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Rechtsprechung, Urheberrecht

Urheberschutz für FAQs – Kopieren von Produktbeschreibungen unzulässig

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 06.05.2014 (Az: I-20 U 174/12) die Übernahme der Produktbeschreibung eines Onlineshops untersagt. Der Textklau durch einen Konkurrenten verstößt gegen das Urheberrecht.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Onlineshop-Betreiber den Informationstext eines Konkurrenten kopiert. Insgesamt wurden 17 Punkte eines weitgehend aus Fragen und Antworten bestehenden Textes über Roben einfach übernommen und im eigenen Shop verwendet.

Produktbeschreibungen und FAQs können Urheberschutz genießen

Das Gericht bejahte einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG. Aufgrund der Länge des Textes und der Einteilung in mehrere Rubriken sei bereits die Reihenfolge der Darstellung urheberechtlich geschützt. Auch die gewählte Sprache, mit der gezielt eine bestimmte Käuferschicht angesprochen werden soll, überrage das Handwerksmäßige deutlich. Hierdurch werde die notwendige Schöpfungshöhe erreicht im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG.

Zudem könne die Übernahme eines derart langen Textes nur vorsätzlich geschehen. Dies begründet neben dem Unterlassungsanspruch auch einen Anspruch auf Schadensersatz.

Das Urteil stärkt die Rechte derer die für ihren Onlineshop eigene Produkttexte erstellen. Diese können urheberrechtlich gegen die Kopie durch Konkurrenten geschützt sein und Konkurrenten, die ohne eigene Anstrengung einfach Texte kopieren, um sich so die Mühe zu ersparen, können auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Text eine gewisse Länge hat und nicht nur die Produkte beschreibt. Eine reine mechanisch-technische Aneinanderreihung ist nicht ausreichend, damit der Text die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht um urheberrechtlichen Schutz zu genießen.

Ob die Übernahme eines Textes urheberrechtlich untersagt werden kann ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen. Die hierbei zu beachtenden Kriterien sind, die Länge des Textes, die Reihenfolge, Gliederung und Gestaltung des Textes und die getroffene Wortwahl.

12. August 2014/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2014-08-12 14:43:172022-01-18 11:03:29Urheberschutz für FAQs – Kopieren von Produktbeschreibungen unzulässig
Markenrecht, Urheberrecht

Löschungsantrag gegen Marke „Test the Rest“ von Birgit Kinder gestellt

[Foto: Bild von Birgit Kinder, DPMA DE302010041093]

Im Auftrag unserer Mandantin, Frau Birgit Kinder, haben wir einen Antrag vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gestellt, um die Marken „Test the Rest“ (Eintragung von 2010 und Eintragung von 2011) löschen zu lassen.

Die ESG East Side Gallery Merchandising GmbH hatte diese zuvor angemeldet und für zahlreiche Merchandising Artikel (Papierwaren, Schmuck, Bekleidung, Spiele etc.) als Marke schützen lassen. Die Marken erschöpfen sich in der Widergabe des berühmten Mauerbild von Birgit Kinder: der Trabant, der scheinbar die Berliner Mauer durchbricht.

Leider geschah die Anmeldung als Marke ohne Zustimmung der Künstlerin. Und leider wurde die Marken nach bisherigem Kenntnisstand nur verwendet, um Dritte abzumahnen.

Nachdem auch Dritte abgemahnt wurden, denen die Künstlerin an sich die Nutzung ihres Bildes z.B. für die Erstellung von Postern erlaubt hatte, wurde Frau Kinder erst aufmerksam auf die Markenanmeldung. Der Aufforderung an die East Side Merchandising GmbH, dies zu unterlassen und die Markenanmeldungen zurückzunehmen, kam diese nicht nach. Im Gegenteil liess sie die Künstlerin abmahnen, weil diese sich der Verwertung der Marken angeblich unrechtmäßig in den Weg stellte. Das ist paradox, da die Künstlerin niemals ihr Einverständnis gab, dass ihr eigenes Bild als Marke angemeldet wird.

