Fotos im Internet zu reduzieren. Dieser Qualitätsverlust ist beim Betrachten des Bildes im Internet kaum sichtbar, wirkt sich jedoch enorm auf die Druckqualität aus.
b. Urheberschutz von Fotos im Internet
Rechtlich gesehen sind jedoch Fotos jeglicher Art – Urlaubsfotos, Familienfotos, Produktfotos, Werbefotos – urheberrechtlich geschützt. Sogenannte Lichtbildwerke (besonders kreative Fotos) können gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützt sein. Alle anderen Fotos sind als Lichtbilder nach § 72 UrhG vom Schutz des Urheberrechts umfasst.
Für Lichtbilder erlischt der Urheberschutz gemäß § 72 Abs. 3 S. 1 UrhG 50 Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes. Bei Lichtbildwerken endet der Schutz nach § 64 UrhG 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Dabei gilt der Urheberschutz für Privatleute gleichermaßen wie für Gewerbetreibende.
Die Anbringung eines Copyright-Vermerks auf dem Foto ist keinesfalls erforderlich, so dass dessen Fehlen keinesfalls bedeutet, dass dieses Bild urheberrechtlich nicht geschützt ist und somit von jedermann frei verwendet werden darf. Es besteht gerade keine Pflicht, das Urheberrecht am Werk einzutragen oder kenntlich zu machen. Ein Foto ist folglich in jedem Falle vom Urheberrechtsgesetz erfasst, auch wenn nicht ersichtlich ist, von wem es gefertigt wurde bzw. wem die Rechte an einer Aufnahme gehören.
Die Verwendung eines fremden Fotos ohne Zustimmung des Urheberberechtigten stellt eine rechtswidrige Vervielfältigungshandlung nach § 16 UrhG dar und verletzt zudem das dem Urheberrechtsinhaber zustehende Verwertungsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG.
c. Unterlassungsanspruch bei Verletzung Von Urheberrechten
Dem Inhaber des Urheberrechts steht aufgrund der begangenen Urheberrechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch nach §§ 97 Abs. 1 und 2, 72, 2 Abs. 1 Nr. 1, 16 und 19 a UrhG zu. Der unberechtigte Benutzer hat die verwendeten Fotodateien von seinem Webserver und seiner Internetpräsenz endgültig und dauerhaft zu entfernen. Zudem hat der Urheberrechtsinhaber einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die unberechtigte Nutzung seiner Fotos entstanden ist (Lizenzschaden) Lizenzanalogie.
2. Abmahnung bei Fotoklau um Internet:
Sollte es einmal der Fall sein, dass Bilder von anderen unberechtigt, das heißt ohne Zustimmung des Urhebers, genutzt werden, dann sollte zunächst umfangreich Beweismaterial gesichert werden. Das geschieht in aller Regel durch die Anfertigung von Screenshots. Man sollte hierbei darauf achten, dass die URL und Datum wie Uhrzeit auf den Screenshots mit erfasst sind. Je detaillierter man den Beweis erfasst, umso besser in einem folgenden Rechtsstreit.
Sodann sollte der „Bilderdieb“ aufgefordert werden, umgehend die Fotos von der Website zu entfernen. Eventuell kann man sich auch auf einen Preis für die weitere Nutzung einigen, was unserer Erfahrung nach in den meisten Fällen jedoch nicht passiert.
Die urheberrechtliche Abmahnung
Sollte dies keine Wirkung zeigen, hilft nur der Gang zu einem Rechtsanwalt. Dieser wird in aller Regel den Urheberrechtsverletzer abmahnen. Eine Abmahnung ist die Aufforderung an eine andere Person, eine bestimmte Handlung zu unterlassen, in diesem Fall die unberechtigte Nutzung fremder Fotoaufnahmen. Ziel ist es, die Streitigkeit auf direkten und kostengünstigen Weg ohne Einschaltung eines Gerichts beizulegen. Hierzu liegt einem Abmahnschreiben häufig eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung bei.
Die strafbewehrte Unterlassungerklärung dient dazu, eine Wiederholungsgefahr der Urheberrechtsverletzung auszuräumen. Bereits aus der einmaligen widerrechtlichen Verwendung eines Fotos vermutet die Rechtsprechung ganz allgemein die Gefahr, dass der Rechtsverletzer dieses Verhalten wiederholen wird.
Grundsätzlich ist der Verletzer jedoch nicht verpflichtet, diese Erklärung abzugeben. Er hat jedoch die Möglichkeit durch freiwillige Abgabe der Erklärung den Unterlassungsanspruch anzuerkennen und damit die Wiederholungsgefahr auszuräumen.
Unterlassungerklärung niemals blind unterschreiben!
Sollte ein eindeutiger Rechtsverstoß vorliegen und sich nichts für eine gerichtsfeste Verteidigung vortragen lassen, dann ist es im Sinne einer Schadenbegrenzung meist ratsam die Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist abzugeben. Dabei gilt: Geben Sie im Zweifel nur eine Unterlassungserklärung so eng wie möglich und so weit wie nötig ab. Mit anderen Worten: lassen Sie die Erklärung vor Unterzeichnung von einem Fachmann gegenlesen und modifizieren, so dass sie nicht zu weit ausfällt. Denn wenn ein Mal die Unterlassungserklärung abgegeben wird, dann ist es nicht so einfach, davon herunterzukommen.
