Grupo BodyVital / Lisa Helk mahnen aktuell ab
Kürzlich sind hier Abmahnungen aus dem Hause Grupo BodyVital /Lisa Helk aus Spanien aufgeschlagen.
Das Problem?
Lisa Helk hat sich die europäische Gemeinschaftsmarke „BodyVital“ in der Klasse 41 für „Fernkurse; Seminare (Veranstaltung und Durchführung von -); Herausgabe von Texten [ausgenommen Werbetexte].“ (auf tmdb.de)
Nun ist sie der Meinung, Dritte auf Unterlassung in Anspruch nehmen zu können, welche die Bezeichnung „Body Vital“ gebrauchen. Vornehmlich wird das in der Sport-, Fitness- bzw. Wellnessbranche der Fall sein. So haben auch unsere Mandanten einen Kurs zur Stärkung des Rückens unter dem Titel „Body Vital“ verwendet. Das hat Frau Helk aus Spanien gestört und die Mandanten wurden umgehend von ihr abgemahnt. Sie verlangt dafür „nur“ 2500 EUR. Auf eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung -die aus rechtlicher Sicht an sich ein Muss ist- verzichtet sie gerne mal, solange eben gezahlt wird.
Das sollte man aber nach unserer Überzeugung nicht tun. Denn die Dame mahnt unserer Ansicht nach zu Unrecht ab.
Benennt man einen Sport- und Fitnesskurs „Body Vital“ so dient dies nicht dazu, den Kurs von denen anderer Anbieter zu unterscheiden. Sondern es wird auf den Inhalt des Kurses Bezug genommen. Besucht man ihn, so bekommt man einen vitalen Körper. Vergleichbar mit dem allseits bekannten „Bauch-Beine-Po“ Programm. Es liegt also schon gar keine markenmäßige Verwendung vor, die allgemein eine Voraussetzung für eine Markenverletzung ist, EuGH C-063/97 (BMW/Deenik).
Wie auch in Art. 12 Ziff. B) GMV verankert räumt eine Marke Dritten gegenüber nicht das Recht ein, die Benutzung einer Marke in beschreibender Form zu verwenden, sofern dies den „anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht“, vgl. Eisenführ u.a. GMV Art. 12 Rn. 24 ff..
Art. 12 Gemeinschaftsmarkenverordung – Beschränkung der Wirkungen der Gemeinschaftsmarke
Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,
a) seinen Namen oder seine Anschrift,
b) Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geographische
Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere
Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
c) die Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör
oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung
im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe
oder Handel entspricht.
Allein 20.000 Suchergebnisse bei Google unter dem Begriff ‚“body vital“ Gesundheit‘ verdeutlichen, dass der Verkehr den Begriff nicht als exklusives Herkunftskennzeichen begreift, sondern vielmehr als beschreibende Angabe im Gesundheits- und Wellnessbereich.
Das Problem letztlich bleibt allerdings, dass die genannte Marke eingetragen ist. Zwar nicht explizit für den Sportbereich – und das zu Recht. Aber für Seminare und Fernkurse. Solange die Marke nicht gelöscht wird, sollte man hier aufpassen mit der Verwendung des Begriffes.
Anbei noch einige Urteile, welche sich mit der Schutzfähigkeit von Marken, im speziellen „Vital-Marken“ beschäftigt.
