Verwendung des (R) – Symbols für Marken
Das Symbol „R im Kreis“ sollte erst dann verwendet werden, wenn die Marke im Markenregister eingetragen wurde und auch nur solange sie eingetragen ist (Ende der Schutzfrist einer Marke beachten!). Wird das „R im Kreis“ verwendet, obwohl eine Marke nicht (mehr) eingetragen ist, kann dies ein wettbewerbswidriger Verstoß sein, der zu unterlassen ist.
Wie sollte das (R)-Symbol verwendet werden?
Dabei sollte dieses Zeichen exakt hinter der Marke gesetzt, die auch tatsächlich eingetragen ist, um eine Irreführung zu vermeiden. Denn die Verkehrskreise gehen davon aus, dass es eine eingetragene Marke genau dieses Inhalts gibt, wenn hinter der Marke das Zeichen „R im Kreis“ angebracht ist (BGH, Urt. v. 26.02.2009 I ZR 219/06, Rn. 15; Thermoroll).
Erlaubt sind nur geringfügige Abweichungen, die, wenn sie den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern (§ 26 Abs. 3 MarkenG). Das setzt indessen voraus, dass der Verkehr in der benutzten Form noch die eingetragene Marke sieht (vgl. BGH, Urt. v. 28.8.2003 – I ZR 293/00, GRUR 2003, 1047, 1048 = WRP 2003, 1439 – Kellogg’s/Kelly’s).
Das heißt, dass grundsätzlich nur die angemeldete Form geschützt ist. Allerdings soll dem Markeninhaber ein gewisser Gestaltungsspielraum gewährt werden. Die Rechtsprechung beurteilt den Schutzumfang einer Marke entsprechend der Frage, welche Benutzung rechtserhaltend ist. Man unterscheidet daher zwischen unschädlichen und schädlichen Benutzungsformen. Allerdings lassen sich in der Rechtsprechung keine klaren Kriterien herausarbeiten. Die Gerichte entscheiden stark einzelfallbezogen nach dem Gesamtbild der Marke. Zu unterscheiden ist weiter, welcher Teil der Marke verändert wird, der Wortbestandteil oder der Bildbestandteil.
Kann ich mein Markenlogo auch verändert verwenden?
Unschädlich ist die Veränderung des Wortbestandteils durch Abweichung von der angemeldeten Groß- und Kleinschreibung (Réa/REA; BiP/BIP) oder ein abweichender Schrifttyp (Normalschrift statt eingetragener Konturschrift). Abweichungen in der Buchstabenfolge können unschädlich sein, wenn das Wort nach der Veränderung noch immer die gleiche Bedeutung hat und gleich ausgesprochen wird. Dasselbe gilt bei Buchstabenverdoppelung oder –austausch (KURANT/CURANT). Weiter ist z.B. der Wegfall eines Bindestrichs oder das Hinzufügen oder Weglassen eine Genitiv oder Plural –s unschädlich.
Bei Veränderungen innerhalb Wort-Bildzeichen sind geringfügige graphische Änderung unschädlich (heller Hintergrund statt grauer Hintergrund; modernisierte Teekannendarstellung) oder die Umkehr des schwarz/weiß Verhältnisses, ebenso die farbliche Ausgestaltung einer in schwarz/weiß angemeldeten Marke. Allerdings ist ein strengerer Maßstab anzuwenden, wenn die Schutzfähigkeit des Zeichens auf der bildlichen Ausgestaltung des Schriftzugs beruht. Schädlich ist beispielsweise die spiegelbildliche oder gedrehte Darstellung des an sich selben Bildelements oder das Hinzufügen von graphischen Bestandteilen, die eine zur Veränderung des Gesamteindrucks führen.
Im Zweifel sollte man dies prüfen lassen und eine neue Marke (Wort-Bildmarke) anmelden lassen.