„Hat der Betreiber einer Internetplattform Anzeigen im Internet geschaltet, die über einen elektronischen Verweis unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn erhöhte Kontrollpflichten. Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen überprüfen.“
BGH, Urteil vom 16. 5. 2013 – I ZR 216/11 – Kinderhochstühle im Internet II; OLG Hamburg
Betreiber einer Internetplattform, die es Dritten ermöglichen dort Angebote, Auktionen oder Kleinanzeigen einzustellen waren bisher regelmäßig priviliegiert, was die Haftung für die Inhalte der Plattform angeht. Uns interessieren hier vornehmlich Markenverletzungen oder Verletzungen von Designs (Geschmacksmustern). Nach Ansicht der Rechtsprechung hat der Betreiber einer Plattform nämlich nur eine neutrale Position inne, die ihn bisher nicht dazu verpflichtet hat, aktiv nach etwa markenverletzenden Plagiaten in „seinen“ Inhalten zu stöbern und zu entfernen. Er stellt nur die Plattform dar. Die Inhalte liefern die Nutzer der Plattform.
Verlässt der Betreiber der Plattform aber seine neutrale Stellung und bindet Markenverletzungen oder Plagiate in seine Werbung (Adwords) ein, so kann er dafür haftbar gemacht werden. Im konkreten Fall hatte eBay Adwords-Anzeigen mit dem bekannten Kinderhochstuhl und dem entsprechenden Markennamen „Tripp Trapp“ geschaltet (Beispiel „Tripp-Trapp Stuhl jetzt bei eBay kaufen“ o.ä.). Problematisch war, dass der Link dann zu der Suchergebnisliste, den Angeboten bei eBay zu dem Markennamen zeigte. Dort waren nicht nur Original-Markenprodukte gelistet, sondern auch Plagiate bzw. Stühle anderer Markenhersteller.
Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfalt aufwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31; vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2010 – I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 40 = WRP 2011, 881 – Sedo; Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 19 – Alone in the Dark).
Nach diesen Maßstäben ist es der Beklagten als Betreiberin einer Internethandelsplattform grundsätzlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff. und 139 – L’Oréal/eBay; BGH, Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21 – Stiftparfüm; für einen Internetserviceprovider EuGH, Urteil vom 24. November 2011 – C-70/10, GRUR 2012, 265 Rn. 47 bis 54 – Scarlet/SABAM; für den Betreiber eines sozialen Netzwerks EuGH, Urteil vom 16. Februar 2012 – C-360/10, GRUR 2012, 382 Rn. 33 = WRP 2012, 429 – Netlog/SABAM). Wird sie allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss sie nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt (BGHZ 158, 236, 252 – Internet-Versteigerung I; BGH, Urteil vom 30. April 2008 – I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 51 = WRP 2008, 1104 – Internet-Versteigerung III; BGHZ 191, 19 Rn. 21 f. – Stiftparfüm; vgl. auch EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 119 und Rn. 141 bis 143 – L’Oréal/eBay).
Diese Maßstäbe können allerdings nur dann uneingeschränkt gelten, solange die Beklagte ihre neutrale Stellung als Betreiberin der Internetplattform nicht verlässt. Übernimmt der Plattformbetreiber dagegen eine aktive Rolle durch Schaltung von Anzeigen, die unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn regelmäßig weitergehende Prüfungspflichten.
Es kommt im Übrigen gar nicht so selten vor, dass eBay Adword-Anzeigen schaltet. Ob das automatisiert geschieht, ist nicht bekannt. Wenn aber redaktionell Adwords mit Markennamen für eBay erstellt werden, dann dies eine klare Markenverletzung darstellt, wenn dann nicht nur die Markenprodukte sondern auch Konkurrenzprodukte oder gar Plagiate beworben werden.