Markenanmeldung mit Tippfehler: Viele Wortspiele scheitern an fehlender Unterscheidungskraft. Vermeiden Sie Zurückweisungen – wir prüfen Ihre Marke vorab.
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„Digital Art Museum“ – BPatG entscheidet, dass der Begriff mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke schutzfähig ist.
Marken müssen u.a. unterscheidungskräftig sein, um auch als Marke eingetragen werden zu können, § 8 Abs. 2 MarkenG. Der Begriff „Turnschuh“ ist für Schuhwaren rein beschreibend und kann daher nicht als Marke eingetragen werden. Für Obst wäre der Begriff „Apple“ ebenso nicht unterscheidungskräftig und daher nicht als Marke geeignet.
Zeichen müssen schutzfähig sein, damit sie auch als Marke registriert werden können.
Schutzfähig sind sie dann, wenn sie unterscheidungskräftig sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sind Wortmarken dann unterscheidungskräftig, wenn kein für die relevanten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. weiter darf es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handeln, welches vom Verkehr, sei es auch nur wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.
Das ist bei Fantasiebezeichnungen vorrangig der Fall. Meist auch bei Logos. Jedoch kommt es immer wieder vor, dass Markenanmelder in ihren Logos Wappen, Flaggen oder andere Staatszeichen abbilden. Eventuell auch Zeichen, die diesen Wappen sehr nahe kommen.
Der Schutz von Zeichen jedoch, welche „Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten“, ist jedoch gem. § 8 Abs. 2 Ziff. 6 MarkenG ausgeschlossen. Staatszeichen an sich sind über den Markenschutz hinaus geschützt (vgl. etwa § 90a StGB).
Insofern sollte man hier von der Anmeldung der Marke Abstand nehmen.