Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 06.05.2014 (Az: I-20 U 174/12) die Übernahme der Produktbeschreibung eines Onlineshops untersagt. Der Textklau durch einen Konkurrenten verstößt gegen das Urheberrecht.
Im zu entscheidenden Fall hatte ein Onlineshop-Betreiber den Informationstext eines Konkurrenten kopiert. Insgesamt wurden 17 Punkte eines weitgehend aus Fragen und Antworten bestehenden Textes über Roben einfach übernommen und im eigenen Shop verwendet.
Produktbeschreibungen und FAQs können Urheberschutz genießen
Das Gericht bejahte einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG. Aufgrund der Länge des Textes und der Einteilung in mehrere Rubriken sei bereits die Reihenfolge der Darstellung urheberechtlich geschützt. Auch die gewählte Sprache, mit der gezielt eine bestimmte Käuferschicht angesprochen werden soll, überrage das Handwerksmäßige deutlich. Hierdurch werde die notwendige Schöpfungshöhe erreicht im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG.
Zudem könne die Übernahme eines derart langen Textes nur vorsätzlich geschehen. Dies begründet neben dem Unterlassungsanspruch auch einen Anspruch auf Schadensersatz.
Das Urteil stärkt die Rechte derer die für ihren Onlineshop eigene Produkttexte erstellen. Diese können urheberrechtlich gegen die Kopie durch Konkurrenten geschützt sein und Konkurrenten, die ohne eigene Anstrengung einfach Texte kopieren, um sich so die Mühe zu ersparen, können auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Text eine gewisse Länge hat und nicht nur die Produkte beschreibt. Eine reine mechanisch-technische Aneinanderreihung ist nicht ausreichend, damit der Text die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht um urheberrechtlichen Schutz zu genießen.
Ob die Übernahme eines Textes urheberrechtlich untersagt werden kann ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen. Die hierbei zu beachtenden Kriterien sind, die Länge des Textes, die Reihenfolge, Gliederung und Gestaltung des Textes und die getroffene Wortwahl.