Überdies besteht an Bildern, die dauerhaft z.B. an öffentlichen Plätzen oder an öffentlich zugänglichen Bauwerken angebracht sind, die so genannte Panoramafreiheit, § 59 UrhG. Die Rechte des Urhebers sind dort stark eingeschränkt und er kann sein Werk nur schwerlich selber wirtschaftlich verwerten. Wie das Urteil des Bundespatentgerichts „Hooschebaa“ ( BPatG, Beschluss vom 21.08.2008 – 27 W (pat) 30/08) zeigt, ist die Anmeldung eines solchen Werkes als Marke in der Regel nicht möglich. Man spricht dann von der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung. Insbesondere natürlich auch dann, wenn sich die Marke gegen den eigentlichen Urheber oder deren Erben wendet und im Ergebnis nur zum Zwecke der Abmahnung verwendet wird.

So sehen wir das auch im vorliegen Fall des Mauerbildes „Test The Rest“ von Birgit Kinder. Das Kunstwerk hätte ohne Zustimmung der Künstlerin gar nicht als Marke eingetragen werden dürfen, da es dem Urheberrecht unterliegt. Und darüber hinaus darf ein Kunstwerk, welches der Panoramafreiheit unterliegt, nicht über den Umweg der Markenanmeldung letztlich von Dritten monopolisiert werden.

Ohne Gestattung durch den oder die Inhaber des Urheberrechts greift die Monopolisierung an der bildlichen Wiedergabe der urheberrechtlich geschützten Figur, die mit der Begründung des Markenschutzes als einem neben dem Urheberrecht stehenden eigenen Schutzrecht zwangsläufig verbunden ist, aber in die Rechte Dritter – nämlich des Inhabers oder der Inhaber des Urheberrechts – ein, was für sich genommen bereits eine Bösgläubigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG begründet.

(BPatG „Hooscheeba“)

Nicht zuletzt ist die wahre East Side Gallery mit seinen Künstlern mittlerweile ein starkes Stück deutscher Kultur- und Kunstgeschichte. Sie muss erhalten werden. Und sie muss geschützt werden, gegen solche Versuche „feindlicher Übernahmen“. Daher engagieren wir uns mit und für unsere Mandantin, die Marken löschen zu lassen, damit ihr Mauerbild „Test The Rest“ wieder frei ist. Ein Beispiel, dem weitere folgen könnten…

14. Oktober 2013/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/uploads/DE302010041093.jpg 640 640 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2013-10-14 20:30:452022-01-18 11:03:48Löschungsantrag gegen Marke „Test the Rest“ von Birgit Kinder gestellt
Designschutz, Markenrecht, Urheberrecht

Logo schützen – aber wie?

Sie haben endlich ein tolles Firmen- oder Produktlogo gefunden und wollen dies nun schützen lassen? Lesen Sie hier, welche Möglichkeiten es gibt, Ihr Logo schützen zu lassen.

Logo schützen als eingetragene Marke

Markenrechtlich ist ein Logo als Bildmarke oder Wort- Bildmarke schutzfähig. Bei der Wort- Bildmarke wäre das eine Kombination aus Grafik und Text (Beispiel). Bei einer reinen Bildmarke wird nur ein Bild als Marke geschützt. Um ein Logo schützen zu lassen, muss es unterscheidungskräftig sein. Ihr Logo sollte also fantasievoll und nicht beschreibend sein. Der Begriff „Apfel“ für einen Obsthandel ist tendenziell nicht schutzfähig; ein Apfel für einen Computerhandel schon. Ein Logo als Marke zu schützen ist empfehlenswert, wenn Sie das Logo im geschäftlichen Verkehr z.B. auch auf Ihren Produkten oder auf Ihrer Firmenpräsenz verwenden. Markenschutz besteht grundsätzlich für 10 Jahre und ist beliebig verlängerbar. Das kostet zwar eine Gebühr, aber wenn die Marke funktioniert, dann kann und sollte man das auch investieren, um das Logo weiterhin effektiv zu schützen.