BPatG: Beschluss vom 06.05.2010 – 30 W (pat) 73/09
„Die angemeldete Wortmarke erfüllt nach den obengenannten Grundsätzen selbst diese geringen Anforderungen nicht, da sie sich in werbemäßig anpreisender Form auf eine rein sachbezogene Angabe ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt beschränkt (vgl. BGH a. a. O. – marktfrisch).2. Die angemeldeteMarke setzt sich aus allgemein geläufigen Wörtern der deutschen Sprache zusammen, die im inländischen Verkehr von jedermann in ihrer Bedeutung („vital“ bedeutet „voller Lebenskraft, im Besitz seiner vollen Leistungskraft; lebenswichtig, lebensnotwendig“ – vgl. Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 CD-ROM) verstanden werden. „Vital“ wird gerade auf dem Gesundheitssektor häufig verwendet, um einen Hinweis auf eine vitalisierende, gesundheits- und lebensfördernde Wirkung zu geben (vgl. BPatG 24 W (pat) 240/97 – Vital; 30 W (pat) 258/96 – VITAL PLUS; 33 W (pat) 94/05 – Vitalformel unter www…gericht.de). Der Bestandteil „Welt“ dient neben dem Hinweis auf die Erde regelmäßig zur Bezeichnung eines in sich geschlossenen Lebensbereiches (vgl. BPatG a. a. O. 30 W (pat) 191/00 – digiPhoto World). Der Begriff „Welt“, der in Alleinstellung vielfältige Bedeutungen haben mag, wird nämlich in Kombination mit einem Weiteren beschreibenden Begriff in seiner Bedeutung reduziert und zu einem Beiwort, das einen Bereich, eine Sphäre umschreibt – also z. B. „Welt der Gesundheit“ (vgl. HABM, R0686/00-4 – wellness world – auf PAVIS PROMA) – bzw. den Gegenstand der so bezeichneten Waren und Dienstleistungen bezeichnet (vgl. a. a. O. BPatG 32 W (pat) 224/03 – SKIWORLD). Daher sind Wortzusammensetzungen mit dem Bestandteil „Welt“ auch gebräuchlich zur Bezeichnung einer Vertriebsstätte mit einem hinsichtlich Qualität und Vielfalt umfassenden Warensortiment und entsprechendenden Dienstleistungsangeboten (vgl. BPatG 32 W (pat) 120/04 – The world of tea) sowie als Hinweis auf ein breitgefächertes Angebot von Waren und Dienstleistungen selbst (BPatG a. a. O. 32 W (pat) 259/99 – SNOW WORLD; 32 W (pat) 020/00 – Wasserwelt; vgl. auch EuGH C – 494/08 P vom 9.12.2009 Nr. 44 – PRANAHAUS).
„VitalWelt“ bedeutet daher „Welt der Gesundheits- und Lebensförderung“, „Bereich zur Gesundheits- und Lebensförderung“ und ist entsprechend den im Erinnerungsbeschluss genannten Zusammensetzungen mit dem Bestandteil „Vital“ gebildet. Beide Markenbestandteile sind als im Gesundheitsbereich und in der Werbesprache bekannte Schlagworte lediglich werbemäßig aneinandergereiht, werden dabei in Übereinstimmung mit ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Nach der Rechtsprechung ist nämlich eine neue Wortkombination, deren Bestandteile jeweils für sich betrachtet Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, nur dann nicht als beschreibend anzusehen, wenn die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (EuGH GRUR 2004, 674, 678 [Nr. 96] – Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 [Nr. 37] – BIOMILD; vgl. auch EuG, T – 0360/99 – Investorworld auf PAVIS PROMA CD-ROM). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
In diesem Sinne von „Bereich zur Gesundheits- und Lebensförderung“ wird der Verkehr die angemeldete Marke „VitalWelt“ ohne weiteres verstehen. Entgegen der Ansicht des Anmelders kommt es bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht darauf an, ob die Marke eine Neuschöpfung ist oder ob sie bereits im Verkehr verwendet wird oder lexikalisch nachweisbar ist. Das gilt um so mehr, als der Verkehr daran gewöhnt ist, in der Werbung ständig mit neuen Begriffen und Abbildungen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden. Ebenso ist bekannt, dass sich solche Kreationen gerade nicht an grammatikalischen Regeln oder in einem ausgeprägten Stilempfinden oriertieren. Demnach können auch bisher noch nicht verwendete oder grammatikalisch fehlerhafte, aber gleichwohl verständliche Sachaussagen durchaus als solche erkannt und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst werden (vgl. BGH a. a. O. – marktfrisch; BPatG GRUR 1996, 489 -Hautactiv).
Wie aus den dem Anmelder im Erinnerungsbeschluss der Markenstelle übersandten Ergebnissen einer Internet-Recherche ersichtlich, findet die beanspruchte Bezeichnung „VitalWelt“ im Gesundheitsbereich sogar bereits Verwendung in einem rein sachbezogenen Sinne im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Wellnessbereich.
Im Zusammenhang mit den vom Anmelder beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die sämtlich im Weitesten Sinne der Wiederherstellung der Gesundheit, der Gesundheitspflege und Gesunderhaltung dienen bzw. darauf bezogen sein können, entnimmt der Verkehr einer entsprechenden Kennzeichnung dieser Waren und Dienstleistungen keinerlei betrieblichen Hinweis, sondern bezieht sie ausschließlich auf deren Art oder Gegenstand bzw. Verwendung oder Bestimmung. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, gibt „VitalWelt“ einen werbemäßig anpreisenden Sachhinweis darauf, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einem Wellnessbereich angeboten, erbracht oder in diesem Zusammenhang verwendet werden bzw. dies zum Inhalt oder Thema haben. Dieser inhaltsbezogene Sachaussagegehalt der angemeldeten Bezeichnung erschließt sich dem Verkehr auch sofort und ohne analysierende Zwischenschritte.
