Marke „DIGITAL ART MUSEUM“ mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig
Nicht selten schlägt die anfängliche Euphorie über eine geplante Markeneintragung in herbe Enttäuschung um, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragssteller nicht wie erwartet am Ende eines reibungslosen Anmelde- und Eintragungsprozess glücklich die Markenurkunde in den Händen hält, sondern sich stattdessen den regulatorischen Tücken des Markenrechts ausgesetzt sieht.
„DIGITAL ART MUSEUM“ ist eine rein beschreibende Angabe
So wird es wohl auch der Antragstellerin ergangen sein, die die Bezeichnung „DIGITAL ART MUSEUM“ als Wortmarke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25, 35, 41, (u.a. Waren und Dienstleistungen mit Bezug zu Ausstellungen digitaler Kunst bzw. Merchandising-Artikel im Museums-Shop ausgegeben werden) beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet hatte. Ihre Anmeldung wurde von der zuständigen Stelle des DPMA zurückgewiesen. Der Marke fehle es bzgl. der beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft nach §8 Abs.2 Nr. 1 MarkenG.
Die Antragstellerin wollte sich mit der Zurückweisung ihres Anmeldeersuchens nicht abfinden und hat Beschwerde beim BPatG eingelegt, die allerdings in der Sache keinen Erfolg hatte (Beschl. v. 16.2.2023 – 30 W (pat) 60/21). Anhand der Entscheidung des PatG, die übrigens auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BGH liegt (BGH GRUR 2014, 872 – Gute Laune Drops; BGH GRUR 2018, 932 – #darferdas?), lässt sich gut nachvollziehen, was mit Unterscheidungskraft gemeint ist, welchem Zweck sie dient und wann sie gerade nicht vorliegt.
Keine Unterscheidungskraft bei konkretem Bezug zu beanspruchten Waren- und Dienstleistungen oder beschreibendem Begriffsinhalt
Das BPatG wies die Beschwerde der Antragstellerin mangels ausreichender Unterscheidungskraft der Marke als unbegründet zurück.
Was ist die Unterscheidungskraft bei Marken?
Unterscheidungskraft ist die Eignung, im Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden.
Fehlt einem Markenzeichen die erforderliche Unterscheidungskraft, hat es keine herkunftsweisende Funktion und kann damit die originäre Funktion einer Marke, nämlich die Gewährleistung der Ursprungsidentität, nicht erfüllen. Fehlende Unterscheidungskraft ist ein sog. absolutes Schutzhindernis iSd. §8 MarkenG, also ein Eintragungshindernis, das, wie der Name schon verrät, den Schutz der Marke durch Eintragung in das Register des DPMA verhindert.
Aber wonach bestimmt sich, ob ein Begriff nun Unterscheidungskraft besitzt? Entscheidend dafür ist der Begriffsinhalt des Markenzeichens.
Wann liegt Unterscheidungskraft nicht vor?
Die Unterscheidungskraft fehlt insbesondere dann, wenn die Wortbestandteile der Marke lediglich beschreibenden Begriffsinhalt haben oder wenn durch die Bezeichnung ein konkreter beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen hergestellt wird.
Wie ist nun der Begriff „DIGITAL ART MUSEUM“ vor diesem Hintergrund zu bewerten? An dieser Stelle sind Sie zu einer eigenen inhaltlichen Überlegung eingeladen: Was verstehen Sie unter dem Begriff DIGITAL ART MUSEUM?
Möglicherweise sind Sie auch der Auffassung, dass der Begriff in seiner deutschen Entsprechung wohl schlicht und einfach ein „Museum für digitale Kunst“ oder ein „digitales Kunstmuseum“ meint. Das BPatG nimmt jedenfalls an, der angesprochene Verkehrskreis, also der informierte aufmerksame Durchschnittsverbraucher, verstünde problemlos auch ohne vertiefte Fremdsprachenkenntnis die Wortkombination „DIGITAL ART MUSEUM“ im Sinne einer Museumsgattung, in der von Computern erzeugte, digitale Kunst präsentiert wird. Sowohl das Wort „MUSEUM“ also auch die Wortkombination „DIGITAL ART“ als Sammelbegriff für digitale Kunst seien allgemein bekannt und gebräuchlich, weshalb es keinen weiteren Interpretationsbedarf gebe.
„DIGITAL ART MUSEUM“ nicht als Wortmarke schutzfähig
Ausgehend davon kommt das BPatG folgerichtig zu dem Schluss, dass die Wortkombination DIGITAL ART MUSEUM für einen Teil der beanspruchten Waren (Geräte und Instrumente zur Aufzeichnung, Übertragung, Wiedergabe oder Verarbeitung von Ton, Bild oder Daten; aufgezeichnete Medien; leere digitale Aufzeichnungs- und Speichermedien; Computer; Computerperipheriegeräte) keine Unterscheidungskraft besitzt, da zwischen den beanspruchten Waren und dem Inhalt der Bezeichnung ein konkreter und unmittelbarer Bezug besteht.
Hinsichtlich der anderen Waren und Dienstleistungen (namentlich u.a. Druckereierzeugnisse, Museumsdienstleistungen, Bekleidungsstücke, Künstlerbedarfsartikel, Zeitschriften und Magazine) sei die Wortkombination nur beschreibend.
Die Bezeichnung „DIGITAL ART MUSEUM“ erschöpft sich daher vollständig im allgemein verständlichen Hinweis auf das Museum als Ausstellungsort bzw. Erbringer der Dienstleistungen die digitale Kunst als gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen
Unerheblich für die Frage der Unterscheidungskraft ist, dass der Wortfolge „DIGITAL ART MUSEUM“ sowohl die Bedeutung „Museum für digitale Kunst“, also auch „digitales Kunstmuseum“ oder „Digitalkunstmuseum“ entnommen werden kann, da jede der Deutungsmöglichkeiten für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur beschreibend ist oder einen engen Bezug aufweist.
Fazit
Die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Markenzeichens ist nicht immer einfach. Meldet man eine solche Marke beim Amt an, so wird diese zurückgewiesen. Anmeldekosten und -gebühren werden nicht erstattet. Wenn, wie bei „DIGITAL ART MUSEUM“, das blanke Wortzeichen rein beschreibender Natur ist, sollte man sich überlegen, wie man dennoch die Eintragung als Marke erwirken kann.
Wir helfen Ihnen gerne mit unserer Expertise. Im Rahmen einer Beuftragung prüfen wir stets die Frage der Schutzfähigkeit Ihrer Wunschmarke, damit es eben nicht zu einer solchen Zurückweisung kommt. Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sehr gerne jederzeit Kontakt mit uns aufnehmen. Wir freuen uns auf Sie!