Die Titelschutzanzeige: Übersicht zum Werktitelschutz und wie man Titel schützt
Titel von Werken wie z.B: Buchtitel, Filmtitel etc. sind regelmäßig durch den so genannten Titelschutz gemäß § 5, 15 MarkenG geschützt.
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
Titelschutz entsteht dabei generell durch die reine Benutzungsaufnahme eines Werktitels. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jeder Titel automatisch einem Schutz unterliegt, sondern nur originär unterscheidungskräftige Titel. Ein Titel wie „Reiseführer Deutschland“ ist daher zu allgemein und kann nicht dem Titelschutz unterliegen. Allerdings ist der Maßstab nicht so streng wie bei Marken. Titel wie z.B. „Bunte“ oder „Harry Potter und der Stein der Weisen“ unterliegen jedoch dem Titelschutz gem. § 5 MarkenG.
Dritten kann dann erfolgreich untersagt werden, den geschützten Titel für ihre Zwecke im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.
Um bereits vor der Veröffentlichung Ihres Werkes einen Titelschutz zu erlangen sollten Sie eine so genannte Titelschutzanzeige schalten. Hierdurch können sie sich in dem Zeitraum in welchem der Titel bereits festgelegtes, aber zum Beispiel der Druck oder die Produktion des Werkes noch erfolgt, hinsichtlich des Titelschutzes absichern.
Eine Titelschutzanzeige können Sie ganz einfach über unsere Partnerwebseite Titelschutz-Magazin.de veröffentlichen.
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch für
IHR TITEL
in allen möglichen Kombinationen, Schreibweisen, Darstellungsformen, Abwandlungen und Schriftarten für Druckereierzeugnisse, Software-Erzeugnisse, Hörfunk, Film, Fernsehen, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, elektronische und digitale Medien und Netzwerke, insbesondere auch CD-ROM, DVD, CD-I, Offline- und Online-Dienste und sonstige Online-Medien.
BREUER LEHMANN RECHTSANWÄLTE PartmbB
Steinsdorfstraße 19
80538 München
Folgende Werke unterliegen dem Titelschutz:
- Druckschriften (alle Printmedien wie Zeitschriftentitel, Buchtitel, Kataloge oder auch Veröffentlichungen im Internet)
- Filmwerke (Filme, TV-Sendungen, Kinofilme etc.)
- Tonwerke (Musiktitel, Rundfunksendungen, Hörspiele etc.)
- Bühnenwerke (Theatertitel, Operntitel, Musicals etc.)
- sonstige vergleichbare Werke (Spiele, Webseiten, Softwaretitel etc.)