Keine Verwechslungsgefahr zwischen „SENSEA“ v. „SENSE GROUP“
Keine Verwechslungsgefahr zwischen „SENSEA“ v. „SENSE GROUP“
Gegen die eingetragene deutsche Marke „sense group“ (DPMA 3020140074540) einer unserer Mandantinnen wendete sich die Inhaberin der älteren Marke „SENSEA“ (EUTM 011055878), indem sie Widerspruch einlegte und damit die Löschung der Marke unserer Mandantin beantragte.
Mit der Einlegung eines Widerspruchs gegen eine erfolgte Markeneintragung beim DPMA kann der Inhaber einer älteren Marke erwirken, dass die neue Marke ganz oder teilweise gelöscht wird. Regelmäßig ist dies dann der Fall, wenn die neu angemeldete Marke identisch oder ähnlich zu der älteren Marke ist und damit eine Gefahr der Verwechslung besteht.
Die Bejahung einer Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass die konkurrierenden Marken sowohl in ihrem Zeicheneindruck als auch bei den jeweils erfassten Waren und Dienstleistungen hinreichende Ähnlichkeit oder Identität aufweisen (§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG).
Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen diesen Beurteilungsfaktoren auszugehen. Ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt.
Beim Vergleich des Zeicheneindrucks wird die Ähnlichkeit hinsichtlich des (Schrift-)Bilds, des Klangs und der Bedeutung bzw. des Sinngehalts beurteilt. Marken können auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken. Wichtig ist hierbei, dass die Verbraucher Marken aus einer Erinnerung heraus vergleichen. Nur kleine Unterschiede zwischen Marken reichen daher für die Verneinung einer Verwechslungsgefahr regelmäßig nicht aus.
Die Gegnerin vertrat die Meinung, dass Verwechslungsgefahr aufgrund der Warenidentität und der hohen Zeichenähnlichkeit bestehe. Beim Vergleich beider Marken liege das Augenmerk auf dem Wortanfang.Das Zeichen „sense“ sei in „SENSEA“ vollständig enthalten.
Unstrittig bestand zwischen den erfassten Waren (Möbel, Badmöbel, Spiegel etc.) teilweise Identität und teilweise hochgradige Ähnlichkeit. Somit müsste die von uns vertretene Marke sich in ihrem Zeicheneindruck deutlich von der älteren Marke unterscheiden, um nicht gelöscht zu werden.
DPMA und Bundespatentgericht: Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Sensea“ und „Sense Group“
Tastsächlich haben sowohl das DPMA als auch im Anschluss das BPatG die Verwechslungsgefahr hinsichtlich des Zeicheneindrucks verneint. Denn obwohl der erste Teil der angegriffenen Marke vollständig in der älteren Marke enthalten (sense v. sensea) ist, darf der zweite Teil der angegriffenen Marke (group) nicht vernachlässigt werden.
Zwar stimmt es, dass unter Umständen das Augenmerk verstärkt auf dem Wortanfang liegen kann. Grundsätzlich ist jedoch bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck jeder der beiden Marken abzustellen. Besteht ein Zeichen aus mehreren Elementen (z. B. mehreren Wörtern), so werden diese in ihrer Gesamtheit beurteilt. Nur in Ausnahmefällen, wenn der Gesamteindruck von einzelnen Markenelementen so stark geprägt wird, dass die weiteren Bestandteile der Marke dadurch verdrängt werden, ist es zulässig, ein Element aus einem zusammengesetzten Zeichen herauszugreifen und dieses allein der Vergleichsmarke gegenüberzustellen. Schutz eines einzelnen Markenelements einer Kombinationsmarke ist im Markenrecht nicht vorgesehen.
Das DPMA und das BPatG haben die Verwechslungsgefahr im Zeicheneindruck der gesamten angegriffenen Marke „sense group“ gegenüber der älteren Marke „SENSEA“ basierend auf folgenden Argumenten verneint:
Die Marken unterscheiden sich klanglich aufgrund der unterschiedlichen Silbengliederung und Vokalfolge, sowohl bei deutscher als auch bei englischer Aussprache.
- Eine inhaltliche Verwechslung ist nicht möglich, da die Marke „SENSEA“ über keinen erkennbaren Sinngehalt verfügt.
- Die Zeichen unterscheiden sich schriftbildlich, vor allem dadurch, dass die angegriffene Marke aus zwei Wörtern besteht und damit fast doppelt so lang ist wie die ältere Marke.
Wichtig mitzunehmen:
- Der Verkehr nimmt eine Marke auf, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen.
- Grundsätzlich werden alle Bestandteile einer Marke in ihrer Gesamtheit beurteilt. Eine zergliedernde Betrachtung ist in der Regel nicht zulässig.
Fazit: Marke erfolgreich gegen Widerspruch verteidigt
Im Ergebnis war der Widerspruch gegen die Markeneintragung unserer Mandantin in 2 Instanzen erfolglos. Die Marke „sense group“ bleibt eingetragen. Wir haben die Marke unsere Mandantin erfolgreich verteidigt.
Es lohnt sich also, auch bei vermeintlich ähnlichen Zeichen standhaft zu bleiben und seine Marke zu verteidigen. Gerne unterstützen wir auch Sie bei Schutz und Durchsetzung ihrer Marken.
Entscheidung
BPatG: Beschluss 26 W (pat) 511/17 – rechtskräftig