Entgegen der Ansicht des Anmelders spielt eine mögliche Bedeutungsvielfalt in Anlehnung an die grundsätzliche Unerheblichkeit einer Mehrdeutigkeit bei beschreibenden Angaben i. S. v. § 8 Abs. 2Nr. 2 MarkenG auch hier keine Rolle, da es für die Verneinung der Unterscheidungskraft ausreichend ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Marke von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine Aussage mit (eindeutig) beschreibendem Charakter entnehmen können (vgl. BGH GRUR 2005, 257, 258 – Bürogebäude). Auch eine gewisse begriffliche Unbestimmtheit kann die markenrechtlich erforderliche Unterscheidungskraft nicht begründen. Selbst relativ allgemeine Angaben können als verbraucherorientierte Sachinformation zu bewerten sein, insbesondere wenn sie sich auf allgemeine Sachverhalte beziehen. Vor allem bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen ist eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe sogar unvermeidbar, um den gewünschten möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (vgl. BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt; a. a. O – Cityservice; EuGH GRUR 2004, 192 -DOUBLEMINT; GRUR 2004, 222 – BIOMILD; a. a. O. – Postkantoor).
Im vorliegenden Fall fehlt es somit an der erforderlichen Unterscheidungskraft, da der unmittelbare Bezug für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen für den Verkehr ohne weiteres ersichtlich ist und sich die Wortkombination „VitalWelt“ in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einer im Vordergrund stehenden sachbezogenen Aussage in werbemäßiger Form erschöpft.“
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11-07-1995 – 20 U 174/94
„“Vital“ dagegen ist keineswegs die Produktmarke, sondern überhaupt nicht markenfähig. Der Umgangssprache entlehnte Bezeichnungen haben nur dann hinreichende Unterscheidungskraft, wenn ihre Verwendung nicht ihrem üblichen Gebrauch entspricht (BGH, NJW-RR 1995, 357 – Garant-Möbel). Der Senat folgt der Beurteilung des Deutschen Patentamts in seinem Beschluß vom 13. 9. 1984, daß es sich hier um eine allgemein verständliche, unmittelbar beschreibende Angabe handelt.Begegnet man dem Wort in seinen umgangssprachlich geläufigen Hauptbedeutungen „lebenskräftig, gesund, frisch, munter“ im Zusammenhang mit dem Wasseraufbereitungsmittel der Bekl., so drängt sich ohne weitere Überlegung der Schluß auf, hier werde schlagwortartig auf die vitalitätsfördernde Wirkung für die Fische hingewiesen. In diesem Sinne wirkt das Wort in der angegriffenen Bezeichnung auch nicht markenmäßig, wie die Berufung meint. Auf der im Antrag der Kl. abgebildeten Verpackung ist deutlich zu lesen, daß das Produkt der Förderung der „Vitalität“ der Zierfische dient. Eine solche sogar ausdrücklich warenbeschreibende Angabe kann die Gesamtbezeichnung „TetraVital“ nicht prägen,“
Zurückweisung der Marke MULTI VITAL: BPatG: Entscheidung vom 11.08.2006 – 25 W (pat) 63/04
„Soweit sich der Anmelder auf eine Reihe von Eintragungen mit dem Bestandteil „Vital“ (z. B. Brain-Vital, Body-Vital, Brain-Vital, H2O-Vital, Life-Vital, Figur-Vital) beruft, begründet dies keinen Rechtsanspruch auf Eintragung einer neu bzw. zusätzlich angemeldeten Marke, da es sich bei der Frage der Schutzfähigkeit um eine Rechtsfrage und nicht um eine Ermessensentscheidung handelt. Zudem ist jede Kombination selbstständig zu beurteilen, so dass die Eintragung von Zeichen, die die gleiche Gestaltung, die gleichen Schrifttypen sowie den Bestandteil „Vital“ haben, nicht einmal darauf schließen lässt, dass der gleiche Prüfer auch die vorliegende Anmeldung (unzutreffend) als schutzfähig angesehen hätte.“
Gerne unterstützen wir auch Sie, sollten Sie eine Abmahnung von BodyVital erhalten haben.