Rechtskräftig: Das endgültige Aus der Marke “Black Friday”
Der BGH hat mit Beschluss vom 29.06.2023 die Nichtzulassungsbeschwerde der Inhaberin der Marke “Black Friday” zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde war das letzte Rechtsmittel, das der Markeninhaberin gegen Entscheidungen des Landgerichts Berlins und des Kammergerichts verblieben war, um die Löschung ihrer Marke zu verhindern. Damit steht nun rechtskräftig fest, dass die Marke “Black Friday” vollständig gelöscht werden muss.
Der Black Friday ist in den USA der Freitag nach Thanksgiving. Traditionell locken die Händler an diesem Tag mit Rabattaktionen, um das Weihnachtsgeschäft einzuläuten. Das Konzept hat seit einigen Jahren auch im Einzelhandel, vor allem im Online-Handel, in Deutschland Einzug gehalten und ist ein bekanntes Schlagwort für Verbraucher geworden.
Die Wortmarke “Black Friday”, 302013057574, wurde 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Die Inhaberin, die Super Union Holdings Ltd aus Hongkong, hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von Unternehmen abgemahnt und damit für viel Unruhe gesorgt. Das Portal BlackFriday.de hat sich dagegen in einem sechs Jahre andauernden Rechtsstreit, der jetzt sein Ende gefunden hat, erfolgreich zur Wehr gesetzt.
2020: Löschungsantrag wegen Freihaltebedürfnis hatte nur teilweise Erfolg
Bereits 2020 befasste sich das BPatG mit der Marke “Black Friday” aufgrund von Löschungsanträgen u. a. von BlackFriday.de (Beschl. v. 28.02.2020, Az. 30 W (pat) 26/18). Die vom BGH (Beschl. v. 27.05.2021, Az. I ZB 21/20) bestätigte Entscheidung lautete: Löschung der Marke nur für einige Dienstleistungen, insbesondere Werbedienstleistungen und Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Elektro- und Elektronikwaren. Hinsichtlich dieser Dienstleistungen bestehe ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Freihaltebedürfnis:
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht.
Für über 900 Waren und Dienstleistungen blieb die Marke hingegen eingetragen.
2023: Vollständige Löschung wegen Nichtbenutzung der Marke „Black Friday“
Der Weg zur vollständigen Löschung der Marke für alle Waren und Dienstleistungen ging über das Landgericht Berlin (Urteil vom 15. April 2021, Az. 52 O 320/19) und das Kammergericht (Urt. v. 14.10.2022, Az. 5 U 46/21).
Die Klägerin BlackFriday.de stützte ihre Klage darauf, dass die Markeninhaberin ihre Marke innerhalb von fünf Jahren seit der Eintragung nicht als Marke und damit nicht rechtserhaltend benutzt habe.
Benutzungszwang/Einrede der Nichtbenutzung:
Das Markengesetz sieht für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen Benutzungszwang vor. Das bedeutet, dass die Marke für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen tatsächlich im geschäftlichen Verkehr benutzt werden muss, um das Recht an ihr aufrechtzuerhalten. Geschieht dies nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Eintragung, kann die Marke auf Antrag als verfallen erklärt werden und wird dann gelöscht.
Der entscheidende Punkt war dabei nicht, ob die Markeninhaberin das Zeichen “Black Friday” überhaupt in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit ihren Waren und Dienstleistungen genutzt hat. Rechtserhaltend ist nur eine Benutzung, bei der die Verbraucher die Marke als Herkunftshinweis der Waren oder Dienstleistungen aus einem ganz bestimmten Unternehmen verstehen.
Eine solche Benutzung konnte die Markeninhaberin nicht nachweisen. Das Landgericht Berlin und das Kammergericht urteilten, dass die Markeninhaberin das Zeichen nur als beschreibende Angabe in Bezug auf seine Waren und Dienstleistungen genutzt habe. Denn der Verbraucher sehe in dem Begriff nur ein Werbeschlagwort für eine Rabattaktion. Sie erklärten die Marke deshalb für verfallen.
Weitere „Black Friday“ Marken
Die österreichische Black Friday GmbH, welche die Marken der chinesischen Inhaberin zunächst in Lizenz nutzte, hat versucht, ihrerseits „Black Friday“ Marken in Deutschland und der Europäischen Union eintragen zu lassen. Dies sogar ein deutlich mehr Waren-und Dienstleistungsbereichen. Die betreffenden Markenämter, DPMA und EUIPO, haben diese Neuanmeldungen jedoch bereits zurückgewiesen. Beim DPMA ist der Status zwar noch auf „Anmeldung eingegangen“. Wenn dieser Status aber bereits mehr als 2 Jahre im Register vermerkt ist, die Marke noch nicht eingetragen wurde, dann gab es eine Zurückweisung der Marke, momentan noch gestritten wird. Es ist davon auszugehen, dass die Marke nie eingetragen werden wird.
Tipp: Black Friday Marken – und andere Marken – können Sie bei TMDB.eu gut recherchieren.
Fazit:
Die Eintragung eines so allgegenwärtigen Begriffs wie “Black Friday” stellt Mitbewerber vor Probleme. Für den Inhaber einer solchen Marke ergibt sich aber ebenfalls ein Problem: Wie kann ein Zeichen, das als Werbeschlagwort gebräuchlich ist oder starke beschreibende Anklänge hat, überhaupt markenmäßig genutzt werden? Es besteht die Gefahr, dass die angesprochenen Verbraucher ein solches Zeichen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft auffassen.
Für Mitbewerber bietet die Argumentationsweise der Berliner Gerichte einen guten Angriffspunkt, um gegen derartige Marken vorzugehen oder sich durch die Einrede der Nichtbenutzung gegen Abmahnungen zu verteidigen.