2 Beispiele für geschützte Marken:

Käptn Blaubär als Wort- Bildmarke [DE39551924]

Käptn Blaubär Markenlogo

 

„Der Elefant“ als Bildmarke [DE30135654]

 

Elefant Markenlogo

 

Logo schützen als Geschmacksmuster

Ein Geschmacksmuster oder auch eingetragenes Design ist eine Möglichkeit, die Erscheinungsform eines Gegenstands schützen zu lassen. Die Erscheinungsform wird durch Konturen, Linien, Farben oder Verzierungen etc. bestimmt. Ganz klar sind aber auch Logos und zweidimensionale Grafiken als Geschmacksmuster schutzfähig. Der Vorteil gegenüber der Marke besteht darin, dass das Design unabhängig von einer Ware oder Dienstleistung geschützt ist. Dafür kann man ein Geschmacksmuster nur maximal 25 Jahre halten. Danach kann man den Schutz nicht mehr verlängern. Der Schutz eines Logos als eingetragenes Design bzw. Geschmacksmuster und als Marke ist parallel möglich und sollte für größtmöglichen Schutz nach Möglichkeit auch parallel vorgenommen werden.

Urheberrechtlicher Schutz von Logos

Auf den urheberrechtlichen Schutz von Logos sollte man sich tendenziell nicht verlassen. Dies kommt nur bei solchen Logos in Betracht, die eine entsprechende „Schöpfungshöhe“ aufweisen. Das ist bei einem Gemälde der Fall, bei Standard WEB 2.0 – Logos eher nicht. Wenn man aber ein solches Werk wirklich als Logo verwendet sollte man es entweder zusätzlich als Marke oder als Geschmacksmuster schützen. Oder man sollte sich wenigstens einen Prioritätsnachweis ausstellen lassen, mit dem man im Zweifel beweisen kann, dass man Urheber des Logos ist.

Logos gleichzeitig als Marke und als Design schützen lassen!

Am besten lassen Sie Ihr Logo schützen durch eine registrierte Marke und als Geschmacksmuster (eingetragenes Design). Denn dann können Sie letztlich gegen die meisten unbefugten Nutzungen Ihres Logos vorgehen. Gerne beraten wir Sie hierzu. Jetzt hier Ihr Logo als Marke schützen lassen.

1. März 2013/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2013-03-01 13:56:262022-11-20 22:05:00Logo schützen – aber wie?
Allgemein, Urheberrecht

Fotoklau im Internet – Urheberrechtliche Abmahnung

1. Schutz von Bildern im Internet vor Urheberrechtsverletzungen

„Bilderklau“ im Internet wird man rein technisch gesehen meist kaum verhindern können. Ein Schutz kann lediglich in geschlossenen Bereichen, der eine Authentifizierung erfordert, erreicht werden. Jedoch werden Bilder ins Internet gestellt, gerade damit sie von jedermann gesehen werden können.

a. Technischer Schutz von Abbildungen im Internet

Mit Hilfe eines JavaScriptes oder dem Darüberlegen einer transparenten Grafik kann man das Speichern eines Bildes mit Hilfe der rechten Maustaste verhindern. Allerdings ist dies nur für den Schutz vor weniger versierten Nutzern geeignet, da das Bild im Quellcode der Website gespeichert ist und somit ausgelesen werden kann.

Eine weitere Möglichkeit ist das Einfügen eines Wasserzeichens oder eines Copyright-Hinweises auf der Fotoaufnahme. Mit diesen Mitteln kann zwar nicht verhindert werden, das ein Bild unberechtigter Weise verwendet wird, dem potentiellen Bilderdieb wird es damit allerdings erschwert die Aufnahme für eigene Zwecke weiter zu verwenden. Hierzu kann auch der Hinweis auf einen Prioritätsnachweis dienen.

Schließlich besteht noch die Möglichkeit die Bildqualität mit Hilfe eines Grafikprogramms spezielle für die Nutzung des Fotos im Internet zu reduzieren. Dieser Qualitätsverlust ist beim Betrachten des Bildes im Internet kaum sichtbar, wirkt sich jedoch enorm auf die Druckqualität aus.
Weiterlesen

23. Januar 2013/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2013-01-23 15:53:502022-01-18 11:03:50Fotoklau im Internet – Urheberrechtliche Abmahnung
Allgemein, Designschutz, Urheberrecht

Urheberschutz durch Prioritätsnachweis

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16. November 2012/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2012-11-16 16:31:592022-01-18 11:03:51Urheberschutz durch Prioritätsnachweis

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