Monster Energy v. Klebemonster24
Monster ist nicht gleich Monster
In seiner Entscheidung zum Widerspruch der Monster Energy Company gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke „Klebemonster24“ hat das DPMA (mal wieder) gezeigt, dass eine gewisse Ähnlichkeit zum Namen einer bekannten Marke nicht ausreicht, um eine Eintragung zu verhindern. So wies das DPMA die Widersprüche, u.a. gestützt auf die Marke „Monster Energy“, zurück, da keine Verwechslungsgefahr besteht.
Widerspruch vor dem DPMA gestützt auf vier Marken der Monster Energy Company
Die Vertreter der Monster Energy Company, ein bekannter Hersteller von Energy Drinks, erhoben auf Basis von vier eigenen bereits eingetragenen Marken, darunter der Wort- und Wort-/Bildmarke „Monster Energy“, Widerspruch gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke „Klebemonster24“ vor dem DPMA. Begründet haben sie dies damit, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestünde. Voraussetzung für das Vorliegen einer solchen Verwechslungsgefahr ist das Vorliegen einer Identität bzw. Ähnlichkeit zwischen den Vergleichsmarken sowie den Waren oder Dienstleistungen. Zudem muss die Ähnlichkeit dazu führen, dass das Publikum davon ausgeht, dass die von den Vergleichszeichen erfassten Waren bzw. Dienstleistungen aus demselben oder aus wirtschaftlich miteinander verbunden Unternehmen stammen. Bei dieser Beurteilung ist eine Vielzahl von Umständen relevant, darunter der Grad der Ähnlichkeit der Zeichen sowie der Produkte oder auch der Grad der Bekanntheit der Marke am Markt. In der Praxis konzentriert sich die Prüfung auf folgende Punkte:
• Identität oder Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen
• Kennzeichnungskraft der älteren Marke
• Identität oder Ähnlichkeit der Marken oder Zeichen
• Gesamtabwägung
Gegenüberstellung „Klebemonster24“ und „Monster Energy“
Das DPMA hat bei seiner Prüfung die angegriffene Marke „Klebemonster24“ den einzelnen älteren Marken, aus denen der Widerspruch begründet wurde, gegenübergestellt, insbesondere der Wort-/Bildmarke „Monster Energy“. Dabei verdeutlichte es, dass grundsätzlich dem Wortbestandteil vom Verkehr eine prägende Bedeutung zugemessen wird, insbesondere dem Wortbeginn. Dieser sei im vorliegenden Fall signifikant klanglich unterschiedlich. Zudem ist eine Reduzierung auf die gleichen Wortbestandteile nicht zulässig. Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr kann aufgrund der typischen Umrisscharakteristik ebenfalls ausgeschlossen werden, denn hier spielt auch die unterschiedliche grafische Gestaltung der Zeichen eine Rolle.
Darüber hinaus legt das DPMA die Annahme zugrunde, dass der von den Zeichen angesprochene Verkehrskreis nicht davon ausgeht, dass es sich bei der jüngeren Marke „Klebemonster24“ um ein weiteres Produkt der Monster Energy Company handelt. Auch hierbei ist die unterschiedliche Gestaltung der Marken relevant. Es findet kein gedankliches „In Verbindung bringen“ statt, da kein Bestandteil der Widerspruchsmarke vollständig in die jüngere Marke übernommen wurde. Allein die Verwendung des Begriffs „Monster“ reicht nicht aus, um auf die Widersprechende hinzuweisen, da auch andere Unternehmen diesen in ihren Marken verwenden. Diese Argumentation gilt in ähnlicher Weise auch für die Widersprüche aus den drei weiteren Marken der Monster Energy Company. Sie wollte den Widerspruch zudem auch auf eine Marke stützen, die für andere Waren und Dienstleistungen als „Klebemonster24“ eingetragen ist, hier nahm das DPMA jedoch schon Warenferne an.
Kein Sonderschutz bekannter Marken
Darüber hinaus kann sich die Widersprechende auch nicht auf den Löschungsgrund des Sonderschutzes bekannter Marken berufen. Dieser ist nur erfolgreich, wenn die angegriffene Marke – also „Klebemonster24“ – mit einem Widerspruchszeichen älteren Zeitrangs – hier „Monster Energy“ – identisch oder ähnlich ist und es sich bei der älteren Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt. Deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung müsste dabei durch die Benutzung der jüngeren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden. „Monster Energy“ ist zwar sehr bekannt, da ein bedeutender Anteil derjenigen, die Energydrinks konsumieren, sie kennt. Jedoch sind die zu vergleichenden Marken so deutlich voneinander abweichend, dass eine Rufausbeutung nicht festgestellt werden kann.
FAZIT
Nur weil eine gewisse Ähnlichkeit zu bereits existierenden und auch unter Umständen sehr bekannten Marken besteht, bedeutet dies noch lange nicht, dass es nicht möglich ist eine Marke einzutragen. Es kommt wie immer auf die konkreten Umstände an. Gerne beraten wir Sie zur Schutzfähigkeit von Zeichen, die Sie als Marke anmelden möchten. Wenn Sie Fragen zu Widerspruchsverfahren vor dem DPMA haben, dann können Sie sich auch gerne an uns wenden.
Offenlegung: wir haben die Marke „Klebemonster24“ für unseren Mandanten angemeldet und nun auch verteidigt.
Quelle: Beschluss des DPMA vom 17.11.2022, Az. 30 2016 105 094.2