Halloween Marken
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Huh Huuuh! Happy Halloweeen!
Von Halloween kann man ja halten was man will. Alte keltische Bräuche, die nun amerikanisiert wurden und im Ergebnis Kommerz sind. Manche jagen Kinder von der Türschwelle, andere wie Jimmy Kimmel stiften Eltern dazu an, die Beute der Kinder einfach selbst aufzuessen (YouTube Challenge – I Told My Kids I Ate All Their Halloween Candy 2016). Oder einfach ein Anlass, mal wieder Party zu machen. In jedem Fall wird tatsächlich recht viel Tam Tam um Halloween gemacht. Natürlich versuchen da auch einige, wirtschaftliche Monopolstellungen über eine Markeneintragung zu erlangen.
In diesem Beitrag listen wir einige Beispiele von Markenanmeldungen zum Thema HALLOWEEN.
HALLOWEEN als Wortmarke allein nicht schutzfähig für Unterhaltungsdienstleistungen oder Produkte die üblicherweise mit dem Fest Halloween verbunden werden
Vorausgeschickt sei: es ist markenrechtlich wenig Erfolg versprechend, eine Marke wie HALLOWEEN anzumelden und dann zu hoffen, man könne nun von jedem Lizenzgebühren verlangen, der das Wort auch nur ausspricht. Manche Zeitgenossen sollen ja auch solche Ideen kommen. Das Bundespatentgericht hat 2005 gesagt:
„Festtage wie Weihnachten und Ostern, Feiertage wie der Maifeiertag, Karfreitag oder der Tag der Deutschen Einheit, Brauchtümer wie Fasching und Kirchweih dürfen nicht für Waren im Lebensmittelbereich monopolisiert werden. Ein solches Freihaltebedürfnis besteht aber auch an weniger bekannten, derzeit vielleicht ungebräuchlichen und nur regional wichtigen Brauchtümern.“ BPatG 28 W (pat) 193/04
Es besteht also ein Freihaltebedürfnis für Bezeichnungen von Festtagen, und somit auch für Halloween. Selbst wenn das Fest erst in den letzten Jahren größere Bedeutung gewonnen hat. Es soll eben vermieden werden, dass jemand für sich die Verwendung des Namens im Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen rund um das Fest monopolisieren kann.
Angemeldete und eingetragene HALLOWEEN Marken:
Dennoch haben es manche versucht, den Namen für sich schützen zu lassen. Einige Beispiele zu Halloween Marken wollen wir Ihnen nicht vorenthalten:
1. Wortmarkenanmeldung: „Halloween Horror Night“ DPMA 3020172274650 (Stand 31.10.2017)
Die Wortmarke ist angemeldet im Bereich der Klassen 41 und 43. Noch ist die exakte Klassifizierung nicht veröffentlicht, aber es wird wohl Unterhaltung, Parties und Bewirtung von Gästen etc. erfassen. Also exakt genau das, was man an Halloween so macht. Feiern, essen und trinken. Ob Der Anmelder die Marke wohl bekommt? Die Chancen stehen 99 zu 1, dass er sie nicht erhält. Insofern muss sich niemand vor dieser Marke fürchten.
2. Wortmarken „HALLOWEEN GIRLS“ (DPMA 302017102343) und „HALLOWEEN LADIES“ (DPMA 302017102344)
Diese Marken sind eingetragen für „Natürliche Pflanzen und Blumen; rohe und nicht verarbeitete Samenkörner und Sämereien; Setzlinge und Samenkörner als Pflanzgut; Jungpflanzen; Baumschulpflanzen; bodenbedeckende Gehölze“. Die Marken sind an sich nicht schlecht. „Halloween Kürbis“ darf dennoch jeder noch verwenden. ABer die Girls und Ladies im Nachgang sollte man vermeiden, wenn man in dem Bereich „Pflanzen und Blumen“ keinen Ärger mit dem Markeninhaber haben will. Bei der Google-Suche erweisen sich die Suchbegriffe HALLOWEEN LADIES und GIRLS eher unvorteilhaft – zumindest wenn man nach Pflanzen sucht.
3. „HOUSE OF HALLOWEEN“ (EU Marke 012419859
Diese Wortmarke ist eingetragen u.a. für den Verkauf von Dekorationsartikeln wie auch Kunstblut, Spiele und Schminke. Man sollte es also vermeiden, sein Geschäft House of Halloween zu nennen, wenn man diese Artikel verkaufen will. Online wird deren Marke auch unter www.house-of-halloween.de genutzt.
4. Es gibt sogar eine Marke „HAPPY HALLOWEEN“ (Unionsmarke 014463376)
Diese ist eingetragen für Spiele, Spielautomaten und Lotterien. Also nicht ganz das, womit man Halloween eigentlich verbindet. Insofern sollte diese Marke auch nicht weiter stören. Vor allem, wenn man bedenkt, dass Google bei der Suche nach dieser „Marke“ 26.400.000(!) Ergebnisse ausspuckt. Wie soll man da das Markenprodukt noch finden?
5. Last but not least: HELLOWEEN. (Unionsmarke 017001793)
(Wort-Bildmarke HELLOWEEN)
Falsch geschrieben? Ja, es ist die bekannte Powermetal-Band aus Deutschland. Übrigens ein Beispiel für eine gute Marke. Denn wenn man HELLOWEEN in Google eingibt, dann kommt man auch sofort auf die Band. Insofern kann es manchmal Sinn machen, bewusst „Schreibfehler“ in eine Marke einzubauen, die dann auch einzigartig sind und sein dürfen.
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Keine Angst vor Halloween Marken!
Halloween Marken gibt es also recht zahlreich. Die meisten sind aber als Logo angemeldet. Solange man diese Logos nicht kopiert, besteht regelmäßig keine Gefahr der Kollision. Die Wortmarken sind nur in Randbereichen oder eigentümlichen Kombinationen angemeldet, die man so nicht nutzen wird. Der Begriff HALLOWEEN bleibt aber frei für alles rund um Halloween. Insofern müssen Sie keine Angst vor den Halloween Marken haben.
In diesem Sinne: Happy Halloween! Und wenn Sie mal eine richtige Marke anmelden wollen, sind wir Ihnen sehr gerne behilflich.