Designschutz online vom Fachanwalt

Sie haben ein tolles, innovatives Produkt gestaltet und wolle nun das Design vor Nachahmern schützen.

Dann sind Sie in unserer Fachanwaltskanzlei an der richtigen Adresse. Wir haben über zehn Jahre Erfahrung aus hunderten von Designanmeldungen für unsere Mandanten. Unsere versierten Juristen, Anwälte und Fachanwälte sind neben dem Markenrecht auf das Designrecht spezialisiert.

Guter Designschutz ist sehr effektiv und kostengünstig. Der Schutz ihres Designs beim DPMA (eingetragenes Design, Deutschland) oder beim EUIPO (Designschutz für die Europäische Union) beginnt bereits ab 249 € netto.

Was ist Designschutz?

Dazu muss erst einmal geklärt werden, was im rechtlichen Sinne eigentlich ein Design ist.

Gemäß § 1 DesignG ist ein Design

„die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt“.

Gleiches definiert die europäische Verordnung Nr. 6/2002 zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Art. 3 GGV.

In Abgrenzung hierzu ist sind Erscheinungsmerkmale kein Design im rechtlichen Sinne, wenn die Optik ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind, § 3 DesignG, Art. 8 GGV.

Erfüllt ihr Design diese Voraussetzungen, kann das Design geschützt werden.

In Deutschland wird ein Design beim DPMA durch das sogenannte eingetragene Design geschützt. Für die europäische Union ist es das europäische Gemeinschaftsgeschmacksmustern, welches beim EUIPO geschützt wird.

Ist Ihr Design einmal geschützt, so dürfen Dritte ihr Design nicht ohne ihre Zustimmung verwenden. Aber nicht nur identische Nachbildungen, auch ähnliche Nachahmungen dürfen dann nicht von anderen in den Verkehr gebracht werden. Je nachdem, wie innovativ ihr Design ist, müssen die Wettbewerber einen größeren Abstand zu ihrem Design einhalten.

Designschutz ist gerade im Online Business effektiv.

Gerade online kann ein Designschutz sehr effektiv sein. Bei erfolgreichen Produkten sind Nachahmer schnell zur Stelle. Plattformen wie Amazon oder eBay sind aber darauf eingestellt und reagieren, sobald sie über die Eintragungsurkunde zu ihrem Design nachweisen können, dass sie Inhaber eines geschützten Designs sind. Man muss also regelmäßig nicht erst Gerichte bemühen, um zu bewirken, dass Produkte von diesen Plattformen verschwinden.

Gerade auch vor dem Hintergrund, dass eine Rechtsverfolgung bei ausländischen Nachahmern oft erschwert ist, ist der Designschutz hier ein probates Mittel, um effektiv den Designschutz durchzusetzen.

Welche formalen Voraussetzungen müssen für die Designanmeldung gegeben sein?

Im Designrecht gibt es zwei zentrale Voraussetzungen, die ihr Design erfüllen muss:

1. Neuheit

Gemäß § 2 Abs.2 DesignG gilt ein Design als neu, „wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist„. Identische Designs sind in dem Fall auch solche Designs, die nur in unwesentlichen Merkmalen von dem anzumeldenden Design abweichen.

Zugunsten der Entwerfer gilt die sogenannte Neuheitsschonfrist: Veröffentlichungen des Designs die zu zwölf Monate vor der Designanmeldung bleiben unberücksichtigt, wenn dies durch die Entwerfer selbst geschieht.

2. Eigenart

Gemäß § 2 Abs.2 DesignG hat ein Design dann Eigenart, „wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist“. Kurz gesagt: das neue Design muss sich von dem vorbekannten Formenschatz deutlich unterscheiden. Je größer der Abstand zu den bisher bekannten Designs, desto größer ist auch der spätere Schutzumfang des Designs. Dritte müssen dann größeren Abstand zu dem geschützten Design einhalten.

Wichtig:

Das eingetragene Design oder das EU-Geschmacksmuster (Gemeinschaftsgeschmacksmuster) sind im Gegensatz zu Patenten, Gebrauchsmustern oder Marken so genannt ungeprüfte Schutzrechte. Die Ämter prüfen das Vorliegen der Neuheit und Eigenart daher nicht. Designs werden – soweit die weiteren formalen Voraussetzungen gegeben sind – immer eingetragen. Im Konfliktfall allerdings muss man sich darauf einstellen, dass diese beiden Merkmale auf den Prüfstand gestellt werden. Der Anmelder, die Anmeldung eines Designs, ist also gut beraten, wenn sie bei Anmeldung eines Designs dokumentiert, welche bestehenden Designs ist in dem Moment in dem Bereich gibt.

Welche Abbildungen kann oder sollte man bei der Designanmeldung einreichen?

