Marken müssen u.a. unterscheidungskräftig sein, um auch als Marke eingetragen werden zu können, § 8 Abs. 2 MarkenG. Der Begriff „Turnschuh“ ist für Schuhwaren rein beschreibend und kann daher nicht als Marke eingetragen werden. Für Obst wäre der Begriff „Apple“ ebenso nicht unterscheidungskräftig und daher nicht als Marke geeignet.
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