Im Rahmen zweier einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG und OLG München haben wir für eine Mandantin durchgesetzt, dass ein Wettbewerber nicht weiter den Markennamen unserer Mandantin im Rahmen einer Adwords-Werbeanzeige verwenden darf.
Der Wettbewerber hatte eine Werbeanzeige wie folgt geschaltet:
Hinweis: mit „MANDANT“ ist die eingetragene Marke unseres Mandanten gemeint. Mit „Wettbewerber“ ist die Marke und Domain des Wettbewerbers gemeint, der die Anzeige geschaltet hat.
Die Anzeige wurde geschaltet, nachdem der potentielle Kunde die Marke unseres Mandanten in die Google-Suche eingegeben hatte. Er suchte also unseren Kunden und bekam daraufhin diese Anzeige des Wettbewerbers zu sehen.
Dass einem Markeninhaber eine solche Anzeige nicht gefällt, versteht sich von selbst. Es fühlt sich so an, als ob vor dem eigenen Ladengeschäft der Wettbewerbe steht und die Kunden, die schon in das Geschäft eintreten wollten, umleitet in den eigenen Laden.
Im Auftrag unseres Mandanten haben wir daraufhin den Wettbewerber aufgrund einer Markenverletzung und aber auch wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt. Der Wettbewerber sah dies anders und hat keine Unterlassungserklärung abgegeben.
Daraufhin haben wir eine einstweilige Verfügung vor dem LG München erwirkt. Der Wettbewerber darf nun nicht mehr die Werbung unter Verwendung der Marken unseres Mandanten schalten.
In einem Parallelfall hat das Landgericht München die einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Erst das Oberlandesgericht München hat in einem nun rechtskräftigen Beschluss unserem Antrag aus wettbewerbsrechtlichen Gründen stattgegeben. Merke: es lohnt sich, gegen zunächst negative Entscheidungen eines erstinstanzlichen Gerichts vorzugehen.
Denn bei einer solchen Anzeige handelt es sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts – und auch nach unserer Argumentation – um einen Fall der vergleichenden Werbung. Die Gestaltung der Werbeanzeige lasse den Wettbewerber durch Nutzung des Markennamens erkennen. Und sie verdeutliche, dass das eigene Angebot gleichwertig oder sogar besser als das Angebot unseres Mandanten sei.
Insofern ist hier eine vergleichende Werbung in Form eines „verkappten“ Vergleichs gegeben.
Nachdem der Vergleich aber nicht auf objektive Kriterien gestützt ist, sei er unlauter im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Wir meinen, dass auch in markenrechtlicher Hinsicht eine Verletzung der Markenrechte unserer Mandantin vorlag. Die Werbefunktion der Marke wird zum einen ausgenutzt. Zum anderen wird durch Schaltung einer solchen Anzeige ganz bewusst die Herkunftstäuschung des potentiellen Nutzers herbeigeführt. Er sucht nach einer bestimmten Marke und bekommt dann eine kurze Werbeanzeige gezeigt, die gleich 2x in Fettschrift die gesuchte Marke beinhaltet.
Im Parallelfall hat auch das Landgericht München, jedoch eine andere Kammer als der zuvor genannte Fall, dies auch so gesehen und die Verfügung aufgrund von Verletzung der Markenrechte erlassen.
Wettbewerbsrechtlich ist anzumerken, dass die Benutzung fremder Marken für das Angebot z.B. kompatibler Produkte (Ersatzteile, Zubehör etc.) erlaubt ist, § 23 MarkenG, aber das „notwendige Maß“ nicht überschreiten darf. Im Fall „keine Vorwerk Vertretung“, BGH, Urt. v. 28.6.2018 – I ZR 236/16 (OLG Köln), durfte der Wettbewerber die entsprechende Domain unter Nutzung des fremden Markennamens nicht weiter verwenden und eine kurz gehaltene Werbeanzeige mit der dreimaligen Nennung des fremden Markennamens nicht weiter schalten.
Jedenfalls ist es wichtig zu wissen, dass nicht jede Nennung fremder Marken in Werbeanzeigen erlaubt ist. Vor allem nicht solche zugegeben dreisten Fälle wie der hier vorliegende Fall, in welchem auch noch dafür geworben wird, zur Konkurrenz zu wechseln. Das LG München und im Ergebnis auch das Oberlandesgericht München haben dieser Praxis zum Glück eine klare Absage erteilt.
Wenn Sie Ihre Marken oder Firmennamen in der Werbeanzeige eines Wettbewerbers finden, melden Sie sich bei uns. Wir prüfen den Fall und setzen Ihre Rechte gerne durch.
Entscheidungen:
Oberlandesgericht München, Beschluss vom 04.12.2020, 29 W 1708/20.
LG München I, Beschluss vom 16.10.2020, 4 HK O 13426/20