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„Are you ready for the FAST TRACK?“ – fragt das europäische Markenamt nun

Ab sofort kann man auch beim europäischen Harmonisierungsamt (HABM – DAS zuständige Amt für Markenanmeldungen und Designschutz in Europa) die beschleunigte Anmeldung von Marken in Anspruch nehmen.

Das so genannte Fast-Track-Anmeldeverfahren verkürzt den Zeitraum von der Anmeldung bis zur Veröffentlichung Ihrer Marke um etwa die Hälfte der Zeit. Wenn also die reguläre Markenanmeldung 8-11 Wochen benötigt um veröffentlicht zu werden, so dauert die Veröffentlichung Ihrer europäischen Markenanmeldung nur noch 4-5 Wochen.

Voraussetzung für das Fast-Track-Verfahren bei Anmeldung von Gemeinschaftsmarken ist:

  1. Der Anmelder muss seinen Sitz in der Europäischen Union (EU) haben. Andernfalls muss der
    Anmelder einen zugelassenen Vertreter benennen.
  2. Die Marke sollte keine Kollektivmarke sein.
  3. Beantragen Sie keine nationale Recherche in Ihrer Anmeldung.
  4. Im Hinblick auf Prioritäts­ oder Zeitrangansprüche gilt Folgendes:
    Entweder sollten keine Prioritäts­/Zeitrangansprüche gestellt werden oder
    falls ein Prioritäts­/Zeitranganspruch angegeben wird, können die Marken, auf die sich
    der Anspruch gründet, während der Anmeldung aus der TMView­Datenbank importiert
    werden, oder falls ein Prioritäts­/Zeitranganspruch angegeben wird und die mit ihm
    zusammenhängende(n) Marke(n) ist (sind) nicht in TMView, muss die entsprechende
    Bescheinigung als Anlage beigefügt werden.
  5. Wird Ausstellungspriorität beantragt, ist eine Fast­Track­Anmeldung immer noch möglich,
    wenn die entsprechende Bescheinigung als Anlage beigefügt wird.
  6. Die Marke muss einer der folgenden Kategorien angehören: Wort­/Bild­/3D­/Hörmarke.
  7. Handelt es sich um eine Bild­ oder 3D­Marke und werden Farben beansprucht, können nur die
    im Formular angegebenen Farben verwendet werden (Sie können keine kundenspezifische
    Farbe angeben).
  8. Handelt es sich um eine Bild­, 3D­ oder Hörmarke, sind die entsprechenden Anlagen
    beizufügen.
  9. Es sollte keine Markenbeschreibung vorliegen.
  10. Es sollte kein Haftungsausschluss vorliegen.
  11. Alle Begriffe im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind aus der Datenbank der vom
    HABM bereits akzeptierten Begriffe auszuwählen.
  12. Die Zahlung sollte im Wege einer der akzeptierten Zahlungsmethode erfolgen. Eine
    Zahlung über ein laufendes Konto eines Dritten ist beim Fast­Track­Verfahren jedoch NICHT
    zulässig.
  13. Für die Entrichtung der Gebühren gelten folgende Bedingungen:
    Kreditkarte: keine besondere Voraussetzung.
    Banküberweisungen: Der Anmelder verwendet (1) den vom Formular generierten
    Zahlungscode und die Markennummer zur Identifizierung der Marke, (2) verpflichtet sich
    zur sofortigen Überweisung des Betrags, und (3) nimmt vorzugsweise für jede
    eingereichte Anmeldung eine separate Zahlung vor.
    Ist der Anmelder Inhaber eines laufenden Kontos, muss er „Jetzt abbuchen“ (Debit now)
    im Zahlungsformular auswählen.
  14. Ist die Sprache der Anmeldung keine der fünf Sprachen des HABM (Deutsch, Englisch,
    Französisch, Italienisch und Spanisch), muss der Anmelder die vom Amt bereitgestellte
    Übersetzung in einer zweiten aus den fünf Amtssprachen akzeptieren.

Quelle: EUIPO

Wir werden diese Beschleunigung Ihrer europäischen Markenanmeldung stets berücksichtigen. Gerade wenn Sie eine internationale Markenanmeldung auf die europäische Markenanmeldung „draufsetzen“ wollen, bietet sich das Fast-Track-Verfahren an. Denn wenn die Gemeinschaftsmarke als Basismarke für die internationale Anmeldung beansprucht wird, dann ist es besser, dass diese bereits eingetragen ist, wenn man den Schutz der Marke auf weitere Länder beantragt.

Uns können Sie über unser Formular zur Markenanmeldung mit der Anmeldung Ihrer europäischen Marke beauftragen.

Hinweis: Die Widerspruchsfrist kann man dadurch nicht verkürzen, da die gesetztlich auf 3 Monate festgelegt ist.

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