Eine Unterlassungserklärung sollte wie folgt modifiziert werden:
- Vertragsstrafe 5.100 EUR oder mehr (niemals unterschreiben!)
besser:
Vertragsstrafe, dessen Höhe der Rechteinhaber im Verletungsfall bestimmen soll und gerichtlich überprüfbar ist (hamburger Brauch) - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gleichwohl rechtsverbindlich
- Aufnahme einer auf lösenden Bedingung für den Fall, dass Sich die Rechtslage (Gesetze, Rechtsprechung) ändert
- die Formel „was ist zu unterlassen“ möglichst eng fassen und auf den begangenen Verstoß konkretisieren
Nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung räumt die Wiederholungsgefahr aus
Zu der Erklärung über die Unterlassung selbst, ist es erforderlich, dass sich der Urheberrechtsverletzende verpflichtet, für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die abgegebene Unterlassungserklärung, eine Vertragsstrafe zu zahlen. Hierbei ist ein Betrag anzusehen, welcher die Ernsthaftigkeit des Vertragsstrafeversprechens unterstreicht. Wenige hundert Euro reichen hier regelmäßig nicht. 5100 Euro müssen es allerdings auch nicht sein (s.o.). Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe spricht man daher auch von einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Durch die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe wird gewährleistet, dass der Verletzer davon abgehalten wird erneut eine Urheberrechtsverletzung zu begehen, da er ansonsten die hohe Strafe schuldet. Nach Ansicht der Rechtsprechung kann nur durch eine solche Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden.
Sollte die Unterlassungserklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgeben werden, besteht die Möglichkeit eine einstweilige Verfügung vor Gericht zu beantragen oder direkt Klage auf Unterlassung der weiteren Nutzung der Bildaufnahmen zu erheben.
Die Kosten einer Abmahnung trägt grundsätzlich der Rechtsinhaber. Dieser hat jedoch einen Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer unter anderem aus den Grundsätzen der sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Sollte es vorkommen, dass der Abgemahnte die Kosten der Abmahnung nicht zahlt, können diese als Schadensersatzanspruch im Klageweg geltend gemacht werden. Hierzu muss jedoch bewiesen werden, dass die Abmahnung berechtigt war und die Höhe der Kosten angemessen ist.
3. Urheberrechtsstreitigkeiten
Der Urheberrechtsinhaber hat nach § 97 Abs. 2 UrhG gegen den Verletzer einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe einer angemessenen Lizenz, die der Verletzer bei ordnungsgemäßer Lizensierung hätte zahlen müssen. Da gerade kein Lizenzvertrag geschlossen wurde, richtet sich die zuzahlende Lizenz danach, was generell zwischen professionellen Fotografen und gewerblichen Abnehmern für die entsprechende Nutzung gezahlt wird. Die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes wegen einer Urheberrechtsverletzung durch eigenmächtige Nutzung fremder Bildaufnahmen kann sich nach der sogenannten Lizenzanaloge richten. Häufig zieht die Rechtsprechung jedoch die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing „MFM“ heran. Von den MFM ist dann abzuweichen, wenn konkrete Anhaltspunkte dazu Anlass geben oder die MFM für die konkrete Nutzung keine Tarife enthalten. Die MFM differenziert nach verschiedener Nutzungsdauer und wo auf einer Internetseite ein Foto verwendet wird, ob auf der Homepage selbst oder auf Unterseiten. Zudem wird von der Rechtsprechung ein Aufschlag von 100 % im Rahmen des materiellen Schadensersatzes wegen unterbliebener Urheberbenennung bei einer unberechtigten Fotonutzung anerkannt (doppelte Lizenzanalogie).
Die Fristen bezüglich der Erhebung einer Unterlassungsklage gegen einen Urheberrechtsverletzer richten sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Will man eine einstweilige Verfügung erlangen, sollte man sich mit der Antragstellung bei Gericht nicht allzu lange Zeit lassen, da Anspruchsvoraussetzung gerade die Dringlichkeit des Anspruchs ist. Regelmäßig wird man hier im Laufe eines Monats nach Kenntnis der Verletzung den Antrag auf Unterlassung im Wege der einstweiligen Verfügung einreichen müssen. Im Übrigen gilt für die Klageerhebung die reguläre Verjährung von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, mit dem der Anspruch entstanden ist, und nur wenn der Anspruch überhaupt bekannt war oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte bekannt sein müssen. In den meisten Fällen wird aufgrund fortdauernder Nutzung eines Fotos einen fortdauernder Anspruch erzeugt, der auch nach Ablauf von 3 Jahren der ersten Kenntnismahne geltend gemacht werden kann.
Strafbarkeit bei Urheberverletzung
Eine Urheberrechtsverletzung kann neben zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche auch strafrechtliche Folgen haben. Der Verletzte kann gemäß § 106 Abs. 1 UrhG Strafanzeige wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke erstatten. Auf dieses Vergehen steht Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Staatsanwaltschaft verfolgt Urheberrechtsverletzungen nur auf Antrag, es sei denn, dass das besondere öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen erforderlich macht. Dies dürfte in den seltensten Fällen vorliegen. Die Erstattung einer Strafanzeige ist kostenlos. Die Kosten des anschließenden Strafverfahrens vor dem Amtsgericht trägt im Falle einer Verurteilung dann derjenige, der die Urheberrechte verletzt hat.
Rechtsschutzversicherung zahlt regelmäßig nicht
Im Falle einer Urheberrechtsverletzung übernimmt eine Rechtsschutzversicherung keine Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts, denn Rechtsanwaltskosten aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes oder einer Schutzrechtsverletzung sind regelmäßig nicht versichert.