Sie können bis zu 7 verschiedene Ansichten als Wiedergabe Ihres Designs einreichen. Es können verschiedene Ansichten wie Draufsicht, Vorder-/Seiten-/Rückansicht, Schnittdarstellung, Perspektivansicht oder eine Explosionsdarstellung beim DPMA oder EUIPO eingereicht werden. Wichtige Elemente Ihres Designs können Sie durch Hervorhebung gesondert einreichen.

Wichtig ist, dass ihr Design klar vor einem neutralen Hintergrund abgebildet wird. Es dürfen keinerlei Fremdobjekte auf dem Bild zu sehen sein. Beschreibungen, Größenangaben oder etwa Farbangaben dürfen ebenso nicht im Bild enthalten sein.

Hat ein Designobjekt verschiedene Farben, so kann zusätzlich die Anmeldung einer Schwarzweißdarstellung sinnvoll sein. Dann ist die äußere Form sozusagen farbneutral geschützt.

Die Qualität und Vorbereitung der Bilder, die bei der Designanmeldung beim Amt eingereicht werden, ist entscheidend. Unsere Anwälte besprechen dies im Falle einer Beauftragung mit Ihnen und prüfen ihre Abbildungen vor Einreichung beim Amt.

Wie lange ist ein Design geschützt?

Der Schutz eines eingetragenen Designs oder Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt zunächst fünf Jahre und kann danach bis zu einer Gesamtdauer von 25 Jahren verlängert werden.

Was kostet die Anmeldung und der Schutz eines Designs?

Beim DPMA kostet die Anmeldung eines bis zu zehn Designs nur 60 € Amtsgebühren . Beim europäischen EUIPO kostet die Anmeldung eines Designs 350 € Amtsgebühren. Bei einer Sammelanmeldung kostet jedes weitere Design nur noch 105 und 70 € Amtsgebühren.

Hinzu kommen unsere Anwalts Honorare für die Prüfung, persönliche Beratung zur besten Anmeldestrategie und Anmeldung Ihrer Designs.

Gutes Design und effektiver Designschutz beginnt jetzt

Nachgewiesen trägt ein gutes Design nachhaltig zum wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens bei. Studien belegen, dass Verbraucher Kaufentscheidungen stark von der Form und dem Aussehen eines Produkts abhängig machen. Daher ist es wichtig, den Käufern nicht nur gut designte Produkte anzubieten, sondern das Design auch noch gut gegen Nachahmer zu schützen.

Beispiel Kaffeemaschine: das teure Mahlwerk mag über ein Patent geschützt sein. Der Verbraucher will jedoch zumindest auch eine schicke Kaffeemaschine in seiner Designerküche stehen haben. Wäre das Design der teuren Kaffeemaschine nicht geschützt, so könnte ein Wettbewerber ein optisch gleiches Produkt verkaufen. Natürlich billiger, weil kein teures patentgeschütztes Mahlwerk enthalten ist.

Der Patentschutz nutzt dem Hersteller hier im Bereich der äußerlichen Produktkopie nichts. Nur über das eingetragene Design können Sie sich und ihre Produkte effektiv vor Kopien schützen.

Beauftragen Sie uns noch heute mit dem Schutz ihres Designs. Unsere Fach-Anwältinnen und -Anwälte stehen Ihnen dabei gerne zur Verfügung.

 Design verbessert Absatzchancen

„Design ist ein Wettbewerbsvorteil. Unternehmen wie der US-Computerhersteller Apple gelten als Ikonen der Bewegung. Aber es geht auch eine Nummer kleiner: Familienunternehmen setzen auf Gestaltung und kurbeln damit erfolgreich den Verkauf ihrer Produkte an. Wie Unternehmen mit gutem Aussehen beim Kunden punkten.“ (Markenverband Studie)

Beispiele für Abbildungen einer Designanmeldung

Falsch: es dürfen keine Größenangaben, Farbangaben oder sonstige Beschreibungen in der Abbildung enthalten sein.

Richtig: Die Wiedergabe des Designs ist auf neutralem Hintergrund darzustellen. Das Design sollte klar vom Hintergrund unterscheidbar sein.

Falsch: Kein Podest, Halterung, o.ä., das nicht zum Design gehört. Selbst Fußböden, Tapeten oder andere Strunkturen dürfen nicht sichtbar sein. Keine Schatten in der Abbildung.

Richtig: verschiedene Ansichten gehören in verschiedene Bilder.

Falsch: Keine kombinierten Ansichten desselben Objekts in unterschiedlichen Ansichten. Sie können ja Design sieben Abbildungen einreichen. Nutzen Sie das gerne.

Die Wiedergaben eines Designs können entweder in Schwarz-Weiß oder in Farbe vorgelegt werden. Es ist nicht zulässig, die Farbarten zu mischen, indem beispielsweise für ein und dasselbe Design drei Ansichten in Schwarz-Weiß und vier in Farbe eingereicht werden. Hier also 2 Designs.